Schlussfeststellung Musterklauseln

Schlussfeststellung. Der Auftragnehmer hat bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Schlussfeststellung oder die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu verlangen, die Schlussfeststellung ist innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen. Sollte die Schlussfeststellung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden können oder verlangt der Auftragnehmer nicht rechtzeitig die Schlussfeststellung, wird der Fristenlauf um die Dauer der Behinderung verlängert. Das Ergebnis der Schlussfeststellung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Vertragspartnern zu unterfertigen ist. In der Niederschrift ist die ordnungsgemäße Ausführung festzustellen. Werden Mängel festgestellt, sind sie in der Niederschrift festzuhalten. Eine Behebung der Mängel wird mit dem Auftraggeber abgestimmt. Bei Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist ab der schriftlichen Bestätigung durch den AG neu zu laufen.
Schlussfeststellung. 12.9.1 Vor Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist hat eine Schlussfeststellung stattzufinden. Sie dient der nochmaligen (gemeinsamen) Überprüfung der Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung.
Schlussfeststellung. Mindestens 8 Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der AN schriftlich um die Vornahme der Schlusskollaudierung beim Bauherrn und/oder AG anzusuchen. Falls der AN nicht fristgerecht um die Schlussabnahme ansucht, verlängert sich die Gewährleistungsfrist jeweils um den Zeitraum der Verspätung des Antrages um Schlussabnahme. Um diesen Zeitraum ist auch der Haftrücklass entsprechend zu verlängern, andernfalls der AG zum Abruf des Haftrücklasses berechtigt ist.
Schlussfeststellung. Eine Schlussfeststellung wird vereinbart. Der AN hat um die Schlussfeststellung 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist anzusuchen.
Schlussfeststellung. Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist vom „AN“ schriftlich um Schlussabnahme anzusuchen. Diese ist innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen. Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen die der „AN“ zu vertreten hat (z.B. auch wenn er es verabsäumt um diese anzusuchen), wird der Fristenlauf um die Dauer der Behinderung verlängert.
Schlussfeststellung. Ist vertraglich eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist vorgesehen oder wird sie von einem Vertragspartner bis 2 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist verlangt, so ist sie innerhalb der Gewährleistungsfrist vorzunehmen. Kann die Schlussfeststellung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden, so verlängert sich der Fristenlauf um die Dauer der Behinderung. Gleiches gilt für Behinderungen aufgrund besonderer Ereignisse. In einer von beiden Vertragspartnern zu unterfertigenden Niederschrift ist das Ergebnis der Schlussfeststellung wie auch ihre ordnungsgemäße Ausführung festzuhalten. Bei Feststellung von Mängeln ist nach den Regeln der Gewährleistung vorzugehen.
Schlussfeststellung. Eine Schlussfeststellung gem. ÖNORM über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist wird bedungen. Eine entspr. Terminvereinbarung ist vom AN rechtzeitig mit dem AG zu treffen. Das Ergebnis der Schlussfeststellung ist vom AN schriftlich zu protokollieren.
Schlussfeststellung. 10.2 Eine schriftliche Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Garantiefrist gilt als vereinbart. Der AN hat bis spätestens acht Wochen vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich beim AG um entsprechende Schluss- feststellung innerhalb der verbliebenen Garantiefrist anzusuchen, widrigenfalls sich der AG das Recht vorbe- hält, den verbliebenen Haftrücklass zu vereinnahmen bzw. eine für den Haftrücklass gelegte Bankgarantie vor Ablauf der Garantiefrist abzurufen. Anlagen: - Anlage 1: Arbeitnehmerschutzvorschriften/Ausländerbeschäftigung inklusive Formular „Nennung der Fremdfirmenbeschäftigten am Werksgelände“ ................................................... ........................................................... Ort, Datum, firmenmäßige Unterfertigung AVB – ANLAGE 1: ARBEITNEHMERSCHUTZVORSCHRIFTEN/ AUSLÄNDERBESCHÄFTIGUNG Der AN ist verpflichtet, die auf seine Leistungen zutreffenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu jeder Zeit und unter seiner alleinigen Verantwortung zu beachten und die notwendigen Maßnahmen zu treffen. Missachtet der AN die Arbeitnehmerschutzvorschriften, so hält dieser für den Fall, dass der AG aus der Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften behördlicherseits oder durch Dritte in Anspruch genommen wird, den AG vollkommen schad- und klaglos. Ist es für die Durchführung von Arbeiten des AN erforderlich, dass dieser vom AG oder von sonstigen Dritten hergestellte Sicherungsmaßnahmen vorübergehend entfernt, so ist vor Durchführung dieser Maßnahmen die örtliche Bauleitung zu informieren. Diese Informationspflicht befreit den AN jedoch nicht davon, auch dabei sämtliche Maßnahmen zum Schutze der Arbeitnehmer zu beachten. Nach Fertigstellung der Arbeiten sind die ursprünglich vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sofort wiederherzustellen. Allfällige in Zusammenhang mit der Entfernung und Wiederherstellung von Sicherungsmaßnahmen entstehende Kosten werden nicht gesondert vergütet, da diese mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgegolten sind. Weder der AG noch dessen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen haften für allfällige Schäden, die der AN, dessen Mitarbeiter oder sonstige dessen Sphäre zugehörige Personen auf der Baustelle erleiden. Weiters ist der AN für sämtliche notwendigen Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz Dritter im Baustellenbereich in Zusammenhang mit seinen Arbeiten notwendig sind, verantwortlich. Bei der Benutzung fremder Einrichtungen hat er deren Eignung und Sicherheit für den beabsichtigten Zweck eig...
Schlussfeststellung. Eine Schlussfeststellung ist vorgesehen.
Schlussfeststellung zu 11 Schlussfeststellung (Ergänzung) Eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist vereinbart. Der AN hat um die Schlussfeststellung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gewähr- leistungsfrist schriftlich beim AG anzusuchen und Terminvorschläge zu unterbreiten. Unterlässt der AN dies oder sucht er verspätet an, wird die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verspätung verlängert. Für diesen Fall ordnet der AG den Termin zur Schlussabnahme an. Die Gewährleistungsfrist endet frühestens 3 Monate nach Ein- gang des Ansuchens um Schlussabnahme. In der Regel setzt diese Schlussfeststellung eine gemeinsame örtliche Besichtigung aller Leistungen, soweit diese leicht zugänglich sind, voraus. Durch die Schlussfest- stellung werden die innerhalb der Rügefrist gerügten Mängel und damit verbundenen Folgen jedenfalls nicht eingeschränkt. In der Niederschrift sind sämtliche Punkte wie in der Übernahmeniederschrift aufzu- nehmen. Ferner ist festzuhalten für welche Teile und bis zu welchem Zeitpunkt die Gewährleistung noch läuft.