Bauabnahme Musterklauseln

Bauabnahme. 1. Die Bauabnahme wird einschließlich der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung und der Weiterleitung der Unterlagen an die Verwaltung innerhalb von sechs Monaten ab Fertigstellung der Bauarbeiten, mit den Modalitäten, die im Artikel 102 GvD Nr. 50/2016 und in den Artikeln 215 ff. DPR Nr. 207/2010 festgelegt sind, durchgeführt, vorbehaltlich der Fälle, für die die Frist gemäß demselben Art. 102 Abs. 3 bis auf ein Jahr erhöht werden kann. Die Abnahmebescheinigung oder die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung hat provisorischen Charakter und nimmt nach Ablauf von zwei Jahren ab seiner Ausstellung definitiven Charakter an. Im Laufe dieser zwei Jahre ist der Ausführende zur Garantie für die Abweichungen und Mängel des Bauwerks, auch sofern erkennbar, verpflichtet, unabhängig von der eingetretenen Liquidierung des Saldos, wie von Art. 229 Abs. 3 DPR Nr. 207/2010 und Art. 102 Abs. 5 GvD Nr. 50/2016 vorgesehen. 2. Die Frist laut Abs. 1 wird unterbrochen, falls der Abnahmeprüfer Planungs- oder Ausführungsmängel anzeigt, die Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität und der Zweckbindigkeit erforderlich machen.
Bauabnahme. 12.1. Die Vertragsteile vereinbaren eine förmliche Abnahme. Diese erfolgt nach Gesamtfertigstellung sämtlicher Gewerke tunlichst gemeinsam mit der Übergabe an den Bauherrn. Nach Vorliegen der Fertigstellungsmeldung sämtlicher Professi- onisten hat der AG die Leistung binnen einer Frist von 30 Tagen abzunehmen. Allfällig vertraglich vereinbarte Güte- oder Funktionsprüfungen, soweit dies ohne wesentliche Fristverzögerung möglich ist, sind vor der Gesamtfertigstellung, spä- testens jedoch bis zum Zeitpunkt der Abnahme, durchzuführen. Für die Durchfüh- rung der Abnahme gilt Punkt 10.2.3. der Ö-Norm B2110 – Ausgabe 2013-03-15. 12.2. Weist die Leistung des AN Mängel welcher Art auch immer (wesentliche oder unwesentliche) auf, kann die Abnahme vom AG verweigert werden. 12.3. Alle erforderlichen Unterlagen sind in 4-facher Ausfertigung so rechtzeitig zu übergeben, dass eine Überprüfung durch den AG möglich ist (4 Wochen vor Fer- tigstellungsanzeige). Insbesondere sind dies alle vom AN zu erstellenden bzw. bei- zubringenden Pläne, Pflegehinweise, Unternehmensverzeichnisse sämtlicher an der Errichtung beteiligt gewesener Firmen, behördlichen Bewilligungen samt hier- für notwendiger Atteste und Prüfzeugnisse, Verarbeitungsrichtlinien sowie alle be- hördlich genehmigten und vom AN eingereichten Pläne samt aller erlassenen be- hördlichen Bescheide, Pläne und sonstige Unterlagen der Sonderfachleute, soweit die Leistungen des AN betroffen sind. Die Unterlagen sind zusätzlich 3-fach auf Datenträger zu übergeben. Unterlagen, welche zu diesem Zeitpunkt noch nicht er- stellt werden können, müssen schnellstmöglich nachgereicht werden. Diese Un- terlagen sind in einer gewissen Reihenfolge/Ordnung zu übergeben, welche recht- zeitig vor Erstellung dieser, beim AG zu erfragen ist. 12.4. Die Vertragspartner erstellen anlässlich der Abnahme ein Abnahmeprotokoll. Darin sind die vom AG bei der Übergabe festgestellten Mängel aufzunehmen. All- fällige Mängel oder Mängelrügen sind in dem Protokoll festzuhalten, und der AN ist verpflichtet, diese unverzüglich zu beheben. Die Unterlassung der Rüge von Mängeln hat nicht das Erlöschen der Gewährleistung des AN zur Folge. Insbeson- dere hat der AN sämtliche bei der behördlichen Kollaudierung oder sonstigen Über- prüfung festgestellte Mängel zu beheben bzw. erteilte Auflagen zu erfüllen. Weiters sind durch an AN zeitgerecht Gutachten von anerkannten Instituten bzw. Sachver- ständigen zum Nachweis der verwendeten Materialien, insbesondere hins...
