Common use of Baustellensicherung Clause in Contracts

Baustellensicherung. Dem AN obliegt die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Abschrankung einschließlich der Beleuchtung und die Beistellung des hiefür erforderlichen Personals und der erforderlichen Geräte, soweit von der vertraglichen Leistung Gefahren ausgehen können. Sofern dem AN die Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs übertragen wurde, oblie- gen ihm alle damit verbundenen Maßnahmen. Er ist für die Einhaltung aller straßenpolizeili- chen Vorschriften verantwortlich, hat die erforderlichen Verkehrszeichen aufzustellen, zu erhalten und zu beleuchten und die erforderlichen Verkehrsregelungen vorzunehmen. Im Baustellenbereich hat der AN die vom Verkehr benutzten Flächen und Nebenanlagen gemäß StVO 1960 in einem solchen Zustand zu erhalten, dass diese von allen Verkehrsteilnehmern, unter Bedachtnahme auf die Wetterverhältnisse, im Rahmen der Verkehrsvorschriften ge- fahrlos benutzt werden können. Die Durchführung des Winterdienstes obliegt dem AN aber nur dann, wenn sich die Straße in einem für den maschinellen Dienst des Straßenerhalters ungeeigneten Zustand befindet. Ist der AG nicht Erhalter der Straße, hat sich der AN mit dem Erhalter ins Einvernehmen zu set- zen. Im Falle der Beschädigung oder Beschmutzung des Straßenkörpers hat der AN den früheren Zustand unverzüglich wieder herzustellen, bei Beschädigung oder Beschmutzung der Grä- ben, der Grünstreifen oder sonstiger zur Straße gehörenden Anlagen zum ehest möglichen Zeitpunkt. Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten.

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Baustellensicherung. Dem AN obliegt die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Abschrankung einschließlich der Beleuchtung und die Beistellung des hiefür erforderlichen Personals und der erforderlichen Geräte, soweit von der vertraglichen Leistung Gefahren ausgehen können. Sofern dem AN die Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs übertragen wurde, oblie- gen obliegen ihm alle damit verbundenen Maßnahmen. Er ist für die Einhaltung aller straßenpolizeili- chen straßenpolizeilichen Vorschriften verantwortlich, hat die erforderlichen Verkehrszeichen aufzustellen, zu erhalten und zu beleuchten und die erforderlichen Verkehrsregelungen vorzunehmen. Im Baustellenbereich hat der AN die vom Verkehr benutzten Flächen und Nebenanlagen gemäß StVO 1960 in einem solchen Zustand zu erhalten, dass diese von allen Verkehrsteilnehmern, unter Bedachtnahme auf die Wetterverhältnisse, im Rahmen der Verkehrsvorschriften ge- fahrlos gefahrlos benutzt werden können. Die Durchführung des Winterdienstes obliegt dem AN aber nur dann, wenn sich die Straße in einem für den maschinellen Dienst des Straßenerhalters ungeeigneten Zustand befindet. Ist der AG nicht Erhalter der Straße, hat sich der AN mit dem Erhalter ins Einvernehmen zu set- zensetzen. Im Falle der Beschädigung oder Beschmutzung des Straßenkörpers hat der AN den früheren Zustand unverzüglich wieder herzustellen, bei Beschädigung oder Beschmutzung der Grä- benGräben, der Grünstreifen oder sonstiger zur Straße gehörenden Anlagen zum ehest möglichen Zeitpunkt. Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten.

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Baustellensicherung. Dem AN obliegt die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Abschrankung einschließlich einschließ- lich der Beleuchtung und die Beistellung des hiefür erforderlichen Personals und der erforderlichen Geräte, soweit von der vertraglichen Leistung Gefahren ausgehen könnenkön- nen. Sofern dem AN die Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs übertragen wurde, oblie- gen obliegen ihm alle damit verbundenen Maßnahmen. Er ist für die Einhaltung aller straßenpolizeili- chen stra- ßenpolizeilichen Vorschriften verantwortlich, hat die erforderlichen Verkehrszeichen aufzustellen, zu erhalten und zu beleuchten und die erforderlichen Verkehrsregelungen vorzunehmen. Im Baustellenbereich hat der AN die vom Verkehr benutzten Flächen und Nebenanlagen gemäß StVO 1960 in einem solchen Zustand zu erhalten, dass diese von allen Verkehrsteilnehmern, unter Bedachtnahme auf die Wetterverhältnisse, im Rahmen der Verkehrsvorschriften ge- fahrlos gefahrlos benutzt werden können. Die Durchführung des Winterdienstes obliegt dem AN aber nur dann, wenn sich die Straße in einem für den maschinellen Dienst des Straßenerhalters ungeeigneten Zustand Zu- stand befindet. Ist der AG nicht Erhalter der Straße, hat sich der AN mit dem Erhalter ins Einvernehmen zu set- zensetzen. Im Falle der Beschädigung oder Beschmutzung des Straßenkörpers hat der AN den früheren Zustand unverzüglich wieder herzustellen, bei Beschädigung oder Beschmutzung Beschmut- zung der Grä- benGräben, der Grünstreifen oder sonstiger zur Straße gehörenden Anlagen zum ehest möglichen Zeitpunkt. Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu haltenhal- ten.

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Baustellensicherung. Dem AN obliegt die vorschriftsmäßige Kennzeichnung oder Abschrankung einschließlich der Beleuchtung und die Beistellung des hiefür erforderlichen Personals und der erforderlichen Geräte, soweit von der vertraglichen Leistung Gefahren ausgehen können. Sofern dem Der AN ist für die Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs übertragen wurde, oblie- gen zuständig und verantwortlich und es obliegen ihm alle damit verbundenen diesbezüglichen Maßnahmen. Er ist demnach für die Einhaltung aller straßenpolizeili- chen straßenpolizeilichen Vorschriften verantwortlich, hat die erforderlichen Verkehrszeichen Verkehrszeichen, Beschilderungen, Absicherungen, Einzäunungen, Abschrankungen, Lichtsignale aufzustellen, zu erhalten und zu beleuchten und die erforderlichen Verkehrsregelungen vorzunehmen. Im Baustellenbereich hat der AN die vom Verkehr benutzten Flächen und Nebenanlagen gemäß StVO 1960 in einem solchen Zustand zu erhalten, dass diese von allen Verkehrsteilnehmern, unter Bedachtnahme auf die Wetterverhältnisse, im Rahmen der Verkehrsvorschriften ge- fahrlos Tag und Nacht gefahrlos benutzt werden können. Die Durchführung des Winterdienstes obliegt dem AN aber nur dann, wenn sich die Straße in einem für den maschinellen Dienst des Straßenerhalters ungeeigneten Zustand befindet. Ist Wird der AG nicht Erhalter der StraßeWinterdienst von Dritten durchgeführt, hat sich der AN mit dem Erhalter diesen ins Einvernehmen zu set- zensetzen. Im Falle der Beschädigung oder Beschmutzung des Straßenkörpers hat der AN den früheren Zustand unverzüglich wieder herzustellen, bei Beschädigung oder Beschmutzung der Grä- benGräben, der Grünstreifen oder sonstiger zur Straße gehörenden Anlagen zum ehest möglichen Zeitpunkt. Der AN hat den AG gegen allfällige Schadenersatzansprüche Dritter schadlos zu halten.

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