Baukostenzuschüsse (BKZ) Musterklauseln

Baukostenzuschüsse (BKZ). 2.1 Der Anschlussnehmer zahlt den Stadtwer- ken bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz der Stadtwerke bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Bau- kostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die typischer- weise für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung des betreffenden Versor- gungsbereiches notwendigen Verteilungslei- tungen, ggf. erforderliche Druckerhöhungsan- lagen einschließlich der notwendigen Zufüh- rungsleitungen. Der Versorgungsbereich wird von den Stadtwerken nach versorgungswirt- schaftlichen und netztechnischen Gesichts- punkten festgelegt. 2.2 Kostenanteile, die der Versorgung anderer Kunden als Tarifkunden zuzuordnen sind oder die auf etwaige Anlagenreserven für eine spätere Erhöhung der Leistungsanforderungen entfallen, bleiben unberücksichtigt. 2.3 Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Tarifkunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen (Punkt 2.1 zweiter Absatz) gilt ein Anteil von 50 % dieser Kosten. Der Baukostenzuschuss wird unter Berücksichti- gung der typischen Leistungsanforderungen auf die Gruppe "Haushaltskunden1" sowie "übrige Tarifkunden2" aufgeteilt und daraus für jede Gruppe ein spezifischer Baukostenzu- schuss ermittelt. Der spezifische Baukostenzu- schuss ergibt sich durch Division des auf die jeweilige Gruppe entfallenden Baukostenzu- schusses durch die unter Berücksichtigung der Durchmischung ermittelte Zahl der im Versorgungsbereich zu versorgenden Haus- haltskunden bzw. durch die Leistungsanforde- rungen der zu versorgenden übrigen Tarifkun- den. Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss errechnet sich wie folgt: 2.3.1 Gruppe Haushaltskunden BKZ = BKZh *Ph Darin bedeuten: BKZ: Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss in Euro. BKZh : Der spezifische Baukostenzuschuss der Gruppe Haushaltskunden in Euro/Haushalt im Versorgungsbereich. Ph : Der auf den betreffenden Hausanschluss entfallenden Anteil an der für die Gruppe Haushaltskunden im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhal- tenden Leistung. 1Haushaltskunden = Tarifkunden mit Haus- haltsbedarf 2Übrige Tarifkunden = Tarifkunden mit landwirt- schaftlichem und/oder gewerblichem, b...
Baukostenzuschüsse (BKZ). (1) Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen (Kanäle einschließlich eventuell erforderlicher Pumpwerke, Druckrohrleitungen u.a. Anlagen) ist der WV berechtigt, von den Kunden einen Baukostenzuschuß zu verlangen, sobald die Anschlußmöglichkeit besteht. (2) Kunden, deren Grundstück erschlossenen und noch unbebaut ist, kann auf Antrag der Baukostenzuschuß gestundet werden. Für die Stundung sind auf den BKZ Zinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat zu zahlen. (3) Der Baukostenzuschuss beinhaltet die Kosten für den ersten Grundstücksanschluß.
Baukostenzuschüsse (BKZ). (§ 11NAV) 3.1 Der Anschlussnehmer i.S.d. § 1 Abs. 2 der NAV zahlt der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH einen angemessenen Baukostenzuschuss für die durch seine zusätzliche Leistungsanforderung von mehr als 30 KW notwendige Erstellung oder Verstärkung der Verteilungsanlagen der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH. N-048/01.17 3.2 Der Versorgungsbereich i. S. d. § 11 Abs. 2 NAV bestimmt sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen im Rahmen der behördlichen Planungsvorgaben (z.B. Bebauungsplan, Erschließungsplan, Gebietsentwicklungsplan). Der Kostenanteil des Baukostenzuschusses bemisst sich nach § 11 Abs. 1 bis 3 der NAV in Verbindung mit den Regelungen dieser Ergänzenden Bedingungen. 3.3 Der Baukostenzuschuss (BKZ) wird auf der Grundlage der VDN-Handlungsempfehlung "Einheitliche Berechnungsmethoden für Baukostenzuschüsse" vom 19. April 2007 ermittelt und entsprechend der jeweiligen Leistungsanforderung berechnet. 3.4 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung um mehr als 5 % gegenüber der zuvor vereinbarten Leistungsbereitstellung erhöht. 3.5 Der Anschlussnehmer teilt der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH die Erweiterung oder Änderung von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte unter Nutzung des vom Netzbetreiber herausgegebenen Formulars „Kundenanfrage Netzanschluss“ mit. 3.6 Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich entsprechend Ziffer 3.3
