Bauzeit Musterklauseln

Bauzeit. Für den Bau der geplanten Verlängerung der Straßenbahnlinien 1 und 8 wird eine Zeitspanne von insgesamt ca. 3 Jahren angenommen. Arbeiten in der Nachtzeit (zwischen 20 und 7 Uhr) werden i. d. R. nicht stattfinden. Auch an den Wochenen- den (samstags ab 14.00 Uhr) werden i. d. R. keine Bauarbeiten durchgeführt; eine Ausnahme bilden so genannte „Power-Baustellen“, die z. B. im Bereich der Kirch- huchtinger Landstraße, Huchtinger Heerstraße, Xxxxxxxx-Xxxxx-Allee und vor dem Roland-Center eingerichtet werden müssen, um die Zeitphase der Vollsperrungen gering zu halten. Die Betriebszeiten der „Power-Baustellen“ richten sich nach dem Baufortschritt und werden mit den zuständigen Stellen abgestimmt.
Bauzeit. Der AN hat seine Leistung unter Berücksichtigung der Vorbereitungszeit entsprechend den vertraglich bedungenen Terminen und Fristen zu er- bringen. Sind Zwischentermine vorgesehen, sind auch diese verbindlich. Sofern diese AVB nichts Abweichendes regeln, sind die für Verzögerungen und nachfolgende zur Terminaufholung notwendige Forcierungen anfallenden Kosten mit den Pauschal- oder Einheitspreisen abgegolten. Die vertraglich vereinbarte Bauzeit ist einzuhalten. Der AN ist verpflichtet, so zeitgerecht alle erforderlichen Maßnahmen - wie beispielsweise Ma- terial- und Personaldispositionen, Betreibung und Einholung der Ausfüh- rungsunterlagen etc. - zu treffen, dass eine termingerechte Ausführung sichergestellt ist. Der AG ist berechtigt, Änderungen des Bauablaufes sowie die vorzeitige Durchführung von Arbeiten zu verlangen, sofern er dies mit Rücksicht auf den Xxxxxxxx der Gesamtarbeiten für vordringlich erachtet und der Ar- beitsablauf des AN dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Der AN kann aus diesen Terminänderungen keinerlei Forderungen ab- leiten. Eine Verschiebung des Baubeginns um weniger als 3 Werktage, oder um weniger als 10 Werktage bei einer 3 Monate überschreitenden Gesamtbau- zeit, berechtigt nicht zu einer Verschiebung des Fertigstellungstermins. Eine Störung der Leistungserbringung führt nur dann zu einem Anspruch des AN auf Verlängerung der Bauzeit, wenn der AN nachweisen kann, dass die jeweilige Störung auf dem kritischen Weg liegt und zwingend zu einer 2 Werktage überschreitenden gänzlichen Bauunterbrechung führt. Eine gänzliche Bauunterbrechung liegt nur dann vor, wenn eine Weiterarbeit auch in anderen Arbeitsbereichen unmöglich ist. Sofern nichts Anderes vereinbart ist, ist mit der Leistungserbringung bin- nen einer Woche ab Abruf durch den AG zu beginnen. Die Verlegezwi- schentermine werden seitens des AG in der Regel bis Donnerstag der Vorwoche für die darauffolgende Woche bekannt gegeben und mit dem AN fixiert. Der AN ist verpflichtet, nach einer aus welchen Gründen auch immer er- folgten Unterbrechung der Leistungserbringung, umgehend nach Auffor- derung durch den AG die Leistungserbringung wieder aufzunehmen. Kommt es trotz schriftlicher Aufforderung durch den AG nicht innerhalb von drei Werktagen zu einer neuerlichen Aufnahme der Arbeiten, ist der AG berechtigt, auf Kosten des AN zu Ersatzvornahmen zu schreiten. Überstunden werden dem AN nur nach entsprechender Anordnung des AG vergütet. Hierbei ist zu berücksichtige...
Bauzeit. 10.1 Sofern der Bau über Weihnachten/ Neujahr geht, gelten 2 Wochen nicht als Bauzeit. Sofern der Bau über Ostern geht, gilt 1 Woche nicht als Bauzeit. Feiertage und sog. Brückentage gelten nicht als Bauzeit, davon jedoch maximal 5 insgesamt. D.h. diese Zeiten verlängern die vertragliche Bauzeit unter Einschluss der Vertragsstraferegelung. Dasselbe gilt ebenso für 10.2 und 10.3.
Bauzeit. Baubeginn: Q2/2024 Bauende: Q2/2026 IBN: Q4/2026

