Baumbestand Musterklauseln

Baumbestand. Der Auslobung liegt ein Baumkataster mit dazugehörigem Lageplan bei (Anl. 1.5.9.). Der umfängliche Baumbestand im südlichen Teil von Teilgrundstück TGr00016.01 ist in diesen Dokumenten nicht mit abgebildet. Die Bäume der Straße Unter den Eichen sind im Lageplan eingezeichnet, aber nicht im Kataster erfasst. Im nördlichen Grundstücksbereich stehen ca. 200 geschützte und ungeschützte Bäume. Die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) ist einzuhalten. Laut § 3 Baumschutzverordnung ist es „verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können“. Auf Antrag sollen die vorgenannten Maßnahmen an geschützten Bäumen aber gestattet werden, „sofern eine nach einem Bebauungsplan […] zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann oder in unzumutbarer Weise beschränkt wird“ (§ 6 Baumschutzgesetz). Die letztgenannte Bedingung ist aus Sicht der Ausloberin erfüllt. Dennoch sind möglichst viele Bäume zu erhalten, insbesondere geschützte. Die Anzahl der zu fällenden Bäume muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Baumaßnahme stehen. Zu fällende geschützte Bäume sollen durch adäquate Ersatz- pflanzungen auf dem Grundstück kompensiert werden. Auch in und nahe den Baufenstern befinden sich mehrere geschützte und ungeschützte Bäume. Auch hier gilt es, möglichst viele Bäume zu erhalten. Die beiden Bäume B56 (ungeschützt) und B57 (geschützt) in den zu überdachenden Innenhöfen müssen aber gefällt werden. Die große Eiche (B3) westlich des Haupteingangs muss erhalten bleiben. Ein maßvoller Rückschnitt ihrer östlichen Äste wäre zulässig. Der Tulpenbaum (B1) ist sehr selten und sollte, wenn möglich, erhalten bleiben. Ein Erhalt des Riesen-Mammutbaums (B 61) ist zu prüfen. Er wird vom Museum als ein bedeutendes Element der Parkgestalt angesehen. Des Weiteren stehen zwischen südlichem Baufenster und Xxxxx-Xxxxxx-Weg mehrere ungeschützte und geschützte Bäume. Die Gestattungsregelung für Maßnahmen an geschützten Bäumen aus § 6 der Baumschutzverordnung greift hier nicht, weil der Bebauungsplan in diesem Bereich keine Bebauung zulässt. Umweltbetrieb Bremen hat jedoch signalisiert, eine Fällung dortiger geschützter Bäume freizugeben, wenn sich eine stellenweise Bebauung dieses Bereichs i...
Baumbestand. Es wird angeregt den Baumbestand hinsichtlich einer möglichen Festsetzung zu prüfen.
Baumbestand. Die vorhandenen Bäume wurden auf der Grundlage des derzeitig vorliegenden Vermessungsplans aufgenommen. Es wurden insgesamt 26 Bäume mit den über- wiegenden Arten Flatterulme (Ulmus laevis) und Spitzahorn (Acer platanoides) er- fasst. Zudem kommen Gemeine Birke (Betula alba), Silberweide (Salix alba) sowie ein Kulturapfel (Malus domestica) vor. Die jeweiligen Standorte sind der Bestands- karte zum Umweltbericht zu entnehmen (siehe Anlagen zum Umweltbericht). Mit Ausnahme des Apfelbaums sind alle Bäume nach der Berliner Baumschutz- verordnung geschützt. Geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimeter, gemessen in einer Höhe von 1,30 Meter über den Erdboden und mehrstämmige Bäume, von denen ein Stamm mindestens 50 Zentimeter aufweist. Tabelle 1: Geschützter Baumbestand gemäß Baumschutzverordnung Berlin Nummer Deutscher Name Botanischer Name 1 Flatterulme Ulmus laevis 2 Flatterulme Ulmus laevis 3 Flatterulme Ulmus laevis 4 Flatterulme Ulmus laevis 5 Flatterulme Ulmus laevis 6 Flatterulme Ulmus laevis
Baumbestand. Die Bestände müssen ausschließlich aus großkronigen Bäumen auf starkwachsenden Unterlagen bestehen. Die Baumzahl darf langfristig 150 Bäume pro Hektar nicht über- schreiten. Idealbestände tragen 50 bis 100 Bäume pro Hektar. Davon sollen langfristig mindestens 75% Hochstämme mit mindestens 1,60 m Stammhöhe den Bestand aus- machen. Spindelanlagen und Bestände mit illegalen Hütten, Zäunen und anderen baulichen Ein- richtungen sind ausgeschlossen. 1 Richtlinie für die integrierte und kontrollierte Erzeugung von Kernobst für die Nutzung des Herkunfts- und Qualitätszeichens in Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung 2 EG-Öko-Basisverordnung VO (EG) 834/2007 bzw. Naturland, Bioland oder Demeter 3 Die Gehaltsklassen sind u.a. dargestellt in „Düngung im Obstbau – ein Leitfaden“ der LVWO-Weinsberg, im Internet unter xxxxx://xxxx.xxxxxxxxxxxxxx-xx.xx/ dort: Fachinformationen-Obstbau-Boden