Baukostenzuschüsse (BKZ). GEMÄß § 11 NAV 3 1.1 Allgemeine Erläuterungen 3 1.2 Angemessener Baukostenzuschuss 3 1.3 Weiterer Baukostenzuschuss bei erhöhter Leistungsanforderung 4
Baukostenzuschüsse (BKZ). (zu § 9 AVBFernwärmeV) Der Anschlussnehmer/Kunde zahlt der rhenag bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz der rhenag bzw. bei einer we- sentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der Fernwärmeverteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforder- lich sind. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen zählen die Leitungssys- teme für Verteilung, Pumpen, Wärmeaustauscher und Beimischstatio- nen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für das örtliche Verteilungsnetz und wird von rhenag festgelegt. Als angemessener Baukostenzuschuss gilt in der Regel ein Anteil von 70% der genannten Kosten. Der vom Anschlussnehmer/Kunde zu zahlende Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Investitionen und dem Leistungsverhältnis. Dies ist die vorzuhaltende Leistung am Hausanschluss dividiert durch die Leistung, die aufgrund der Verteilungsanlagen im Versorgungsbereich maximal möglich ist. Die Durchmischung der jeweiligen Leistungsan- forderungen wird von rhenag berücksichtigt.
Baukostenzuschüsse (BKZ). 1.1 Bei Anschluss seines Grundstücks an das Verteilungsnetz der AggerEnergie oder bei wesentlicher Erhöhung seiner Leistungsanforderung zahlt der Anschlussnehmer an die AggerEnergie einen Zuschuss zu den Baukosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Er errechnet sich aus den Netzkosten für die Erstellung oder Verstärkung der Verteilungsanlagen, die der örtlichen Versorgung dienen. Sie müssen sich ausschließlich dem Versorgungsbereich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. Örtliche Verteilungsanlagen sind zum Beispiel die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Haupt- und Netzleitungen, Behälter, mitteilen. Der Kunde verpflichtet sich, die in diesem Fall benötigten Zählerstände selbst abzulesen und bis spätestens zu den von der AggerEnergie mitgeteilten Abrechnungsterminen unaufgefordert telefonisch, per E-Mail oder per Onlineservice an die AggerEnergie zu übermitteln. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist die AggerEnergie berechtigt, die zur Abrechnung benötigten Werte zu schätzen. Sowohl für jede Umstellung der jährlichen Rechnungsanzahl als auch jede unterjährige Rechnung ist ein Entgelt gemäß dem jeweils gültigen Preisblatt zu zahlen. Bei Abrechnungszeiträumen, die länger oder kürzer als 365 Tage (bzw. 366 Tage in einem Schaltjahr) sind, werden Grund- und Verrechnungspreise zeitanteilig abgerechnet.
Baukostenzuschüsse (BKZ). (zu § 9 AVBFernwärmeV) Der Kunde zahlt, soweit gesondert vereinbart, der EVR bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz der EVR bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Zuschuss zu den Kosten der Nahwärmeverteilungsanlagen (Baukostenzuschuss). Der Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Zu den örtlichen Verteilungsanlagen zählen die Leitungssysteme für Verteilung, Pumpen, Wärmetauscher und Beimischstationen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsgerechten Ausbaukonzeption für das örtliche Verteilungsnetz und wird von EVR festgelegt. Als angemessener Baukostenzuschuss gilt in der Regel ein Anteil von 70% der genannten Kosten. Die EVR kann Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen.
Baukostenzuschüsse (BKZ). GEMÄß § 11 NDAV 3

Related to Baukostenzuschüsse (BKZ)

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.