Schlussfeststellung. Der Auftragnehmer hat bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist die Schlussfeststellung oder die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich zu verlangen, die Schlussfeststellung ist innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen. Sollte die Schlussfeststellung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist vorgenommen werden können oder verlangt der Auftragnehmer nicht rechtzeitig die Schlussfeststellung, wird der Fristenlauf um die Dauer der Behinderung verlängert. Das Ergebnis der Schlussfeststellung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Vertragspartnern zu unterfertigen ist. In der Niederschrift ist die ordnungsgemäße Ausführung festzustellen. Werden Mängel festgestellt, sind sie in der Niederschrift festzuhalten. Eine Behebung der Mängel wird mit dem Auftraggeber abgestimmt. Bei Mängeln beginnt die Gewährleistungsfrist ab der schriftlichen Bestätigung durch den AG neu zu laufen.
Schlussfeststellung. 12.9.1 Vor Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist hat eine Schlussfeststellung stattzufinden. Sie dient der nochmaligen (gemeinsamen) Überprüfung der Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung.
12.9.2 Die Schlussfeststellung findet im Zeitraum von drei Monaten vor Ablauf der entsprechenden Gewährleistungs- oder Garantiefrist statt. Die Schlussfeststellung ist über Antrag des AN oder über Verlangen des AG innerhalb von 14 Tagen nach einem dahingehenden Begehren durchzuführen. Bei der Schlussfeststellung sind die vertraglichen Regelungen über die Übernahme gemäß Punkt 8.3 sinngemäß anzuwenden.
12.9.3 Werden anlässlich der Schlussfeststellung Mängel festgestellt, so sind diese vom AN umgehend zu beheben. Die Gewährleistungs- und Garantiefristen verlängern sich in diesem Fall um den für die Behebung notwendigen Zeitraum. Ebenso verlängert sich der Zeitraum des Haftrücklasses um die zwischen Feststellung des Mangels und dessen Behebung erforderliche Zeitdauer. Die vorangehenden Regelungen über die Fristverlängerung sind sinngemäß für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Schlussfeststellung dann anzuwenden, wenn der AN die Schlussfeststellung nicht (fristgerecht) beantragt.
Schlussfeststellung. Mindestens 8 Wochen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der AN schriftlich um die Vornahme der Schlusskollaudierung beim Bauherrn und/oder AG anzusu- chen. Falls der AN nicht fristgerecht um die Schlussabnahme ansucht, verlängert sich die Gewährleistungsfrist jeweils um den Zeitraum der Verspätung des Antra- ges um Schlussabnahme. Um diesen Zeitraum ist auch der Haftrücklass entspre- chend zu verlängern, andernfalls der AG zum Abruf des Haftrücklasses berechtigt ist.
Schlussfeststellung zu 11 Schlussfeststellung (Ergänzung) 36
Schlussfeststellung. Drei Monate vor Ablauf von fünf Jahren nach Übernahme (vor Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist) wird eine gemeinsame Schlussfeststellung durchgeführt, die vom AN zu beantragen ist, widrigenfalls der Ablauf der Gewährleistungsfrist - bis zur Durchführung einer gemeinsamen Schlussfeststellung plus drei Monate - gehemmt ist. Für sämtliche im Rahmen der Schlussfeststellung vom AG dem AN angezeigte Män- gel, verlängert sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist um mindestens drei Jahre. Laufen die Gewähr- leistungsfristen zu unterschiedlichen Terminen aus, sind mehrere Schlussfeststellungen durchzuführen. Erst nach der anstandslosen Durchführung der Schlussfeststellung und der nachweislichen Behebung der gerügten Mängel werden die Haftrücklässe auf Antrag des AN ausbezahlt bzw allfällig gelegte Bankgaran- tien auf Antrag des AN zurückgestellt. Die Schlussfeststellung beendet nicht die Gewährleistungsfrist.
Schlussfeststellung. Spätestens 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ist vom „AN“ schriftlich um Schlussabnahme anzusuchen. Diese ist innerhalb der Gewährleistungsfrist gemeinsam vorzunehmen. Sofern die Schlussfeststellung aus Gründen die der „AN“ zu vertreten hat (z.B. auch wenn er es verabsäumt um diese anzusuchen), wird der Fristenlauf um die Dauer der Behinderung verlängert.
Schlussfeststellung. Eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wird vereinbart.
Schlussfeststellung. Eine Schlussfeststellung gem. ÖNORM über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist wird bedungen. Eine entspr. Terminvereinbarung ist vom AN rechtzeitig mit dem AG zu treffen. Das Ergebnis der Schlussfeststellung ist vom AN schriftlich zu protokollieren.
Schlussfeststellung. 162 Ergänzend zu 11.1 gilt: 163 Sofern in den Bestimmungen für den Einzelfall nicht anders vorgesehen, hat eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit zu erfolgen. Dies gilt auch für vertraglich festgelegte Teilübernahmen. Die Gewährleistungsfrist läuft jedenfalls nicht vor Durchführung der Schlussfeststellung ab. 164 11.3 wird zur Gänze abbedungen.
Schlussfeststellung. Eine Schlussfeststellung wird vereinbart. Der AN hat um die Schlussfeststellung 3 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist anzusuchen.