Beauftragung von Dritten. Der AN ist berechtigt, zur Erbringung des in den Ziffern 2 und 3 jeweils beschriebenen Leistungsumfan- ges Dritte als Erfüllungsgehilfen im Sinne § 267 BGB zu beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die entsprechenden Leistungen durch Fachpersonal sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Der AN hat den AG über den Einsatz eines Erfüllungsgehilfen rechtzeitig zu unterrichten. Der AG kann in be- gründeten Fällen den Einsatz eines Erfüllungsgehilfen ablehnen.
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Samples: stadtwerke-uslar.de, Vereinbarung Der Umsetzung, netze.stadtwerke-einbeck.de
Beauftragung von Dritten. Der AN ist berechtigt, zur Erbringung des in den Ziffern 2 und 3 jeweils beschriebenen Leistungsumfan- ges Dritte Leistungsumfanges Drit- te als Erfüllungsgehilfen im Sinne § 267 BGB zu beauftragen, sofern sichergestellt ist, dass die entsprechenden Leistungen durch Fachpersonal sach- und fachgerecht durchgeführt werden. Der AN hat den AG über den Einsatz Ein- satz eines Erfüllungsgehilfen rechtzeitig zu unterrichten. Der AG kann in be- gründeten begründeten Fällen den Einsatz eines Erfüllungsgehilfen ablehnen.
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