Beauftragung von Unterauftragnehmern Musterklauseln

Beauftragung von Unterauftragnehmern. 21.1 Sofern keine Einschränkungen durch die Vertragsbedingungen und/oder Pflichten gemäß einer Akkreditierung oder staatlichen Genehmigung vorliegen, ist das Unternehmen nach seinem alleinigen Ermessen berechtigt, die Leistung oder Teile davon gemäß einem Unterauftrag zu vergeben. 21.2 Das Unternehmen kann alle oder Teile seiner Rechte oder Pflichten nach dem Vertrag abtreten, übertragen, lizenzieren oder als Treuhänder verwalten. 21.3 Der Vertrag gilt für den Kunden als personengebunden und er darf keine seiner Rechte oder Pflichten nach dem Vertrag (oder Teile davon) ohne das vorherige schriftliche Einverständnis des Unternehmens abtreten, übertragen, lizenzieren, als Treuhänder verwalten oder per Unterauftrag vergeben.
Beauftragung von Unterauftragnehmern. 10.1. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass KISA für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers die in den jeweiligen Leistungsverträgen aufgeführten Unterauftragnehmer einsetzt. 10.2. Der Auftraggeber erteilt KISA die allgemeine Genehmigung, weitere Unterauftragnehmer einzusetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer auszuwechseln im Sinne des Art. 28 Abs. 2 DSGVO. KISA informiert den Auftraggeber vorab über jede beabsichtigte Beauftragung weiterer Unterauftragnehmer oder die Änderung bestehender Beauftragungen. wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben (§ 28 Abs. 2 Satz 2 DSGVO). Der Einspruch ist gegenüber KISA innerhalb einer Frist von zwei Wochen gerechnet vom Tag nach Absendung der Information schriftlich oder in elektronischem Format unter Angabe von Gründen zu erklären. 10.3. Erhebt der Auftraggeber Einspruch gegen die angekündigte Maßnahme, hat KISA nach eigener Xxxx das Recht, die Leistung ohne die beabsichtigte Änderung zu erbringen oder die von der Änderung betroffenen Leistungsverträge ganz oder teilweise binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Einspruchs mit einer Frist von vier Wochen außerordentlich zu kündigen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Leistungserbringung ohne die beabsichtigte Änderung ist ausgeschlossen. 10.4. KISA wird die Unterauftragnehmer unter Berücksichtigung ihrer Eignung und der von ihnen getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen im Sinne von Art. 32 DSGVO sorgfältig auswählen. Die relevanten Prüfunterlagen dazu sind dem Verantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. 10.5. Eine Beauftragung von Subunternehmern in Drittstaaten darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DS-GVO erfüllt sind (z. B. Angemessenheitsbeschluss der Kommission, Standarddatenschutzklauseln, genehmigte Verhaltensregeln). 10.6. KISA stellt vertraglich sicher, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Verantwortlichem und KISA auch gegenüber Unterauftragnehmern gelten. KISA stellt insbesondere sicher, dass der Unterauftragnehmer hinreichende Garantien bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen sind und so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen des Datenschutzrechts und dieses Vertrags erfolgt. In dem Vertrag mit dem Subunternehmer sind die Angaben so konkret festzulegen, dass die Verantwortlichkeiten des KISA und des Unterauftragnehmern deutlich...
Beauftragung von Unterauftragnehmern. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung, dass sämtliche Teilleistungen unter Einschal- tung folgender Unterauftragnehmer durchgeführt werden: • Arvato Systems Perdata GmbH (Betrieb sowie 2nd und 3rd Level Support) • Research Industrial Systems Engineering (RISE) Forschungs-, Entwicklungs- und Großprojektberatung GmbH (1st Le- vel Support) • DAMPSOFT GmbH (DAMPSOFT Service) Weitere Unterauftragnehmer, die insbesondere durch den Auftragnehmer bei der Bereitstellung von Standard-Services eingesetzt werden können, sind unter xxx.xxxxxx-xxxxxxx.xx/Xxx-Xxxxxxxxxxxxxxxxxxx gelistet.
Beauftragung von Unterauftragnehmern. 4.1 Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers (welche nicht ungerechtfertigter Weise verweigert werden darf) nicht zur Vergabe von Unteraufträgen für die vertraglich vereinbarten Leistungen berechtigt. 4.2 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, dem Auftragnehmer Unterbeauftragungen für den Auftrag oder Teile des Auftrags zu untersagen, sofern der Auftraggeber der begründeten Meinung ist, dass der jeweilige Unterauftragnehmer für die Auftragsausführung und/ oder die Leistungserbringung ungeeignet ist. 4.3 Ungeachtet der Zustimmung des Auftraggebers, haftet der Auftragnehmer stets vollumfänglich für die Leistung jeglicher Unterauftragnehmer oder Dritter wie für seine eigene Leistung. 4.4 Auf Anforderung stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Informationen über die Unterauftragnehmer zur Verfügung, sofern dies billigerweise verlangt werden kann. 4.5 Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, selbst bzw. durch eine berechtigte dritte Partei die Räumlichkeiten des Auftragnehmers oder sonstige Räumlichkeiten, in denen die Leistungen erbracht werden, während der üblichen Geschäftszeiten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen, um sich von der Einhaltung der Vertragsbestimmungen zu überzeugen.
Beauftragung von Unterauftragnehmern. Die Vergabe von Teilleistungen an Dritte durch den AN (Unteraufträge) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AG. Der AN darf in diesen Fällen den Unterauftragnehmern keine ungünstigeren Bedingungen auferlegen, als zwischen ihm und der AG vereinbart sind. Der AN hat bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Bei den Unterauftragnehmern ist dasselbe Datenschutz- und Datensicherheitsniveau zu gewährleisten, wie zwischen der AG und dem AN vereinbart. Der AN verpflichtet sich, entsprechende vertragliche Vorkehrungen zu treffen bzw. auf die Einhaltung dieser Vorkehrungen hinzuwirken. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der strikten Zweckbindung der Datenverarbeitung mit Blick auf die Evaluierungstätigkeit und wissenschaftliche Forschung. Die Vergabe von Unteraufträgen entbindet den AN nicht von seinen Pflichten aus dem Vertrag und diesen AVB. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass die AG bzgl. der von Unterauftragnehmern erbrachten Leistungen dieselben Rechte erwirbt wie an den Leistungen, die der AN selbst erbringt, vgl. Abschnitt 5 dieser AVB.
Beauftragung von Unterauftragnehmern. 6.1 Der AN darf die Ausführung der Leistungen oder wesentlicher Teile davon nur mit vorheriger Zustimmung der AG in Textform an Nach-/Unterauftragnehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist. In jedem Fall hat der AN im Fall der Leistungserbringung durch einen Nach-/Unterauftragnehmer insgesamt sicherzustellen, dass dieser keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen – erhält, als zwischen ihm und der AG vereinbart sind. Bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge hat der AN regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. 6.2 Die Vergabe von Unteraufträgen entbindet den AN nicht von seinen Pflichten aus dem Vertrag und diesen AVB. Insbesondere hat der AN sicherzustellen, dass die AG bzgl. der von Unterauftragnehmern erbrachten Leistungen dieselben Rechte erwirbt wie an den Leistungen, die der AN selbst erbringt.

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  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Auftragsbestätigung Über die Annahme des Angebotes entschei- det die Messe Berlin durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (Zulassung des Aus- stellers und der angemeldeten Ausstellungs- güter).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.