Common use of Bauausführung Clause in Contracts

Bauausführung. o Tiefbau allgemein • Der AN erhält von der RWW Projektunterlagen (Projektplan mit Angaben zur Nennweite, Druckstufe, Material etc.) zum Herstellen der Versorgungsleitungen. • Vorhandene Grenzsteine und -markierungen sind gemäß der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für un- terirdische Versorgungsleitungen zu sichern. Bei Nichtbeachtung ist das Wiederherstellen vom AN zu veranlassen. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. Ausnahmen müssen mit der RWW abgestimmt werden. • Der AN hat nach Fertigstellung die Abrechnungsunterlagen (Aufmaß über Lieferung und Leistung) der RWW zeitnah zu übergeben. • Mögliche Materialbeistellung durch den Baulastträger sind vom AN zu veranlassen. • Mutterboden darf nicht verunreinigt werden. Asche und Mineralstoffgemische dürfen nicht unmittelbar auf lebenden Boden (Rasen, Mutterboden) gelagert werden. • Abflussleitungen und Dränagen sind gegen Versandung zu sichern und kurzfristig ordnungsgemäß wiederherzustellen inkl. erforderlichen Ersatzmaterials. • Bei der Verlegung von Wasserrohrleitungen ist grundsätzlich nach Vorgabe des Baubeauftragten ein- zusanden. Die evtl. Einsandung von Kabeln ist in der „Richtlinie für Verteilungsnetze Bauweise Kabel- gräben“ definiert. • Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Gebrauch, Grenzmarkierungen, Hydranten, Schieber- kappen, Fernsprecheinrichtungen, Schächte usw. müssen vor der Ausführung der Bauarbeiten gegen Beschädigung geschützt werden und für ihren Zweck zugänglich sein. • Sollte das Einmessen der Verteilungsleitungen nicht von der RWW durchgeführt werden, sind die Arbeiten gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 120, der RWE Einmessungsrichtlinien Gas und Strom und der Vermessungsrichtlinie der RWW durchzuführen. Die Mitarbeiter des AN, die vermessungstechni- sche Arbeiten durchführen, sind gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 128 zu schulen. • Die Leitungsabstände entsprechend Ziffer 4.7 der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für unterirdische Versorgungsleitungen, sind einzuhalten. • Bei Näherungen an Abwasserleitungen muss ein horizontaler Abstand von einem Meter eingehalten werden, wenn die Abwasserleitung auf gleicher Höhe oder oberhalb der Trinkwasserleitung liegt. • Wenn die vorgegebenen Mindestabstände an Engpässen nicht eingehalten werden können, werden Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese Schutzmaßnahmen sind mit den Betreibern der betroffenen Versorgungsleitungen abzustimmen. • Wasser-HA-Leitungen sind nur in den Bereichen ohne Schutzrohr einzusanden. • Zum Verdichten des Verfüllmaterials mit leichtem Gerät muss eine Mindestüberdeckung von 30 cm über den HA-Leitungen vorhanden sein. • Vorhandene Leerrohre (unterhalb von Gebäuden, im öffentlichen Bereich und auf Kundengrund) sind in Abstimmung mit der RWW zu nutzen. Das Einziehen von Kabeln und/oder Rohren wird nicht sepa- rat vergütet. • Die Bauleitung des AN hat für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle zu sorgen und die Arbeiten so vorzubereiten, einzuteilen und aufeinander abzustimmen, dass sie zügig, termingerecht und ver- tragsgemäß verlaufen. Sie ist für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. • Auf den Baustellen und in den Betriebsräumen der RWW herrscht Alkoholverbot. Der AN hat seine Mitarbeiter entsprechend zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass das Alkoholverbot eingehal- ten wird. Arbeitnehmer des AN, die im alkoholisierten oder berauschten Zustand im Bereich der Zu- ständigkeit der RWW angetroffen werden, sind vom Bauleiter des AN zum unverzüglichen Verlassen der Baustelle aufzufordern. • Die RWW nimmt ihre Interessen durch den von ihr gestellten Baubeauftragten und die Bauüberwa- chung war. Sie entbindet den AN nicht von der eigenen Verantwortung für die vertragsgemäße und technisch einwandfreie Herstellung der Anlagen. Der Beauftragte der RWW hat das Recht, schadhafte oder ungeeignete Stoffe und Bauteile zurückzuweisen. • Die RWW ist berechtigt, die vorzugsweise Förderung oder Durchführung solcher Leistungen von dem AN zu verlangen, welche im Gesamtfortgang des Auftrages oder aus sonstigen Gründen zwingend ei- ner