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  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Gegenstand 1. Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen regeln das den Netzzugang betreffende Rechtsverhältnis zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden und bilden einen integrierenden Bestandteil des Netzzugangsvertrags. 2. Der Netzzugang (Anschluss sowie Einspeisung und Entnahme) beinhaltet insbesondere • den Netzanschluss (Anschluss der Anlage des Netzkunden an das Netz); • die Netznutzung (Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen; Einspeisung elektrischer Energie in das Netz des Netzbetreibers; Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz des Netzbetreibers; etc.) 3. Der Netzbetreiber verpflichtet sich dem Netzkunden gemäß diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln und den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten sowie veröffentlichten Preisen und allfälliger gesetzlich vorgesehener Entgelte und Zuschläge, den Netzzugang zu gewähren. Dabei hat der Netzbetreiber insbesondere für die technische Sicherheit und Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Netzes zu sorgen, die Interoperabilität seines Netzes zu gewährleisten und gemäß den sonstigen Marktregeln die erforderlichen Daten zu ermitteln, evident zu halten und anderen Marktteilnehmern zu übermitteln. 4. Der Netzkunde verpflichtet sich, den Netzzugang nur nach diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen unter Einhaltung der sonstigen Marktregeln, den geltenden technischen Regeln, den jeweils geltenden Systemnutzungsentgelten und allfälligen rechtlich zulässigen Entgelten und Zuschlägen in Anspruch zu nehmen und die Entgelte zu bezahlen. 5. Informationsübermittlungen der Netzkunden über Anlagen des Netzbetreibers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 6. Für temporäre Anlagen können hinsichtlich der Punkte XI., XII. und des Anhanges von diesen Allgemeinen Verteilernetzbedingungen abweichende Regelungen getroffen werden, welche diskriminierungsfrei angewendet werden. Als temporäre Anlagen gelten insbesondere solche Anlagen, bei denen eine Inanspruchnahme des Netzsystems für höchstens fünf Jahre beabsichtigt ist. Durch den Bestand und den Fortbestand einer temporären Anlage werden keine weitergehenden Rechte begründet. 7. Diese Allgemeinen Verteilernetzbedingungen werden unabhängig von der Xxxx des Lieferanten diskriminierungsfrei angewendet. Dies gilt auch für abweichende Regelungen gemäß I./6. 8. Der Netzbetreiber wird dem Netzkunden Informationen über die Erreichbarkeit für persönliche, elektronische und telefonische Kontaktaufnahmen sowie für Störungsmeldungen in geeigneter Weise (Kundenzeitschrift, Internet etc.) zur Verfügung stellen. Der Netzbetreiber hat die Einbringung von Anfragen und Beschwerden jedenfalls schriftlich und telefonisch zu ermöglichen. Als Mindeststandard muss die Erreichbarkeit des Netzbetreibers über eine Kundenhotline innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten gewährleistet sein. 9. Anfragen und Beschwerden von Netzkunden an den Netzbetreiber sind von diesem binnen fünf Arbeitstagen ab Einlangen zu beantworten und dabei abschließend zu erledigen. Eine Beantwortung hat zumindest über die weitere Vorgangsweise, die voraussichtliche Bearbeitungsdauer sowie die Kontaktdaten einer Ansprechperson zu informieren. Im Falle einer für den Netzbenutzer nicht zufriedenstellenden Erledigung seiner Beschwerde hat der Netzbetreiber den Netzkunden über die Möglichkeit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 26 E-ControlG in geeigneter Weise zu informieren. 10. Der Netzbetreiber hat den Netzkunden einmal jährlich in geeigneter Weise, zB auf der Homepage, über die Qualitätsstandards gemäß NetzdienstleistungsVO Strom zu informieren.

  • Rechtswahl, Gerichtsstand Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort für alle Lieferungen/Leistungen ist die vom Auftraggeber bezeichnete Empfangsstelle. 2. Gerichtsstand ist der Sitz des Auftraggebers oder nach Xxxx des Auftraggebers der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Gerichtsstand 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers. 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.