Schlussfeststellung Musterklauseln

Schlussfeststellung. Der Auftragnehmer hat bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Schlussfeststellung oder die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu verlangen, die Schlussfeststellung ist innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen. Sollte die Schlussfeststellung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden können oder verlangt der Auftragnehmer nicht rechtzeitig die Schlussfeststellung, wird der Fristenlauf um die Dauer der Behinderung verlängert. Das Ergebnis der Schlussfeststellung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Vertragspartnern zu unterfertigen ist. In der Niederschrift ist die ordnungsgemäße Ausführung festzustellen. Werden Mängel festgestellt, sind sie in der Niederschrift festzuhalten. Eine Behebung der Mängel wird mit dem Auftraggeber abgestimmt. Bei Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist ab der schriftlichen Bestätigung durch den AG neu zu laufen.
Schlussfeststellung. 12.9.1 Vor Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist hat eine Schlussfeststellung stattzufinden. Sie dient der nochmaligen (gemeinsamen) Überprüfung der Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung. 12.9.2 Die Schlussfeststellung findet im Zeitraum von drei Monaten vor Ablauf der entsprechenden Gewährleistungs- oder Garantiefrist statt. Die Schlussfeststellung ist über Antrag des AN oder über Verlangen des AG innerhalb von 14 Tagen nach einem dahingehenden Begehren durchzuführen. Bei der Schlussfeststellung sind die vertraglichen Regelungen über die Übernahme gemäß Punkt 8.3 sinngemäß anzuwenden. 12.9.3 Werden anlässlich der Schlussfeststellung Mängel festgestellt, so sind diese vom AN umgehend zu beheben. Die Gewährleistungs- und Garantiefristen verlängern sich in diesem Fall um den für die Behebung notwendigen Zeitraum. Ebenso verlängert sich der Zeitraum des Haftrücklasses um die zwischen Feststellung des Mangels und dessen Behebung erforderliche Zeitdauer. Die vorangehenden Regelungen über die Fristverlängerung sind sinngemäß für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Schlussfeststellung dann anzuwenden, wenn der AN die Schlussfeststellung nicht (fristgerecht) beantragt.
Schlussfeststellung. Mindestens 8 Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der AN schriftlich um die Vornahme der Schlusskollaudierung beim Bauherrn und/oder AG anzusuchen. Falls der AN nicht fristgerecht um die Schlussabnahme ansucht, verlängert sich die Gewährleistungsfrist jeweils um den Zeitraum der Verspätung des Antrages um Schlussabnahme. Um diesen Zeitraum ist auch der Haftrücklass entsprechend zu verlängern, andernfalls der AG zum Abruf des Haftrücklasses berechtigt ist.
Schlussfeststellung. 162 Ergänzend zu 11.1 gilt: 163 Sofern in den Bestimmungen für den Einzelfall nicht anders vorgesehen, hat eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit zu erfolgen. Dies gilt auch für vertraglich festgelegte Teilübernahmen. Die Gewährleistungsfrist läuft jedenfalls nicht vor Durchführung der Schlussfeststellung ab. 164 11.3 wird zur Gänze abbedungen.
Schlussfeststellung. Eine schriftliche Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Garantiefrist gilt als vereinbart. Der AN hat bis spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Garantiefrist schriftlich beim AG um entsprechende Schlussfeststellung innerhalb der verbliebenen Garantiefrist anzusuchen, widrigenfalls sich der AG das Recht vorbehält, den verbliebenen Haftrücklass zu vereinnahmen bzw. eine für den Haftrücklass gelegte Bankgarantie vor Ablauf der Garantiefrist abzurufen.
Schlussfeststellung. Eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wird vereinbart.
Schlussfeststellung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist für die endgültige Wiederherstellung der Straßenkonstruktion erfolgt durch die MA 28 eine Überprüfung. Die bisher gültigen Vorschriften für Aufgrabungen und deren Schließung sowie für die Wiederherstellung der Straßenkonstruktion, zur Zahl MA 28 – Z-D-168432/17 vom 1. Oktober 2020, werden hiermit außer Kraft gesetzt. Dipl.-HTL-Ing. Xxxxxx Xxxxx Xx. 49941 Anhang A – Verfahrensablauf‌ 1 Ersuchen um Abschluss einer privatrechtlichen Einzelvereinbarung Hinweis:
Schlussfeststellung. Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist vom „AN“ schriftlich um Schlussabnahme anzusuchen. Diese ist innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen. Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen die der „AN“ zu vertreten hat (z.B. auch wenn er es verabsäumt um diese anzusuchen), wird der Fristenlauf um die Dauer der Behinderung verlängert.
Schlussfeststellung zu 11 Schlussfeststellung (Ergänzung) 36
Schlussfeststellung. 7.1 Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit gemeinsam vorzunehmen. 7.2 Der AN hat uns spätestens zwei Monate vor Ablauf der 36-monatigen Gewährleistungs- frist schriftlich mit Terminvorschlägen zur gemeinsamen Vornahme der Schlussfeststellung einzuladen. Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen, die der AN zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden kann, wird die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung verlängert. 7.3 Das Ergebnis der Schlussfeststellung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Vertragspartnern zu unterfertigen ist. Werden Mängel festgestellt, ist nach Punkt 6. vorzuge- hen. Nach Behebung der festgestellten Mängel ist die Schlussfeststellung abzuschließen. Die endgültige Mängelfreiheit ist festzuhalten. 7.4 Die Schlussfeststellung beendet nicht die Gewährleistungsfrist.