vorrangigen Erbringung bedürfen. Der AN ist verpflichtet, mit anderen auf den Baustellen einge- setzten Firmen so zusammenzuarbeiten, dass ein angemessener Baufortschritt erzielt wird. Wird die RWW von einem anderen, von ihr auf der jeweiligen Baustelle eingesetzten Unternehmer wegen Be- hinderung in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, die Ansprüche des anderen Unterneh- mers in vollem Umfang zu erfüllen und die RWW insoweit von Ersatzansprüchen freizustellen, wenn der AN die Behinderung zu vertreten hat. Der AN kann seinerseits gegenüber der RWW keine An- sprüche wegen Behinderung stellen, soweit die Behinderung durch weitere auf der Baustelle einge- setzte Unternehmen, welche nicht in von der RWW beauftragt wurden, verursacht wurde. Die RWW tritt hiermit jedoch etwaige ihr deswegen zustehende Ersatzansprüche gegen Dritte an den AN ab. • Kontaminierter Erdaushub und kontaminierte Aufbruchmaterialien sind vom AN eigenverantwortlich zu entsorgen. Die Entsorgungsgebühren werden gesondert gegen Nachweis ohne Zuschlag von Verwal- tungskosten vergütet. • Das beim Aus- und Umbau der Leitungen freiwerdende bzw. überzählige Material ist so zu lagern und zu behandeln, dass eine spätere Verwendung nicht eingeschränkt ist. • Sämtlicher Schrott aus ausgebauten metallischen Werkstoffen bleibt grundsätzlich im Eigentum der RWW. Die Entsorgung durch den AN erfolgt nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Baube- auftragten der RWW und schriftlicher Zustimmung.

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Bauausführung. o Tiefbau allgemein • Der AN erhält Jegliche Bodenverdichtung ist auf das für die Bauausführung notwendige Maß zu reduzieren. Die Lage der Fahrtrassen bzw. Baustraßen ist vor Baubeginn mit der Bauleitung abzustimmen Je nach Bodenart und Witterungsverlauf ist die Bearbeitung von Böden bei Regen nicht erlaubt bzw. mit der RWW Projektunterlagen Bauleitung vorher abzustimmen. Dies gilt insbesondere für schluff- und tonhaltige Böden (Projektplan mit Angaben zur Nennweite, Druckstufe, Material etc.) zum Herstellen der Versorgungsleitungen. • Vorhandene Grenzsteine und -markierungen sind gemäß der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für un- terirdische Versorgungsleitungen zu sichern"Minutenböden"). Bei Nichtbeachtung Regenwasserversickerung sind die Versickerungs- bereiche unbedingt von Verdichtung freizuhalten (Tabuzonen) und mit dauerhafter Absperrung zu ver- sehen. Abgrabungen, Aufschüttungen und das Befahren innerhalb von Baumtraufen ist das Wiederherstellen vom AN nicht gestattet. Baumschutzmaßnahmen sind, sofern Konflikte abseh- bar, detailliert im Leistungsverzeichnis be- schrieben. Ansonsten ist vorab die Bauleitung zu veranlasseninformieren. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen Weitergehende, nicht beschriebene Material- nachweise wie Körnungszusammensetzung, Un- bedenklichkeit etc. sind auf Verlangen der Bauleitung zu Lasten des ANerbringen. Ausnahmen müssen Werden Bodenmassen und Schüttgüter über Mengennachweis nach Original-Lieferscheinen, bzw. LKW-Kastenmaß abgerechnet, so ist der angelieferten Menge bei Xxxxxxxxx 00 %, Schotter 20% und für Füllboden 20 % abzuziehen (Lockerungsfaktor). Bodenlieferung und -arbeiten werden nach Aufmaß und Nivellement (Urnivellement+ OK eingebautes Material) abgerechnet. Das Nivellement ist unmittelbar vor Beginn der Arbeiten gemeinsam mit der RWW abgestimmt werden. • Der AN hat nach Fertigstellung die Abrechnungsunterlagen (Aufmaß über Lieferung und Leistung) der RWW zeitnah zu übergeben. • Mögliche Materialbeistellung durch den Baulastträger sind vom AN zu veranlassen. • Mutterboden darf nicht verunreinigt werden. Asche und Mineralstoffgemische dürfen nicht unmittelbar auf lebenden Boden (Rasen, Mutterboden) gelagert werden. • Abflussleitungen und Dränagen sind gegen Versandung zu sichern und kurzfristig ordnungsgemäß wiederherzustellen inkl. erforderlichen Ersatzmaterials. • Bei der Verlegung von Wasserrohrleitungen ist grundsätzlich nach Vorgabe Bauleitung des Baubeauftragten ein- zusanden. Die evtl. Einsandung von Kabeln ist in der „Richtlinie für Verteilungsnetze Bauweise Kabel- gräben“ definiert. • Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Gebrauch, Grenzmarkierungen, Hydranten, Schieber- kappen, Fernsprecheinrichtungen, Schächte