Related to Bauzeit

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Mietzeit 2.1 Der Vermieter wird den Mietgegenstand zum vereinbarten Mietbeginn bereitstellen. Auf Ersatz von Folgeschäden haften wir nur, wenn die Bereitstellung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Mitarbeiter unterbleibt und auch nur begrenzt auf das Fünffache des pro Verschuldungstag angefallenen Mietzinses. 2.2 Sollte sich die Mietzeit verkürzen oder verlängern, ist der Vermieter spätestens zwei Tage vorher zu verständigen. Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird der Vermieter einer Verlängerung zustimmen. Bei Mietzeitkürzungen behält sich der Vermieter das Recht vor, die ursprünglich vereinbarte Mietzeit zu berechnen, sofern keine Ersatzvermietung möglich ist. 2.3 Mit der Unterzeichnung des Übergabeprotokolls durch den Mieter oder seinen Beauftragten geht sämtliche Gefahr aus dem Betrieb des Mietgegensandes auf den Mieter über. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennt der Mieter den ordnungsgemäßen Zustand des Vertragsgegenstandes an. 2.4 Der Vermieter haftet für den Ausfall des Mietgegenstandes nach Gefahrenübergang auf den Mieter nur dann, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 2.5 Sollte der Mietgegenstand witterungsbedingt oder wegen sonstiger vom Vermieter nicht zu vertretender Gründe nicht eingesetzt werden können, geht die Ausfallzeit zu Lasten des Mieters. 2.6 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am letzten Tag der vereinbarten Xxxxxxxx dem Vermieter zurückzugeben. Das Mietzeitende wird auf dem Rückgabeprotokoll unter Angabe des Tages und der Uhrzeit vermerkt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter endet erst mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Gerätes und Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls. 2.7 Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat am Ort der Bereitstellung des Mietgegenstandes zu erfolgen, es sei denn, die vertragsschließenden Parteien vereinbaren schriftlich einen anderen Rückgabeort.

  • Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.

  • Arbeitszeit 6 Regelmäßige Arbeitszeit § 7 Sonderformen der Arbeit § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit § 9 Bereitschaftszeiten § 10 Arbeitszeitkonto § 11 Teilzeitbeschäftigung

  • Laufzeit Die Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft. Jede Partei kann die Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich kündigen. Ungeachtet einer Kündigung bestehen die in den Artikeln 5 und 6 genannten Rechte und Pflichten der Parteien auch nach der Kündigung fort.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit. b) Abweichend von der betrieblichen Normalarbeitszeit wird folgende Lage der Normalarbeitszeit ver- einbart: ................................................................................................................................... .............................................................................................................................................. .............................................................................................................................................. c) Abweichende Vereinbarung über die Erbringung der Normalarbeitszeit: ....................................... .............................................................................................................................................. d) Die Normalarbeitszeit wird wie folgt zwischen betrieblicher und außerbetrieblicher Arbeitszeit aufge- teilt. Mehrarbeit: Überstunden und Mehrarbeit an der außerbetrieblichen Arbeitsstätte werden nur vergütet, wenn sie aus- drücklich angeordnet werden. Arbeitszeitaufzeichnungen: Alle geleisteten Arbeitszeiten sind vom Arbeitnehmer aufzuzeichnen, soweit die Arbeitszeit vom Arbeitneh- mer bestimmt wird. Privat bedingte Unterbrechungen der Arbeitszeit sind dabei festzuhalten. Der Arbeit- nehmer hat die Aufzeichnungen unmittelbar nach dem Monatsletzten vorzulegen.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Kostenpauschalen netto / brutto