Baumbestand Musterklauseln

Baumbestand. Die vorhandenen Bäume wurden auf der Grundlage des derzeitig vorliegenden Vermessungsplans aufgenommen. Es wurden insgesamt 26 Bäume mit den über- wiegenden Arten Flatterulme (Ulmus laevis) und Spitzahorn (Acer platanoides) er- fasst. Zudem kommen Gemeine Birke (Betula alba), Silberweide (Salix alba) sowie ein Kulturapfel (Malus domestica) vor. Die jeweiligen Standorte sind der Bestands- karte zum Umweltbericht zu entnehmen (siehe Anlagen zum Umweltbericht). Mit Ausnahme des Apfelbaums sind alle Bäume nach der Berliner Baumschutz- verordnung geschützt. Geschützt sind alle Laubbäume mit einem Stammumfang ab 80 Zentimeter, gemessen in einer Höhe von 1,30 Meter über den Erdboden und mehrstämmige Bäume, von denen ein Stamm mindestens 50 Zentimeter aufweist. Tabelle 1: Geschützter Baumbestand gemäß Baumschutzverordnung Berlin Nummer Deutscher Name Botanischer Name 1 Flatterulme Ulmus laevis 2 Flatterulme Ulmus laevis 3 Flatterulme Ulmus laevis 4 Flatterulme Ulmus laevis 5 Flatterulme Ulmus laevis 6 Flatterulme Ulmus laevis
Baumbestand. Es wird angeregt den Baumbestand hinsichtlich einer möglichen Festsetzung zu prüfen.
Baumbestand. Der Auslobung liegt ein Baumkataster mit dazugehörigem Lageplan bei (Anl. 1.5.9.). Der umfängliche Baumbestand im südlichen Teil von Teilgrundstück TGr00016.01 ist in diesen Dokumenten nicht mit abgebildet. Die Bäume der Straße Unter den Eichen sind im Lageplan eingezeichnet, aber nicht im Kataster erfasst. Im nördlichen Grundstücksbereich stehen ca. 200 geschützte und ungeschützte Bäume. Die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (Baumschutzverordnung) ist einzuhalten. Laut § 3 Baumschutzverordnung ist es „verboten, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auch auf Maßnahmen im Wurzelbereich unterhalb der Krone geschützter Bäume, die zu Beschädigungen oder Beeinträchtigungen führen können“. Auf Antrag sollen die vorgenannten Maßnahmen an geschützten Bäumen aber gestattet werden, „sofern eine nach einem Bebauungsplan […] zulässige Nutzung sonst nicht verwirklicht werden kann oder in unzumutbarer Weise beschränkt wird“ (§ 6 Baumschutzgesetz). Die letztgenannte Bedingung ist aus Sicht der Ausloberin erfüllt. Dennoch sind möglichst viele Bäume zu erhalten, insbesondere geschützte. Die Anzahl der zu fällenden Bäume muss in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang der Baumaßnahme stehen. Zu fällende geschützte Bäume sollen durch adäquate Ersatz- pflanzungen auf dem Grundstück kompensiert werden. Auch in und nahe den Baufenstern befinden sich mehrere geschützte und ungeschützte Bäume. Auch hier gilt es, möglichst viele Bäume zu erhalten. Die beiden Bäume B56 (ungeschützt) und B57 (geschützt) in den zu überdachenden Innenhöfen müssen aber gefällt werden. Die große Eiche (B3) westlich des Haupteingangs muss erhalten bleiben. Ein maßvoller Rückschnitt ihrer östlichen Äste wäre zulässig. Der Tulpenbaum (B1) ist sehr selten und sollte, wenn möglich, erhalten bleiben. Ein Erhalt des Riesen-Mammutbaums (B 61) ist zu prüfen. Er wird vom Museum als ein bedeutendes Element der Parkgestalt angesehen. Des Weiteren stehen zwischen südlichem Baufenster und Xxxxx-Xxxxxx-Weg mehrere ungeschützte und geschützte Bäume. Die Gestattungsregelung für Maßnahmen an geschützten Bäumen aus § 6 der Baumschutzverordnung greift hier nicht, weil der Bebauungsplan in diesem Bereich keine Bebauung zulässt. Umweltbetrieb Bremen hat jedoch signalisiert, eine Fällung dortiger geschützter Bäume freizugeben, wenn sich eine stellenweise Bebauung dieses Bereichs i...
Baumbestand. Die Bestände müssen ausschließlich aus großkronigen Bäumen auf starkwachsenden Unterlagen bestehen. Die Baumzahl darf langfristig 150 Bäume pro Hektar nicht über- schreiten. Idealbestände tragen 50 bis 100 Bäume pro Hektar. Davon sollen langfristig mindestens 75% Hochstämme mit mindestens 1,60 m Stammhöhe den Bestand aus- machen. Spindelanlagen und Bestände mit illegalen Hütten, Zäunen und anderen baulichen Ein- richtungen sind ausgeschlossen.

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