usw. müssen vor der Ausführung der Bauarbeiten gegen Beschädigung geschützt werden und für ihren Zweck zugänglich sein. • Sollte das Einmessen der Verteilungsleitungen nicht von der RWW durchgeführt werden, sind die Arbeiten gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 120, der RWE Einmessungsrichtlinien Gas und Strom und der Vermessungsrichtlinie der RWW AG durchzuführen. Die Mitarbeiter des ANentsprechenden, die vermessungstechni- sche Arbeiten durchführen, von der Bauleitung abgezeichneten Feldnivellements sind gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 128 zu schulen. • Die Leitungsabstände entsprechend Ziffer 4.7 in der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für unterirdische Versorgungsleitungen, sind einzuhalten. • Bei Näherungen an Abwasserleitungen muss ein horizontaler Abstand von einem Meter eingehalten werden, wenn die Abwasserleitung auf gleicher Höhe oder oberhalb der Trinkwasserleitung liegt. • Wenn die vorgegebenen Mindestabstände an Engpässen nicht eingehalten werden können, werden Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese Schutzmaßnahmen sind mit den Betreibern der betroffenen Versorgungsleitungen abzustimmen. • Wasser-HA-Leitungen sind nur in den Bereichen ohne Schutzrohr einzusanden. • Zum Verdichten des Verfüllmaterials mit leichtem Gerät muss eine Mindestüberdeckung von 30 cm über den HA-Leitungen vorhanden sein. • Vorhandene Leerrohre (unterhalb von Gebäuden, Reinfassung im öffentlichen Bereich Maßstab M = 1:200 bzw. 1:100 der Bauleitung in 2- facher Ausfertigung vorzulegen. Erd- und auf Kundengrund) Bodenarbeiten sind in Abstimmung mit ohne die Zustimmung und Freigabe der RWW zu nutzen. Das Einziehen von Kabeln und/oder Rohren wird nicht sepa- rat vergütet. • Die Bauleitung des AN hat für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle untersagt. Ein Soll-Ist Vergleich ist zu sorgen und die Arbeiten so vorzubereiten, einzuteilen und aufeinander abzustimmen, dass sie zügig, termingerecht und ver- tragsgemäß verlaufenerbringen. Sie ist für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. • Auf den Baustellen und in den Betriebsräumen der RWW herrscht Alkoholverbot. Der AN hat seine Mitarbeiter entsprechend zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass das Alkoholverbot eingehal- ten wird. Arbeitnehmer des ANZusätzlich geliefertes Material wird nach Original-Lieferscheinen, die der Bauleitung zur Abzeichnung vorgelegt werden müssen, abgerechnet. Die Freigabe der Flächen zur Bearbeitung ist mit der örtlichen Bauleitung abzustimmen. Über die Lage von Versorgungsleitung hat der Anbieter sich vorab zu informieren. Erschwerte Arbeitsverhältnisse bedingt durch Versorgungsleitungen oder sonstiger Hindernisse berechtigen zu keinerlei Nachforderungen. durchwurzelten Oberboden profilgerecht lösen, laden, abtransportieren und entsorgen Abtragsdicke i.M. 20 cm, Bodenklasse 1 DIN 18 300 (gem DIN 18300/2012) bzw. Homogenbereich 1 (gem. DIN 18300/2015) Oberboden Bodengruppe 18196 A (OH; OU) F3: sehr frostempfindlich (ZTVE-STB 17) gem. Kennwerten des Baugrundgutachtens Abtragungsort : vorhandene Strauchflächen, Abrechnung nach Aufmaß an der Entnahmestelle als feste Masse. Vergleich mit Urnivellement ist zu erbringen. 35,00 m³ ......................... ......................... Boden, bzw. Boden Bauschuttgemisch (Auffüllungshorizont) im alkoholisierten oder berauschten Zustand Zuge der Planumsarbeiten im Bereich der Zu- ständigkeit gesamten Außenanlagen lösen, laden, abfahren, Laga bis Z 1.2 Ausbaubereich: vorhandene Flächenbefestigungen nach Rückbau der RWW angetroffen werdenPflaster-, sind vom Bauleiter Plattendecke in Teilflächen Bodenklasse 4 (gem DIN 18300/2012) bzw. Homogenbereich 2 Auffüllungen (gem. DIN 18300/2015) Bodengruppe 18196 A (UL,UM,GU) gem. Kennwerten des AN zum unverzüglichen Verlassen der Baustelle aufzufordernBaugrundgutachtens Der Boden kann z.T. mit Bauschutt und Schlackereste durchmischt sein. • Die RWW nimmt ihre Interessen durch den von ihr gestellten Baubeauftragten Abtragstärke i.M. 30cm Anfallende Stoffe auf einem als nach § 52 des Kreislaufwirtschafts- und die Bauüberwa- chung war. Sie entbindet den AN nicht von der eigenen