Bauabnahme. Nach Beendigung der Montage muss die Lieferung durch die Bauherrschaft oder deren Vertreter kontrolliert und die Übernahme auf dem Montagebericht – oder Lieferschein schriftlich bestätigt werden. Die Übernahme gilt auch dann als erfolgt, wenn die Bauherrschaft oder deren Vertretung nach zweimaliger Aufforderung die Abnahmehandlungen nicht vornimmt.
Bauabnahme. Alle Stände müssen den Genehmigungspflichten nach § 5 und den sicherheitstechnischen Bestimmungen nach Anlage I entsprechen. Für Stände und Bühnen, die kein Prüfbuch (Baubuch) haben müssen, erfolgt die Bauabnahme am Aufbau-Donnerstag ab 10.00 Uhr. Für die Abnahme ist die Anwesenheit des Standbetreibers erforderlich.
Bauabnahme. Nach Abschluss der Arbeiten erstellt die Profitherm AG gemeinsam mit dem Bauherrn (gegebe- nenfalls vertreten durch die Bauleitung) ein Abnahmeprotokoll, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Verweigert der Bauherr die Mitwirkung, so gilt das Werk 30 Tage nach Anzeige der Vollendung als abgenommen.
Bauabnahme. 9.3.1. Abnahmestatus/Mängelfreiheit: Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung schriftlich mitzuteilen und ihn zur Abnahme aufzufordern. Das Verfahren zur Abnahme ist in der Ö-NORM festgelegt. Vor Unterfertigung des Abnahmeprotokolls durch den Auftraggeber gilt die Abnahme als nicht erfolgt. Die vollständige Abnahme erfolgt, entgegen der Ö-NORM B2110 (2009) Pkt. 10.5.1. nach gänzlicher Erfüllung und Mängelfreiheit aller geforderter Leistungen. 9.3.2. Niederschrift: Grundsätzlich ist für jede Fertigstellung bzw. Abnahme eine Niederschrift zu verfassen, die den Abnahmebefund zu enthalten hat. Eine ordnungsgemäße bzw. beanstandungslose Abnahme ist Voraussetzung für die Anerkennung und Erstellung der Schlussrechnung. 9.3.3. Nichtabnahme: Arbeiten, die den vertraglichen Abmachungen nicht entsprechen, werden weder abgenommen noch vergütet. 9.3.4. Übernahmezeitpunkt: Erst durch die endgültige und vorbehaltlose Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt der Gefahrübergang der Leistungen. Zahlungen ersetzen nicht die Abnahme oder Übernahme von Leistungen. 9.3.5. Dokumentation, Unterlagen, Atteste: Spätestens bei der Abnahme sind die Bedienungs- und Wartungsschriften für alle Anlagenteile, ausführliche Beschreibung, endgültige Bestandspläne für alle haustechnischen Anlagen des gesamten Bauvorhabens, Schaltschemen, Regelschemen, sowie die erforderlichen Detailpläne und alle sonstigen Unterlagen, die für die Information des Auftraggebers und die klaglose Betriebsführung der Anlage notwendig sind, dem Auftraggeber zu übergeben. Sämtliche behördlichen Bescheinigungen, Prüfatteste und sonstigen Zeugnisse sind dem Auftraggeber auszuhändigen. Eine Ersatzteilliste für alle dem schnellen Verschleiß unterliegenden Anlagenteilen ist anzufertigen und zu übergeben. Alle wichtigen Anlagenteile, insbesondere alle Steuer- und Regelgeräte sind zu beschriften und zu beschildern. 9.3.6. Optische Mängel: Mängel, die nicht behebbar sind, aber keine Gefahr für das Bauwerk in Sinne von Funktionsmangel, Lebensdauer dgl. und dessen Benützung darstellen bzw. optische Mängel ziehen eine Preisminderung nach sich. 9.3.7. Funktionelle Mängel: Funktionelle Mängel, welche den Gebrauch der Leistung beinträchtigen können, müssen so saniert und behoben werden, sodass eine einwandfreie Funktion gewährleistet wird. Die Höhe der Sanierungskosten ist nicht begrenzt. 9.3.8. Mängel bei Abnahme: Sollten nach Abnahme Mängel festgestellt werden, so ist der Werkunternehmer zur unverzüg...
Bauabnahme. Eine Bauabnahme nach Art. 69 BayWG ist im vorliegenden Fall von einem priva- ten Sachverständigen durchzuführen. Es erscheint sinnvoll bereits rechtzeitig eine Vorabnahme zu veranlassen.

