Baustelleneinrichtung. Baustelleneinrichtungen werden vom Unternehmer erstellt. Die Einrichtungen werden unter Einhaltung der gelten- den Vorschriften betriebsbereit gehalten während der Arbeitsausführung.
Baustelleneinrichtung. Vor Beginn der Arbeiten ist mit der Bauleitung des AGs zu klären, ob und wo in welcher Form Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen vorgesehen werden können. Das Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen ist Nebenleistung des AN. Es besteht kein Anspruch auf Gestellung, auch nicht gegen Vergütung, durch den AG.
Baustelleneinrichtung. Sofern im Leistungsverzeichnis für die Einrichtung und das Räumen der Baustelleneinrichtung keine besonderen Leistungsansätze aufgeführt werden, sind die Kosten hierfür in die Einheitspreise einzurechnen. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass über die in dem BE-Plan dargestellten BE-Flächen hinausgehende Flächen von dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt werden. Soweit der Auftragnehmer weitere BE-Flächen benötigt, hat er diese auf eigene Kosten anzumieten.
Baustelleneinrichtung. Soweit keine gesonderten Ansätze in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, hat der AN sämtliche für die eigene Leistung erforderliche Baustelleneinrichtung in die Einheitspreise einzukalkulieren, die über die bauseits vorgesehene Herstellung und Unterhaltung von Baustraßen, Baubeleuchtung, der Verkehrswege und sanitärer Einrichtungen hinausgeht, insbesondere die Maßnahmen von Umwelt - und Gewässerschutz und die Entsorgung von sämtlichem Xxxxxx und Abwässern etc. Im Los Rohbau/ Gerüstbau (Hochbau) werden folgende Leistungen hergestellt: - Baustrom- und Bauwasseranschluss - Baustraße und Abdeckungen - Baumschutz - Bauzaun - Besprechungscontainer - Sicherheitsausstattung Erste Hilfe - Toilette - Stand- und Flächengerüst (Fassade) Die Aufstellung und Vorhaltung eines Lastenaufzuges/oder Kranes ist bauseitig nicht vorgesehen und muss bei Bedarf in die Baustelleneinrichtung, allgemein, bzw. die jeweiligen LV-Positionen einkalkuliert werden.
Baustelleneinrichtung. 4.1 Aufenthalts- und Lagerräume werden vom Auftraggeber grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt. Die Benutzung von Kellerräumen für diese Zwecke ist nur ausnahmsweise und nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Bauleitung möglich.
4.2 Dem Auftragnehmer entgegen Ziffer 4.1 ausnahmsweise entsprechend der Leistungsbeschreibung (z.B. BE-Plan) zur Verfügung gestellte Lagerplätze, Arbeitsplätze und Zufahrtswege sind nach Beendigung der Arbeiten in dem Zustand zu übergeben, in dem sie sich bei Beginn der Arbeiten befanden, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.
4.3 Die verkehrspolizeilichen Sicherungsvorschriften sind besonders zu beachten (u.a. ausreichende Beleuchtung von provisorischen Verkehrszeichen und der Baustellenbegrenzung unter Verwendung der hierzu entwickelten blendungsfreien Speziallampen, Freihalten der Feuerwehrzufahrt).
4.4 Der Auftragnehmer hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Hydranten, Absperrschieber, Entwässerungs- und sonstige Abdeckungen frei und zugänglich gehalten werden. Die von den zuständigen Betrieben und Verwaltungen zum Schutz ihrer Leistungen und sonstiger Einrichtungen getroffenen Bestimmungen sind zu beachten. Seine Geräte, Materialien, Baucontainer jeder Nutzart, Baumaschinen usw. hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggeber umzustellen, wenn sie den Xxxxxxxx der Bauarbeiten stören, ohne dass hierfür Kosten für den Auftraggeber anfallen.
4.5 Eigenmächtige Wasserentnahmen aus vorhandenen Sprenghähnen, sonstigen Zapfstellen und Abzweigen, die nicht zur Wasserentnahme freigegeben sind, sind nicht statthaft.
4.6 Die Mitbenutzung vorhandener Geräte und Einrichtungen anderer Art – wie Aufzüge, durch andere Gewerke erstellte Kräne usw. – kann seitens des Auftragnehmer vom Auftraggeber nicht verlangt werden, sondern ist vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber zu vereinbaren bzw. mit den anderen Unternehmen abzustimmen, ohne dass der Auftragnehmer Anspruch hierauf hat.
4.7 Die Benutzung bereits installierter Objekte, insbesondere von Ausgüssen, WC’s, Fußbodenentwässerungen, ist untersagt.
4.8 Die Bewachung und Verwahrung des gesamten Besitzes des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen, einschließlich der Unterkünfte, Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. auf den Baustellen – auch während der Arbeitsruhe – sind allein Sache des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist dafür nicht verantwortlich, auch wenn sich diese Gegenstände auf seinen Grundstücken befinden.