Verantwortung für die vertragsgemäße und technisch einwandfreie Herstellung der Anlagen. Der Beauftragte der RWW hat das Recht, schadhafte oder ungeeignete Stoffe und Bauteile zurückzuweisen. • Die RWW ist berechtigt, die vorzugsweise Förderung oder Durchführung solcher Leistungen von dem AN zu verlangen, welche im Gesamtfortgang des Auftrages oder aus sonstigen Gründen zwingend ei- ner vorrangigen Erbringung bedürfen. Der AN ist verpflichtet, mit anderen auf den Baustellen einge- setzten Firmen so zusammenzuarbeiten, dass ein angemessener Baufortschritt erzielt wird. Wird die RWW von einem anderen, von ihr auf der jeweiligen Baustelle eingesetzten Unternehmer wegen Be- hinderung in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, die Ansprüche des anderen Unterneh- mers in vollem Umfang zu erfüllen und die RWW insoweit von Ersatzansprüchen freizustellen, wenn der AN die Behinderung zu vertreten hat. Der AN kann seinerseits gegenüber der RWW keine An- sprüche wegen Behinderung stellen, soweit die Behinderung durch weitere auf der Baustelle einge- setzte Unternehmen, welche nicht in von der RWW beauftragt wurden, verursacht wurde. Die RWW tritt hiermit jedoch etwaige ihr deswegen zustehende Ersatzansprüche gegen Dritte an den AN ab. • Kontaminierter Erdaushub und kontaminierte Aufbruchmaterialien sind vom AN eigenverantwortlich Abfallgesetzes anerkannten Entsorgungsfachbetrieb zu entsorgen. Die Entsorgungsgebühren werden gesondert gegen Der angebotene Preis versteht sich einschließlich der entstehenden Entsorgungskosten. Der Nachweis ohne Zuschlag von Verwal- tungskosten vergütet. • Das beim Aus- und Umbau der Leitungen freiwerdende bzw. überzählige Material geordneten Entsorgung ist so unmittelbar zu lagern und zu behandeln, dass eine spätere Verwendung nicht eingeschränkt ist. • Sämtlicher Schrott aus ausgebauten metallischen Werkstoffen bleibt grundsätzlich im Eigentum der RWW. Die Entsorgung durch den AN erfolgt nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Baube- auftragten der RWW und schriftlicher Zustimmungerbringen.

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Bauausführung. o Tiefbau allgemein Allgemein • Vom AN ist ein Sachkundiger als Bauleiter schriftlich zu benennen und dessen Sachkunde fortlaufend sicherzustellen und auf Nachfrage der RWW nachzuweisen. • Der AN erhält von der RWW Projektunterlagen (Projektplan mit Angaben zur Nennweite, Druckstufe, Material etc.) zum Herstellen der Versorgungsleitungen. • Vorhandene Grenzsteine und -markierungen sind gemäß der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für un- terirdische Versorgungsleitungen zu sichern. Bei Nichtbeachtung ist das Wiederherstellen vom AN zu veranlassen. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. Ausnahmen müssen mit der RWW abgestimmt werden. • Der AN hat nach Fertigstellung sich vor Beginn der Baumaßnahme über die Abrechnungsunterlagen (Aufmaß über Lieferung örtlichen Gegebenheiten, wie Zufahrten, Stellflächen und Leistung) der RWW zeitnah Lagerplätze zu übergebenerkundigen. • Mögliche Materialbeistellung durch den Baulastträger sind vom AN zu veranlassen. • Arbeiten bei ungünstigen Witterungsverhältnissen dürfen nur ausgeführt werden, wenn durch geeigne- te Maßnahmen sichergestellt ist, dass Güte und Qualität der Leistungen nicht beeinträchtigt werden. • Die zeitlichen Unterbrechungen der Baumaßnahme bedingt durch die Qualitätsprüfungen (Druckprü- fung, bakteriologische Trinkwasseruntersuchung etc.) sind vom AN zu berücksichtigen. Stillstandzei- ten hierdurch werden nicht gesondert vergütet. • Mutterboden darf nicht verunreinigt werden. Asche und Mineralstoffgemische dürfen nicht unmittelbar auf lebenden Boden (Rasen, Mutterboden) gelagert werden. • Abflussleitungen und Dränagen sind gegen Versandung zu sichern und kurzfristig ordnungsgemäß wiederherzustellen inkl. erforderlichen Ersatzmaterials. • Die Wasser- HA- Leitungen werden grundsätzlich in Schutzrohren verlegt. Nicht im Schutzrohr verleg- te Leitungsabschnitte sind mit einer 10 cm dicken Schicht aus Sand (max. Korngröße 2 mm gemäß DIN 18196) zu umhüllen. Bei der Verlegung Verwendung von Wasserrohrleitungen steinfreiem Boden ist grundsätzlich nach Vorgabe die Freigabe des Baubeauftragten ein- zusandenAG