Related to Bauabnahme

  • Abnahme 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

  • Annahme Eine Bestellung eines Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Leistungsvertrages (insbesondere Kauf, Miete und sonstige Dienstleistung) zu qualifizieren ist, kann AMTANGEE innerhalb von vier Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

  • Aufnahme 1.1 Das Kind wird mit Wirkung vom Der Xxxxxx betreibt die Kindertagesstätte/den Hort auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere - des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) und der dazu erlassenen Verordnungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung, - sowie der Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung mit der Landeshauptstadt Dresden und gemäß seines Selbstverständnisses in Entsprechung zum pädagogischen Rahmenkonzept. 1.2 Die Hausordnung und die Kurzkonzeption der Kindertagesstätte/Hort in der jeweils aktuellen Fassung sind Bestandteil des Vertrages. 1.3 Die für die Aufnahme in die Kindertagesstätte erforderliche ärztliche Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 1 SächsKitaG ist Bestandteil dieses Vertrages. Die Kindertagesstätte darf nur Kinder betreuen, die nachweislich gemäß der Empfehlungen der StiKo ausreichenden Impfschutz gegen die Masern besitzen, gegen die Masern immun sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können. Wird der Nachweis nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vor Betreuungsbeginn erbracht (Impfausweis, Impfbescheinigung, ärztliches Attest), kann die Betreuung nicht erfolgen. Der vertraglich vereinbarte Elternbeitrag ist in diesem Fall dennoch zu entrichten. 1.4 Das o.g. Kind ist für die Zeit des Besuchs der Kindertagesstätte/des Hortes – inklusive der Wege zu und von der Kindertagesstätte/dem Hort – durch den Sächsischen Gemeindeunfall- versicherungsverband (GUV) unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII i.V.m. § 8 Abs. 1 und 2 SBG VII). Wegeunfälle sind der Kindertagesstätte/dem Hort zwecks Inanspruchnahme der Versicherung umgehend zu melden. 1.5 Der Xxxxxx behält sich vor, Sommerschließzeiten sowie Schließtage für pädagogische Konzept- beratungen einzuplanen. Diese werden rechtzeitig mit der jeweiligen Jahresplanung der Kindertagesstätte/des Hortes bekannt gegeben.

  • Gefahrübergang, Abnahme 1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. 2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

  • Inbetriebnahme Die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation erfolgt durch das Fernwärmeversorgungsunternehmen oder einen durch diese beauftragten Fachbetrieb.

  • Übernahme Das Angebot unterliegt keinem Übernahmevertrag mit fester Übernahmeverpflichtung.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Kreditaufnahme Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger ist bis zu 10 % des Wertes Fonds zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und die Ver- wahrstelle der Kreditaufnahme zustimmt.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Maßnahmen Messwert Erhöhen des Drittmittelaufkommens entlang der Forschungs- und Transferstrategie (Im- pact-orientiert) sowohl für wissenschaftliche Forschung als auch für künstlerische Ent- wicklung Strategien erstellt: 2022 Umsetzung 2025 Indikator: Ausgehend von ca. 7,3 Mio. Euro in 2020 wird mit einer Erhöhung von 20% pro Jahr gerechnet (vorausgesetzt, dass die h_da ähnlich erfolgreich ist wie in den letzten Jahren, streben wir in 2024 das Drittmittel- aufkommen von ca. 15 Mio. Euro an) Umsetzung bzw. Einbindung in Transferpro- jekte Akademisches Controlling aufbauen Konzeption: 2023 Umsetzung: 2024 | 6 Wenn im Folgenden die Begriffe „Forschung“, „Forschungstätigkeit“, „Forschungsstrukturen“, „Forschungs- ergebnisse“, „Forschungsunterstützung“ etc. verwendet werden, ist stets dieser umfassende Bezug von forschender und künstlerisch-gestalterischer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gemeint. Wissenschaftlichen Mittelbau aufbauen Maßnahmen Messwert Konzept zur strukturellen Verankerung eines wissenschaftlichen / künstlerisch-gestalteri- schen Mittelbaus als Bestandteil einer h_da- typischen Forschungs- und Entwicklungsinf- rastruktur erarbeiten und umsetzen Konzeption 2022 umgesetzt: 2024 Wissenschaftlichen Nachwuchs fördern Maßnahmen Messwert Anzahl der Promotionen in den Promotions- zentren und als kooperative Promotionen verstetigen Ausgehend von 80 Promovierenden in 2021 wird mit eingeworbenen Drittmitteln und dem Mittelbau-Programm eine Steigerung von etwa 20% pro Jahr erwartet, d.h. wir erwar- ten eine Anzahl von ca. 140 Promovieren- den in 2024 Transparenz und Sichtbarkeit von Forschung und Entwicklung an der h_da erhöhen Maßnahmen Messwert h_da Austauschformate (interne sowie ex- terne) und Kommunikationsstrukturen opti- mieren, stärken und ausbauen Konzeption: 2022 Umsetzung: 2023