Baustelleneinrichtung. Für die Baustelleneinrichtung wird vom AG kein Platz zur Verfügung gestellt. Der AN hat die Flächen zur Baustelleneinrichtung selbst zu beschaffen und ihre Benutzung zu vereinbaren. Entstehende Kosten sind bei der Kalkulation preisbildend zu berücksichtigen und werden nicht gesondert vergütet. Für die sichere Lagerung von Kraft- und Betriebsstoffen hat der AN Sorge zu tragen. Grundsätzlich gilt, dass der Auftragnehmer die Flächen für die Baustelleneinrichtung (BE), der Lager- und Arbeitsplätze sowie für Unterkünfte, Zufahrtswege, Wasser-, Strom- und sonstige Anschlüsse, eigenverantwortlich auf seine Kosten beschafft, anlegt bzw. unterhält oder ihre Benutzung vereinbart (Bestandteil Einheitspreis BE). Dies gilt auch für den Einsatz von stromerzeugenden Aggregaten. Für alle zur Benutzung vorgesehenen Flächen oder Wege sind die erforderlichen Genehmigungen durch den Auftragnehmer einzuholen. Notwendige Kosten werden nicht gesondert vergütet. Diese Flächen sind so anzulegen, dass Arbeiten eines anderen Unternehmers nicht behindert werden. Eventuell zu schützende Bereiche (Leitungen, Hochwasserzone usw.) sind zu beachten. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind rechtzeitig vor Baubeginn zu unterrichten, um entsprechende Vorkehrungen und Maßnahmen treffen zu können. Die genaue Abgrenzung der BE-Flächen hat im Einvernehmen mit dem Auftraggeber und der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu erfolgen. Unbefestigte BE-Flächen sind vom Auftragnehmer mit wassergebundener Deckschicht zu befestigen und während der Bauzeit zu unterhalten. Die befestigten Flächen sind mit Abschluss der Baumaßnahme aufzubrechen, das Material ist zu beseitigen. Aufwendungen hierfür werden nicht gesondert vergütet. Sämtliche in Anspruch genommene Flächen, welche hochwassergefährdet sind, sind hochwassersicher und ohne Einschränkung des Abflussprofils anzulegen. Es erfolgt dafür keine gesonderte Vergütung. Alle Flächen außerhalb des Baufeldes sind im Ursprungszustand zu belassen. Dazu sind die Flächen vor dem Wiederandecken mit Oberboden rückstandsfrei zu räumen und tiefenzulockern. Nutzflächen sind im bewirtschaftungsfähigen Zustand zu übergeben.
Baustelleneinrichtung. Die Baustelleneinrichtung ist, soweit sie nicht in der Leistungsbeschreibung beschrieben ist, gemäß VOB/C DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art nach Abschnitt 4.1 als Nebenleistung in die Einheits- preise einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet. Der AN legt nach Auftragserteilung der Bauleitung einen Baustelleneinrichtungsplan vor. Der AN haftet während der ganzen Bauzeit für die Sicherheit der Baustelle (Diebstahl, Beschädigung von Bauteilen usw.) im Rahmen seines Bauauftrages.
Baustelleneinrichtung. Die Baustelleneinrichtung und –räumung ist, sofern nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis etwas anderes festgehalten wird, für einen einmaligen Einsatz ohne Umstellungen kalkuliert. Ein für die Baustelleneinrichtung ausreichender Platz ist vom AG zur Verfügung zu stellen.
Baustelleneinrichtung. 4.1. Das Bauvorhaben wird durch den vom Bauherren beauftragten Vermesser ausgewinkelt und die Baugrube durch Setzen der Winkelbäcke zur Baufreigabe dem Bauherren kenntlich gemacht.
4.2. Falls durch Bauauflagen oder besondere örtliche Gegebenheiten eine öffentliche Vermessung gefordert wird, ist diese im Namen und auf Rechnung des Bauherren durchzuführen.
4.3. Die Einrichtung eines Baustrom- und Bauwasseranschlusses einschließlich Vorhaltung für die gesamte Bauzeit wird im Namen und auf Rechnung des Bauherren durchgeführt. Die Kosten für den Verbrauch von Baustrom und Bauwasser werden von SAUERLAND MASSIVHAUS® getragen.
Baustelleneinrichtung. Die Baustellenzufahrt erfolgt vom Dr.-Ulrich-Weg über die Zufahrt zum Parkplatz und über diesen zum Baufeld. Die Zufahrt dient gleichzeitig auch als Feuerwehrzufahrt und ist daher stets von Gerät und Material freizuhalten. Außerdem wird der Parkplatz auch während der Bauzeit genutzt. Befestigte öffentliche Zufahrten sind aus beiliegendem Lageplan ersichtlich. Die Bereitstellung verschließbarer Räume für die Dauer der Arbeiten ist nicht bauseitige Leistung und vom AN eigenverantwortlich mit der Bauleitung abzustimmen. Baucontainer als Tagesunterkünfte werden nicht gestellt und müssen vom AN für die gesamte Dauer der Leistung beigestellt und vorgehalten werden. Hierfür entstehenden etwaige Kosten sind in die Baustelleneinrichtung einzukalkulieren. Die Aufstellfläche ist zur Zeit nicht bekannt und wird zusammen mit dem Bauherrn sowie der Bauleitung nach Auftragserhalt festgelegt. Elektrische Heizgeräte dürfen nicht verwendet werden. Lager- und Arbeitsplätze stehen auf dem Baugelände nur begrenzt zur Verfügung. Hebewerkzeuge werden bauseits nicht zur Verfügung gestellt und sind daher in die Einheitspreise einzurechnen.