erforderlich. Die evtl. Einsandung von Kabeln ist in der „Richtlinie für Verteilungsnetze Bauweise Kabel- gräben“ definiert. • Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Gebrauch, Grenzmarkierungen, Hydranten, Schieber- kappen, Fernsprecheinrichtungen, Schächte usw. müssen vor der Ausführung der Bauarbeiten gegen Beschädigung geschützt werden und für ihren Zweck zugänglich sein. • Sollte das Einmessen der Verteilungsleitungen nicht von der RWW durchgeführt werden, sind die Arbeiten gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 120, der RWE Einmessungsrichtlinien Gas und Strom und der Vermessungsrichtlinie der RWW durchzuführen. Die Mitarbeiter des AN, die vermessungstechni- sche Arbeiten durchführen, sind gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 128 zu schulen. • Die Leitungsabstände entsprechend Ziffer 4.7 der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für unterirdische Versorgungsleitungen, sind einzuhalten. • Bei Näherungen an Abwasserleitungen muss ein horizontaler Abstand von einem Meter eingehalten werden, wenn die Abwasserleitung auf gleicher Höhe oder oberhalb der Trinkwasserleitung liegt. • Bei Näherungen an Erdwärmeleitungen muss ein horizontaler Abstand von 1,50 Meter eingehalten werden, von der Bohrung 3,00 Meter. • Wenn die vorgegebenen Mindestabstände an Engpässen nicht eingehalten werden können, werden Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese Schutzmaßnahmen sind mit den Betreibern der betroffenen Versorgungsleitungen abzustimmen. • Wasser-HA-Bei Verlegung von Leitungen in der Nähe von Bäumen sind nur in den Bereichen ohne Schutzrohr einzusandendie Abstände zu Bäumen und Schutz- maßnahmen nach DVGW Arbeitsblatt GW 125 einzuhalten. • Zum Verdichten des Verfüllmaterials Schutzmaßnahmen sind mit leichtem Gerät muss eine Mindestüberdeckung von 30 cm über den HA-Leitungen vorhanden seinRWW abzu- stimmen. • Vorhandene Leerrohre (unterhalb von Gebäuden, im öffentlichen Bereich und auf Kundengrund) sind in Abstimmung mit der RWW zu nutzen. Das Einziehen von Kabeln und/oder Rohren Mediumrohren wird nicht sepa- rat separat vergütet. • Die Bauleitung des AN hat für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle zu sorgen und die Arbeiten so vorzubereiten, einzuteilen und aufeinander abzustimmen, dass sie zügig, termingerecht und ver- tragsgemäß verlaufen. Sie ist für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. • Auf den Baustellen und in den Betriebsräumen der RWW herrscht Alkoholverbot. Der AN hat seine Mitarbeiter entsprechend zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass das Alkoholverbot eingehal- ten wird. Arbeitnehmer des AN, die im alkoholisierten oder berauschten Zustand im Bereich der Zu- ständigkeit der RWW angetroffen werden, sind vom Bauleiter des AN zum unverzüglichen Verlassen der Baustelle aufzufordern. • Die RWW nimmt ihre Interessen durch den von ihr gestellten Baubeauftragten und die Bauüberwa- chung war. Sie entbindet den AN nicht von der eigenen Verantwortung für die vertragsgemäße und technisch einwandfreie Herstellung der Anlagen. Der Beauftragte der RWW hat das Recht, schadhafte oder ungeeignete Stoffe und Bauteile zurückzuweisen. • Die RWW ist berechtigt, die vorzugsweise Förderung oder Durchführung solcher Leistungen von dem AN zu verlangen, welche im Gesamtfortgang des Auftrages oder aus sonstigen Gründen zwingend ei- ner vorrangigen Erbringung bedürfen. Der AN ist verpflichtet, mit anderen auf den Baustellen einge- setzten Firmen so zusammenzuarbeiten, dass ein angemessener Baufortschritt erzielt wird. Wird die RWW von einem anderen, von ihr auf der jeweiligen Baustelle eingesetzten Unternehmer wegen Be- hinderung in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, die Ansprüche des anderen Unterneh- mers in vollem Umfang zu erfüllen und die RWW insoweit von Ersatzansprüchen freizustellen, wenn der AN die Behinderung zu vertreten hat. Der AN kann seinerseits gegenüber der RWW keine An- sprüche wegen Behinderung stellen, soweit die Behinderung durch weitere auf der Baustelle einge- setzte Unternehmen, welche nicht in von der RWW beauftragt wurden, verursacht wurde. Die RWW tritt hiermit jedoch etwaige ihr deswegen zustehende Ersatzansprüche gegen Dritte an den AN ab. • Kontaminierter