Baugrund Musterklauseln

Baugrund. (1) Sofern sich während der Vertragsdurchführung Abweichungen zu den im Vertrag enthaltenen Angaben betreffend Boden- und/oder Wasserverhältnissen herausstellen, trägt der Auftraggeber bei Einhaltung der Voraussetzungen der VOB/B die Folgen (wie z. B. ver- längerte Bauzeit und/oder zusätzliche Kosten des Auf- tragnehmers). (2) Enthält die Ausschreibung keine oder keine ein- deutigen Angaben zu den Boden- und/oder Wasser- verhältnissen, sind die von dem Auftragnehmer in seinem Vertragsbestandteil gewordenen Angebot schriftlich sachgemäß festgelegten Annahmen zu den vorgenannten Verhältnissen maßgebend. Ergeben sich zu diesen Verhältnissen im Verlauf der Vertragsdurchführung Abweichungen, so gilt Abs. 1 entsprechend.
Baugrund. In der VOB/B und dem BGB sucht man vergeblich nach dem Begriff des Baugrundes. Die DIN 4020 »Geotechnische Untersuchungen für bautechnische Zwecke« liefert jedoch eine grif- fige Definition: DIN 4020 3.1: »Baugrund ist Boden bzw. Fels einschließlich aller Inhaltsstoffe (z. B. Grundwas- ser und Kontaminationen), in und auf dem Bauwerke gegründet bzw. eingebettet werden sollen bzw. sind, oder der durch Baumaßnahmen beeinflusst wird.« Diese erweiterte Begriffsbestimmung umfasst nach Englert 226 »alles, was unter der Gras- narbe ist«, und alles, was insbesondere im Hinweis-Katalog des Abschnittes 0 der DIN 18299, aber auch in sämtlichen sonstigen Spezial-ATV zusätzlich enthalten ist. So etwa zählen nicht nur die Boden- und Felsformationen (vgl. DIN 18299, Abschnitt 0.1.7), sondern ebenso die (Grund-)Wasserverhältnisse (vgl. DIN 18299, Abschnitt 0.1.8), die natürlichen oder künstlichen Hindernisse im Baugrund – wie Findlinge, Hohlräume, Kanäle, Fundamente, Keller, Holzpfähle usw. – (vgl. DIN 18299, Abschnitte 0.1.13 und 0.1.14), Kampfmittel (vgl. 283 284 285 286 287 223) Xxxxxxx, BauR 1996, 764.
Baugrund. Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans liegen orientierende Baugrunderkundungen vor (Büro für Umweltplanung, Dipl.-Geologe Xxxxxxxx Xxxx GmbH, 10.Juni 2016 sowie 10.Februar 2003). Darin wurden, neben wechselnd mächtigen Bedeckungen aus Oberboden und Auffüllun- gen, sandige Ablagerungen des Berlin-Warschauer-Urstromtales erbohrt. In unterschiedlichen Ni- veaus sind innerhalb der (Tal-)Sande organische Ablagerungen (Torf) in geringer Mächtigkeit so- wie dünne organische Lagen zwischengeschaltet. In der nördlichen Teilfläche wurden Torfe nur in einer Sondierbohrung als schmales Band ermittelt. In der südlichen Teilfläche (ehemalige Klein- gärten), stehen diese hingegen im oberflächennahen Bereich an. Gemäß Fachgutachter sind die Torfe von pastöser Ausprägung und weisen einen hohen Zersetzungsgrad auf. Von daher wird die Klassifizierung der Böden weiterhin als gering schutzwürdig eingeschätzt.
Baugrund. Die Basiselemente - Leistungen der Baufirma basiert auf der DIN 18300, für die Bodenklassen 3,4 und 5. Die zulässige Bodenpressung muss mind. 200 KN/m² betragen. Für die sichere Planung des Bauvorhabens hinsichtlich statischer und abdichtungstechnischer Belange, ist durch den Bauherrn ein Bodengutachten auf seine Kosten erstellen zu lassen. Die Erstellung des Bodengutachtens kann auch angeboten werden oder ist bereits im Auftrag enthalten. Nach Vorlage der Baueingabepläne (mindestens Lageplan und Schnitt) veranlasst der Auftragnehmer die Erstellung eines Bodengutachtens bei einem Gutachter seiner Xxxx. Änderungen, welche sich zwingend aus dem Bodengutachten ergeben, gehen zu Lasten des Bauherrn, welcher das Bodengutachten selbst und eine Auswertung für sein Bauvorhaben erhält. Der Grundwasserspiegel muss mind. 0,50 m unter Kellersohlen-Unterkante liegen. Es darf kein Druck-, Hang-, Stau- oder Schichtenwasser vorhanden sein. Ebenso dürfen im Baugrund keine Quellen auftreten; ansonsten sind zusätzliche Abdichtungsmaßnahmen gegen Aufpreis erforderlich. Mehrkosten für evtl. auftretende andere Bodenverhältnisse, die über die Basiselemente Leistungsbeschreibung der Baufirma hinausgehen, werden gesondert an den Bauherren berechnet. Unterschiedliche Bodenbeschaffenheiten innerhalb des Baukörpers verlangen besondere Ausführungsmaßnahmen, deren Kosten ebenfalls von dem Bauherren zu tragen sind. Bei der Verfüllung der Baugrube ist nur geeignetes und verdichtungsfähiges Material zu verwenden. Es ist darauf zu achten, dass die Abdichtungen und deren Schutzschicht nicht beschädigt werden.
