Bauunterhaltung Musterklauseln

Bauunterhaltung. Die HIS-HE hat ein Berechnungsmodell entwickelt, über das SOLL-Werte als Orientierungs- werte für die bauliche Instandhaltung (Funktionserhalt) berechnet werden. Im Dezember 2019 wurde von der HIS-HE ein Orientierungswert in Höhe von rd. 4,1 Mio. € für die bauliche In- standhaltung (Funktionserhalt) genannt, der für den Bestand der h_da im Landeseigentum, der Anmietungen und der Flächen des Studierendenwerkes beinhaltet. Ohne die angemiete- ten Flächen beträgt die Zielzahl 3,9 Mio. €. Die Höhe der Mittel für die Bauunterhaltung unter- liegt der jährlichen Fortschreibung im Rahmen der jährlichen Aufstellung des Haushalts. Die vom HMWK mit Nachricht vom 12.02.2021 vorgelegte Definition zur Erhebung der SOLL- /IST-Ausgaben der Bauunterhaltung zur gesonderten Ausweisung der Kosten im Wirtschafts- plan ab dem Haushalt 2022 beinhaltet eine neue Systematik, die erst in der Zukunft in SAP abgebildet werden kann.
Bauunterhaltung. Die Ausgaben für den Bauunterhalt betragen im Jahr ca. 2,8 Mio. €. Die Höhe der Mittel für die Bauunterhaltung unterliegt der jährlichen Fortschreibung im Rah- men der jährlichen Aufstellung des Haushalts. Bezug: HHSP S. 45
Bauunterhaltung. Die HfMDK wird im Rahmen der Bauunterhaltung bis zum Umzug in den geplanten Neubau die erforderlichen Maßnahmen des Funktionserhalts durchführen, wobei der durch die HIS-HE ermittelte SOLL-Wert für die Bauunterhaltung von jährlich 0,4 Mio. Euro annähernd erreicht werden soll. Die HfMDK wird hierfür den Durchschnitt der jährlichen Ausgaben für den Bauunterhalt aus der Laufzeit des vergangenen Hochschulpakts um jährlich mindestens 4 % im laufenden Hochschulpakt steigern. Die Höhe der Mittel für die Bauunterhaltung unterliegt der jährlichen Fortschreibung im Rahmen der jährlichen Aufstellung des Haushalts.
Bauunterhaltung. Die Höhe der zugewiesenen Mittel für die Bauunterhaltung unterliegt der jährlichen Fortschrei- bung im Rahmen der jährlichen Aufstellung des Haushalts. Dies trifft auch auf den Sondertat- bestand Besonderer Bauunterhaltungsbedarf zu. Die Universität wird den Einsatz von Mitteln für den Bauunterhalt ausgehend von 11,9 Mio. € im Jahr 2019 bis zum Jahr 2025 schrittweise auf den von HIS-HE ermittelten Sollwert in Hö- he von 12,7 Mio. € erhöhen.
Bauunterhaltung. Neben der Fertigstellung der geplanten und in Vorbereitung befindlichen Bauvorhaben liegt ein weiterer Schwerpunkt in der qualitativen Verbesserung der Bestandsgebäude der Univer- sität. Dieser Aufgabenbereich des Immobilienmanagements verfolgt in den nächsten Jahren das Ziel, den Gebäudebestand mit seiner räumlich-baulichen Ausstattung für Lehre und For- schung zu sichern und zu verbessern. Unter dem Gesichtspunkt der Lebenszykluskosten be- steht zudem beim überwiegenden Teil der Bestandsgebäude in den kommenden Jahren ein erhöhter Investitionsbedarf für die Sanierung, für energetische Maßnahmen der Gebäudehülle sowie für die Erneuerung der Gebäudetechnik. Um dem wachsenden Sanierungsstau begeg- nen zu können, ist eine kontinuierliche Steigerung der Bauunterhaltungsmittel bis zur Errei- chung des HIS-Sollwerts von 8,2 Mio. Euro im Jahr 2025 vorgesehen. Die Höhe der Mittel für die Bauunterhaltung unterliegt der jährlichen Fortschreibung im Rahmen der Aufstellung des Haushalts. Ein angemessener Beitrag für den Erhalt der Mensen und Cafeterien ist in dieser Budgetposition mit enthalten und wird jährlich mit dem Studierendenwerk auch im Hinblick auf mittelfristige Maßnahmen abgestimmt.
Bauunterhaltung. Die JLU gibt für die Bauunterhaltung 13,5 Mio. Euro pro Jahr an. Dies entspricht dem im Jahr 2019 durch die HIS-HE ermittelte SOLL-Wert für die Bauunterhaltung der JLU von 13,5 Mio. Euro. Die Höhe der Mittel für die Bauunterhaltung unterliegt der Fortschreibung im Rahmen der jährlichen Aufstellung des Hochschulhaushalts. Der Sondertatbestand beträgt 4 Mio. €, deren Verwendung im Berichtswesen der Hochschule ausgewiesen wird.
Bauunterhaltung. Die Hochschule stellt für die Instandsetzung inklusive der erforderlichen Anpassung an die Nutzung Mittel in Höhe von 2,3 Mio. € / Jahr aus ihren Haushaltsmitteln bereit. Die Höhe dieser Mittel für die Bauunterhaltung unterliegen der jährlichen Fortschreibung im Rahmen der Aufstellung des Haushalts.
Bauunterhaltung. Die Frankfurt UAS wird gemäß der in der HIS-Studie festgelegten Größenordnung Bauunter- haltungen in Höhe von 1,7 Mio. EUR jährlich nachweisen. Die Höhe der Mittel für die Bauun- terhaltung unterliegt der jährlichen Fortschreibung im Rahmen der jährlichen Aufstellung des Haushalts.
Bauunterhaltung. Die HfG plant einen Neubau am Hafen in Offenbach. Dabei konzentriert sich die HfG vorrangig auf die notwendige Instandhaltung zum Erhalt der Funktion und des Ertragswerts der Alt-Lie- genschaft. Dabei hat sie sich bislang bei der Instandhaltungshöhe an der Summe orientiert, welche 2017 in einem Wertgutachten über den Verkehrswert der Alt-Liegenschaft durch einen Sachverständigen ermittelt wurde. Der darin vorgesehene jährliche Instandhaltungsbetrag liegt bei 143.023 Euro pro Jahr. Die HfG ist Ihren Aufgaben in den letzten fünf Jahren verantwor- tungsvoll nachgekommen und hat ihren Ressourceneinsatz in die Bauinstandhaltung ausge- hend von 43.890 Euro in 2017 kontinuierlich erhöht. In 2021 wird sie rd. 140.000 Euro für Bau- unterhalt ausgeben. Angesichts der Tatsache, dass der Orientierungswert der HIS-HE (000.000€/J) noch nicht er- reicht ist und der Anforderung des Landes mehr für den Bauunterhalt auszugeben, wird die HfG - über die Vereinbarung im HHSP hinaus - bis 2025 den Bauunterhalt jährlich weiter um bis zu 6 % steigern. Der zu realisierende Bauunterhalt wird damit in 2025 bei ca. 183.000 Euro liegen. Vorgesehen sind dabei neben allgemeinen Maßnahmen zum Erhalt der baulichen und techni- schen Anlagen auch der Erhalt des Brunnens und die Beseitigung von Graffiti. Mit Blick auf den Schloßplatz wird die HfG ihrer Verkehrssicherungspflicht weiterhin nachkommen.