Erdaushub Anlagen und kontaminierte Aufbruchmaterialien sind vom Einrichtungen für den öffentlichen Gebrauch, Grenzmarkierungen, Hydranten, Schieber- kappen, Fernsprecheinrichtungen, Schächte usw. müssen vor der Ausführung der Bauarbeiten gegen Beschädigung geschützt werden und für ihren Zweck zugänglich sein. • Die RWW nimmt ihre Interessen durch den von ihr gestellten Verantwortlichen und die Bauüberwa- chung war. Sie entbindet den AN eigenverantwortlich zu entsorgennicht von der eigenen Verantwortung für die vertragsgemäße und technisch einwandfreie Herstellung der Anlagen. Die Entsorgungsgebühren werden gesondert gegen Nachweis ohne Zuschlag von Verwal- tungskosten vergütetDer Beauftragte der RWW hat das Recht, schadhafte oder ungeeignete Stoffe und Bauteile zurückzuweisen. • Das beim Aus- und Umbau der Leitungen freiwerdende bzw. überzählige Material ist so zu lagern und zu behandeln, dass eine spätere Verwendung nicht eingeschränkt ist. • Sämtlicher Schrott aus ausgebauten metallischen Werkstoffen bleibt grundsätzlich im Eigentum der RWW. Die Entsorgung durch den AN erfolgt nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Baube- auftragten Verant- wortlichen der RWWund schriftlicher Zustimmung. o Tiefbau • Vorhandene Grenzsteine und -markierungen sind gemäß der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für un- terirdische Versorgungsleitungen zu sichern. Bei Nichtbeachtung ist das Wiederherstellen vom AN zu veranlassen. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. Ausnahmen müssen mit der RWW abgestimmt werden. • Zum Verdichten des Verfüllmaterials mit leichtem Gerät muss eine Mindestüberdeckung von 30 cm über den HA-Leitungen vorhanden sein. • Kontaminierter Erdaushub und schriftlicher Zustimmungkontaminierte Aufbruchmaterialien sind vom AN eigenverantwortlich zu entsorgen. Die Entsorgungsgebühren werden gesondert gegen Nachweis ohne Zuschlag von Verwal- tungskosten vergütet. o Rohrbau • Erforderliche Dokumentationen und Zeugnisse von nachweispflichtigen Materialien sind der RWW nach Material und Einbauort zuordenbar vor Inbetriebnahme bzw. Druckprüfung der Rohrleitungsabschnitte auszuhändigen. • Vor dem Einbau der Rohre, Armaturen und Formteile sind diese auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prü- fen. Es ist durch visuelle Prüfung zu kontrollieren, dass keine Verunreinigungen in den jeweiligen Ein- bauteilen vorhanden sind. Falls Verunreinigungen vorliegen, sind diese nachhaltig zu entfernen und der RWW schriftlich anzuzeigen. Beschädigungen bei Beschichtungen und Umhüllungen von Rohrleitungen und Einbauteilen sind dem Verantwortlichen der RWW aufzuzeigen und nach dessen Freigabe zu behe- ben. • Unmittelbar vor Montage sind alle wasserberührten Teile wie Anbohrarmatur, Rohrenden oder Verbin- dungsstücke mittel Sprühdesinfektion zu desinfizieren. Hierbei dürfen nur von AG zugelassene Desinfek- tionsmittel zum Einsatz kommen. • Bei der Montage von trinkwasserführenden Bauteilen und Rohren ist besonders darauf zu achten, dass keine Verunreinigungen in das Rohrsystem eindringen, die eine spätere Gefährdung der Trinkwasser- qualität verursachen können. • Die Rohrenden und Einbauteile sind bei der Lagerung auf der Baustelle und Transport grundsätzlich zu verschließen. Offene Rohrenden im Rohrgraben sind bei Arbeitsunterbrechungen z. B. mittels Presskol- ben gegen Tagwasser und Verunreinigungen zu schützen. • Die RWW gibt die Anzahl der zu prüfenden Schweißnähte vor. Bei der Durchführung der Prüfungen gelten die jeweils aktuellen gültigen Vorschriften und Richtlinien. Die Prüfung erfolgt zerstörungsfrei. Die Beauftragung erfolgt durch die RWW. • Die Erneuerung schadhafter Nähte, die Nachbesserung von Schweißnähten, sowie deren Nachprüfung geht zu Lasten des AN. • Die spezifischen Besonderheiten beim Umgang mit AZ- Materialien sind zu berücksichtigen. Das mit dem Umgang der Materialien beauftragte Personal ist entsprechend zu schulen. Der Qualifikations- nachweis ist der RWW bei Bedarf ohne Verzug nachzuweisen. Sofern Material zur Entsorgung anfällt, ist der RWW ein entsprechender Entsorgungsnachweis zu übergeben. • Die Baustellen sind stets sauber zu halten. Verunreinigungen, die durch die Rohrbaumaßnahmen verur- sacht werden sind zu entfernen.

