Baukostenzuschüsse (BKZ) Musterklauseln

Baukostenzuschüsse (BKZ). GEMÄß § 11 NAV 3
Baukostenzuschüsse (BKZ). (§ 11NAV)
Baukostenzuschüsse (BKZ). (1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanäle einschließlich eventuell erforderlicher Pumpwerke, Druckrohrleitungen u.a. Anlagen) ist der WV berechtigt, von den Kunden einen Baukostenzuschuß zu verlangen, sobald die Anschlußmöglichkeit besteht.
Baukostenzuschüsse (BKZ). 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwer- ken bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz der Stadtwerke bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Bau- kostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die typischer- weise für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des betreffenden Versor- gungsbereiches notwendigen Verteilungslei- tungen, ggf. erforderliche Druckerhöhungsan- lagen einschließlich der notwendigen Zufüh- rungsleitungen. Der Versorgungsbereich wird von den Stadtwerken nach versorgungswirt- schaftlichen und netztechnischen Gesichts- punkten festgelegt.
Baukostenzuschüsse (BKZ). 1.1 Bei Anschluss seines Grundstücks an das Verteilungsnetz der AggerEnergie oder bei wesentlicher Erhöhung seiner Leistungsanforderung zahlt der Anschlussnehmer an die AggerEnergie einen Zuschuss zu den Baukosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Er errechnet sich aus den Netzkosten für die Erstellung oder Verstärkung der Verteilungsanlagen, die der örtlichen Versorgung dienen. Sie müssen sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Örtliche Verteilungsanlagen sind zum Beispiel die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Haupt- und Netzleitungen, Behälter, mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und bis spätestens zu den von der AggerEnergie mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert telefonisch, per E-Mail oder per Onlineservice an die AggerEnergie zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die AggerEnergie berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Sowohl für jede Umstellung der jährlichen Rechnungsanzahl als auch jede unterjährige Rechnung ist ein Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt zu zahlen. Bei Abrechnungszeiträumen, die länger oder kürzer als 365 Tage (bzw. 366 Tage in einem Schaltjahr) sind, werden Grund- und Verrechnungspreise zeitanteilig abgerechnet.
Baukostenzuschüsse (BKZ). (zu § 9 AVBFernwärmeV) Der Kunde zahlt, soweit gesondert vereinbart, der EVR bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz der EVR bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der Nahwärmeverteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen zählen die Leitungssysteme für Verteilung, Pumpen, Wärmetauscher und Beimischstationen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für das örtliche Verteilungsnetz und wird von EVR festgelegt. Als angemessener Baukostenzuschuss gilt in der Regel ein Anteil von 70% der genannten Kosten. Die EVR kann Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen. Der Kunde erstattet der EVR, soweit gesondert vereinbart, die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses. Der Hausanschluss ist die Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet an der Hauptabsperrgarnitur, vgl. Anlage 5 zum Wärmelieferungsvertrag. Hierbei kann die EVR innerhalb des Versorgungsbereiches z.B. nach Länge, Nennweite, Art und Leistungsbedarf für vergleichbare Hausanschlüsse die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss pauschal berechnen. Ferner erstattet der Kunde die Kosten für die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlagen erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden. Ein eventuell gegebener Vorauszahlungsanspruch gem. § 28 Absatz 3 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
Baukostenzuschüsse (BKZ). 4.1 Bei Anschluss seines Grundstücks an das Verteilungsnetz der SWLo KG oder bei wesentlicher Erhöhung seiner Leistungsanforderung (siehe Ziff. 4.3) zahlt der Kunde an die SWLo KG einen Zuschuss zu den Baukosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Er errechnet sich aus den Netzkosten für die Erstellung oder Verstärkung der Verteilungsanlagen, die der örtlichen Versorgung dienen. Sie müssen sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Örtliche Verteilungsanlagen sind zum Beispiel die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Haupt- und Netzleitungen, Behälter, Druckerhöhungsanlagen und zugehörige Einrichtungen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen und wird von der SWLo KG festgelegt. Als Grundlage für die Berechnung gehen 50 % der wie vor ermittelten Kosten ein.
Baukostenzuschüsse (BKZ). (zu § 9 AVBFernwärmeV) Der Anschlussnehmer/Kunde zahlt der rhenag bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz der rhenag bzw. bei einer we- sentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der Fernwärmeverteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforder- lich sind. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen zählen die Leitungssys- teme für Verteilung, Pumpen, Wärmeaustauscher und Beimischstatio- nen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für das örtliche Verteilungsnetz und wird von rhenag festgelegt. Als angemessener Baukostenzuschuss gilt in der Regel ein Anteil von 70% der genannten Kosten. Der vom Anschlussnehmer/Kunde zu zahlende Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Investitionen und dem Leistungsverhältnis. Dies ist die vorzuhaltende Leistung am Hausanschluss dividiert durch die Leistung, die aufgrund der Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich maximal möglich ist. Die Durchmischung der jeweiligen Leistungsan- forderungen wird von rhenag berücksichtigt.

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  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.