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  • Tierhaltung Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Mietobjekt gehalten oder zeitweilig verwahrt werden. Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden, wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden.

  • Geheimhaltung 10.1 Die Parteien verpflichten sich, alle wechselseitig erhaltenen Informationen als „vertrauliche Informationen“ streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich aufgrund und nach Maßgabe des Auftrags einzusetzen und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu sichern. 10.2 Wir werden die vertraulichen Informationen des Auftraggebers für keine anderen Zwecke als die Erbringung der von uns geschuldeten Leistungen nutzen, es sei denn, der Auftraggeber hat einer solch anderweitigen Nutzung schriftlich zugestimmt. Ziffer 10.7 bleibt hiervon unberührt. 10.3 Die Parteien werden vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nur an solche Mitarbeiter und Bevollmächtigte weitergeben, für die die Offenbarung oder der Zugang zu den vertraulichen Informationen für die Erbringung ihrer Leistungen erforderlich ist, und die entsprechend, soweit arbeitsrechtlich zulässig, zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 10.4 Die Wahrung der Verschwiegenheit gilt über die Dauer der Beauftragung hinaus. 10.5 Ausgenommen von den Geheimhaltungspflichten gemäß dieser Ziff. 10 sind Kenntnisse und Informationen, a) die zur Zeit ihrer Mitteilung an die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei bereits offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik waren oder die dieser Partei ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht bereits bekannt waren; b) die von dieser Partei ohne Nutzung oder Bezugnahme auf vertrauliche Informationen der anderen Partei selber gewonnen wurden; c) die nachträglich offen- oder allgemeinkundig oder Stand der Technik werden, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei hieran ein Verschulden trifft; d) die der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht werden; e) bezüglich derer die Partei, von der die vertraulichen Informationen stammen, einer Weitergabe, Offenbarung oder Zugänglichmachung an Dritte zugestimmt hat. 10.6 Eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß dieser Ziff. 10 besteht auch nicht in den folgenden Fällen: a) Die zur Geheimhaltung verpflichtete Partei wird gerichtlich oder behördlich zur Offenlegung von vertraulichen Informationen aufgefordert oder ist dazu gesetzlich verpflichtet. Im Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung wird sie (soweit rechtlich möglich und praktisch umsetzbar) die andere Partei vorab informieren, damit dieser die Möglichkeit gegeben ist, gegen die gerichtliche oder behördliche Anordnung rechtliche Schritte einzulegen. b) Wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass durch ein Produkt, für das wir im Auftrag des Auftraggebers Leistungen erbracht haben, Personen- und Sachschäden verursacht werden könnten. c) Gegenüber Prüfstellen, sofern dazu eine rechtliche Verpflichtung besteht. d) Wenn in diesen Geschäftsbedingungen geregelt oder anderweitig vereinbart ist, dass keine Geheimhaltungsverpflichtung besteht. 10.7 Wir sind befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes in anonymisierter Form für wissenschaftliche oder statistische Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen, sofern keine legitimen, uns bekannten Interessen des Auftraggebers dem entgegenstehen.