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Samples: Vertragsbedingungen Zur Durchführung Von Erd & Hilfsarbeiten Zur Verlegung Von Trinkwasserleitungen

Bauausführung. o Tiefbau allgemein • Vom AN ist ein Sachkundiger als Bauleiter schriftlich zu benennen und dessen Sachkunde fortlaufend sicherzustellen und auf Nachfrage der RWW nachzuweisen. • Der AN erhält von der RWW Projektunterlagen Ausführungsunterlagen (Projektplan Lageplan mit Angaben zur Nennweite, Druckstufe, Material etc.) zum Herstellen der Versorgungsleitungen. • Ergänzend zur Ziffer 3.2 der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für unterirdische Versorgungsleitungen erstellt der AN zu jeder Verlegung von Rohrleitungen größer 50 Meter einen Bauzeitenplan mit den Mindestangaben zur Dauer der Punkte Rohrgraben, Hausanschlüsse und Oberflächenwiederherstel- lung unter Angabe der Kalenderwochen. • Vorhandene Grenzsteine und -markierungen sind gemäß der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für un- terirdische Versorgungsleitungen zu sichern. Bei Nichtbeachtung ist das Wiederherstellen vom AN zu veranlassen. Diesbezüglich entstehende Kosten gehen zu Lasten des AN. Ausnahmen müssen mit der RWW abgestimmt werden. • Der AN hat nach Fertigstellung die Abrechnungsunterlagen (Aufmaß über Lieferung und Leistung) der RWW zeitnah zu übergeben. • Mögliche Materialbeistellung durch den Baulastträger sind vom AN zu veranlassen. • Mutterboden darf nicht verunreinigt werden. Asche und Mineralstoffgemische dürfen nicht unmittelbar auf lebenden Boden (Rasen, Mutterboden) gelagert werden. • Abflussleitungen und Dränagen sind gegen Versandung zu sichern und kurzfristig ordnungsgemäß wiederherzustellen inkl. erforderlichen Ersatzmaterials. • Bei der Verlegung von Wasserrohrleitungen ist grundsätzlich nach Vorgabe des Baubeauftragten ein- zusandenVerantwortlichen der RWW einzusanden. Die evtl. Einsandung von Kabeln ist in der „Richtlinie für Verteilungsnetze Bauweise Kabel- gräben“ definiertmit RWW abzustimmen. • Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Gebrauch, Grenzmarkierungen, Hydranten, Schieber- kappen, Fernsprecheinrichtungen, Schächte usw. müssen vor der Ausführung der Bauarbeiten gegen Beschädigung geschützt werden und für ihren Zweck zugänglich sein. • Sollte das Einmessen der Verteilungsleitungen nicht von der RWW durchgeführt werden, sind die Arbeiten gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 120, der RWE Einmessungsrichtlinien Gas und Strom und der Vermessungsrichtlinie der RWW durchzuführen. Die Mitarbeiter des AN, die vermessungstechni- sche Arbeiten durchführen, sind gemäß DVGW-Arbeitsblatt GW 128 zu schulen. • Die Leitungsabstände entsprechend Der lichte Mindestabstand von Wasserohrleitungen zu Fremdleitungen ohne besondere Schutzmaß- nahmen beträgt entgegen der Ziffer 4.7 der TFB10.0300, Richtlinie Tiefbau für unterirdische VersorgungsleitungenVersor- gungsleitungen, sind einzuhaltenmind. 0,40m. • Bei Näherungen an Abwasserleitungen muss ein horizontaler Abstand von einem Meter eingehalten werden, wenn die Abwasserleitung auf gleicher Höhe oder oberhalb der Trinkwasserleitung liegt. • Wenn die vorgegebenen Mindestabstände an Engpässen nicht eingehalten werden können, werden Schutzmaßnahmen erforderlich. Diese Schutzmaßnahmen sind mit den Betreibern der betroffenen Versorgungsleitungen abzustimmen. • Die Hausanschlussleitungen sind möglichst geradlinig und möglichst auf dem kürzesten Weg von der Versorgungsleitung zum Gebäude zu führen. Die Leitungsführung