Baugrund. Zur Erkundung der Boden- und Wasserverhältnisse innerhalb des Vorhabengebiets wurde ein Baugrundgutachten mit Aussagen zur Tragfähigkeit des Untergrundes sowie gründungstechnischen Hinweisen erarbeitet1. Die am Standort angetroffenen Bau- grundverhältnisse werden in der geplanten Gründungtiefe von ~3,5 m (Autohaus mit TG) und ~3,0 m (Reifenlager teilweise mit KG) unter OK Gelände überwiegend von nichtbindigen, mitteldicht gelagerten Talsanden geprägt und weisen damit für die Bau- maßnahme hinreichende bis gute Tragfähigkeiten auf. Aufgrund der Errichtung der Gebäude mit Kellergeschoss wird das Grundwasser die Gründung beeinflussen. Eine Grundwasserabsenkung bis mindestens 0,5 m unter Gründungssohle ist erforderlich. Für die baulichen Vorhaben Reifenhotel und Autohaus trifft das Gutachten differenzier- te gründungstechnische Schlussfolgerungen und Empfehlungen. Die Versickerungs- möglichkeiten am Standort werden aufgrund der oberflächennahen nichtbindigen Hori- zonte als geeignet bewertet.
Baugrund. Der Untergrund muss gew‰hrleisten, dass die erforderlichen Fundamente sicher gesetzt werden kˆnnen. Hierbei gehen wir davon aus, dass der Untergrund unter der Oberschicht der Bodenklasse 3 oder 4 gem. DIN 18300 VOB/C entspricht. Sollten Oberfl‰chenschichten der Bodenklasse 1 von mehr als 10 cm St‰rke vorhanden sein, so müssen diese Schichten vor Baubeginn vom Bauherrn abgetragen und entsorgt werden. Dies gilt auch für Bauschutt und/oder Erde sowie für Findlinge, Mauerreste, Pflanzen, Wurzeln und sonstige Hindernisse jeglicher Art, die nicht den Bodenklassen 3 oder 4 entsprechen. Sollte beim Ausheben des Bodens unerwarteter Weise Wasser auftreten, so ist dieses vom Auftraggeber umgehend zu beseitigen.
Baugrund. Beim unerwartetem Antreffen von schadstoffverunreinigter Bausubstanz im Zuge der Arbeiten ist der AN verpflichtet, den AG umgehend zu informieren. Schadstoffbelastete Bausubstanzen (z. B. Öl- oder PCB-verunreinigte Baustoffe und schadstoffhaltige Bauteile) sind separat auszubauen, zu lagern und zu entsorgen (Getrennthaltungsflicht).

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Haftungsgrundsätze Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Soweit die Sonderbedingungen für einzelne Geschäftsbeziehungen oder sonstige Vereinbarungen etwas Abweichendes regeln, gehen diese Regelungen vor. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (zum Beispiel durch Verletzung der in Nummer 11 dieser Geschäftsbedingungen aufgeführten Mitwirkungs- pflichten) zu der Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Bemessungsgrundlage Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Serviceeinrichtung und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze und Entgelte des EIU. Die Darlegung der Entgeltgrundsätze erfolgt in den NBS-BT. Die Darlegung der Entgelte erfolgt in der als Anlage zu den NBS genommenen Liste der Entgelte.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Grundsätze 5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. 5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse. 5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

  • Rechnungsgrundlagen Als biometrischen Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Xxxxx Xxx- xxxx. Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. Der Rechnungszins beträgt 3,25 % in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25 % nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Rechtsgrundlage 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Verbindung mit § 78 Abs. 1 bis 3 SGB IX

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.