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Unterschriften Ort, Datum Ort, Datum

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Geheimhaltung, Datenschutz 1. Alle durch den Auftraggeber zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen insbes. auch Marktdaten, Entwicklungen und Eigenschaften von Produkten sowie Kundenbeziehungen sind, sofern sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Auftragnehmers nur solchen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Auftragserfüllung benötigen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. 2. Auf Anforderung des Auftraggebers sind alle von ihm stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) unverzüglich und vollständig an ihn zurückzugeben oder zu vernichten. 3. Erzeugnisse, die nach vom Auftraggeber entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. 4. Überlassene Gegenstände, wie Zeichnungen, Muster oder andere Vorlagen wie Modelle, Werkzeuge, Dias, Reinzeichnungen etc. bleiben Eigentum des Auftraggebers und dürfen ohne seine Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden; sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung des Auftrages unaufgefordert zurückzugeben. 5. Der Auftraggeber behält sich alle Rechte an solchen Informationen, Erzeugnissen und überlassenen Gegenständen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Marken etc.) vor. 6. Beim Zugriff auf personenbezogene Daten sind die geltenden Datenschutzvorschriften, z.B. die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einzuhalten. 7. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass er angemessene technische und organisatorische Maßnahmen und andere Schutzmaßnahmen für die ordnungsgemäße Sicherheit aller Informationen oder Daten des Auftraggebers implementiert und unterhält. 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber so schnell wie möglich über einen Cyber- Sicherheits- Vorfall, der den Zugang zu Daten oder Informationen des Auftraggebers betrifft, zu informieren, in jedem Fall aber innerhalb von 12 Stunden nachdem der Auftragnehmer den Cyber- Sicherheits-Vorfall entdeckt. 9. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten und schadlos zu stellen, sofern diese durch Informations- oder Cyber-Sicherheitsvorfälle des Informations- systems des Auftragnehmers verursacht wurden. Der Auftragsnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Datenverluste, -beschädigungen und sonstige Schäden, die durch Informations- oder Cyber- Sicherheitsvorfälle des Informationssystems des Auftragnehmers sowie Dummheit, Falschbedienung, Vorsatz verursacht wurden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Schadloshaltung Sie müssen PayPal von Handlungen im Zusammenhang mit Ihrem PayPal -Konto und Ihrer Nutzung der PayPal-Dienste schadlos halten. Sie erklären sich damit einverstanden, PayPal zu verteidigen und schad - und klaglos von allen Ansprüchen oder Forderungen zu halten (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die uns durch Dritte entstanden sind aufgrund: • Ihrer Verletzung dieser Nutzungsbedingungen, • Ihrer unzulässigen Nutzung der PayPal -Dienste, • Ihres Verstoßes gegen Gesetze oder Rechte eines Dritten oder • von Handlungen oder Unterlassungen von Dritten, denen Sie die Berechtigung erteilen, Ihr PayPal-Konto zu nutzen oder auf unsere Websites, Software, Systeme (einschließlich aller Netzwerke und Server, mit denen ein PayPal -Dienst bereitgestellt wird) zuzugreifen, die von uns oder in unserem Namen oder einem der PayPal-Dienste in Ihrem Namen betrieben werden.