ist so festzulegen, dass der Lei- tungsbau unbehindert möglich ist und die Trasse auf Dauer zugänglich bleibt. • Wasser-HA-Leitungen sind nur in den Bereichen ohne Schutzrohr einzusanden. • Zum Verdichten des Verfüllmaterials mit leichtem Gerät muss eine Mindestüberdeckung von 30 cm über den HA-Leitungen vorhanden sein. • Vorhandene Leerrohre (unterhalb von Gebäuden, im öffentlichen Bereich und auf Kundengrund) sind in Abstimmung mit der RWW zu nutzen. Das Einziehen von Kabeln und/oder Rohren wird nicht sepa- rat vergütet. • Die Bauleitung des AN hat für Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle zu sorgen und die Arbeiten so vorzubereiten, einzuteilen und aufeinander abzustimmen, dass sie zügig, termingerecht und ver- tragsgemäß verlaufen. Sie ist für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich. • Auf den Baustellen und in den Betriebsräumen der RWW herrscht Alkoholverbot. Der AN hat seine Mitarbeiter entsprechend zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass das Alkoholverbot eingehal- ten wird. Arbeitnehmer des AN, die im alkoholisierten oder berauschten Zustand im Bereich der Zu- ständigkeit der RWW angetroffen werden, sind vom Bauleiter des AN zum unverzüglichen Verlassen der Baustelle aufzufordern. • Die RWW nimmt ihre Interessen durch den von ihr gestellten Baubeauftragten Verantwortlichen der RWW und die Bauüberwa- chung Bauüberwachung war. Sie entbindet den AN nicht von der eigenen Verantwortung für die vertragsgemäße vertragsge- mäße und technisch einwandfreie Herstellung der Anlagen. Der Beauftragte der RWW hat das Recht, schadhafte oder ungeeignete Stoffe und Bauteile zurückzuweisen. • Die RWW ist berechtigt, die vorzugsweise Förderung oder Durchführung solcher Leistungen von dem AN zu verlangen, welche im Gesamtfortgang des Auftrages oder aus sonstigen Gründen zwingend ei- ner vorrangigen Erbringung bedürfen. Der AN ist verpflichtet, mit anderen auf den Baustellen einge- setzten Firmen so zusammenzuarbeiten, dass ein angemessener Baufortschritt erzielt wird. Wird die RWW von einem anderen, von ihr auf der jeweiligen Baustelle eingesetzten Unternehmer wegen Be- hinderung in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, die Ansprüche des anderen Unterneh- mers in vollem Umfang zu erfüllen und die RWW insoweit von Ersatzansprüchen freizustellen, wenn der AN die Behinderung zu vertreten hat. Der AN kann seinerseits gegenüber der RWW keine An- sprüche wegen Behinderung stellen, soweit die Behinderung durch weitere auf der Baustelle einge- setzte Unternehmen, welche nicht in von der RWW beauftragt wurden, verursacht wurde. Die RWW tritt hiermit jedoch etwaige ihr deswegen zustehende Ersatzansprüche gegen Dritte an den AN ab. • Kontaminierter Erdaushub und kontaminierte Aufbruchmaterialien sind vom AN eigenverantwortlich zu entsorgen. Die Entsorgungsgebühren werden gesondert gegen Nachweis ohne Zuschlag von Verwal- tungskosten vergütet. • Das beim Aus- und Umbau der Leitungen freiwerdende bzw. überzählige Material ist so zu lagern und zu behandeln, dass eine spätere Verwendung nicht eingeschränkt ist. • Sämtlicher Schrott aus ausgebauten metallischen Werkstoffen bleibt grundsätzlich im Eigentum der RWW. Die Entsorgung durch den AN erfolgt nur in Ausnahmefällen in Abstimmung mit dem Baube- auftragten Verant- wortlichen der RWW des AG und schriftlicher Zustimmung.

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Samples: Vertragsbedingungen Zur Durchführung Von Erd & Hilfsarbeiten Zur Verlegung Von Trinkwasserleitungen