Beauftragung von Subunternehmern Musterklauseln

Beauftragung von Subunternehmern. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Risikobeschreibung. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Mitarbeiter.
Beauftragung von Subunternehmern. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwachung eigenverantwortlich tätiger Subunternehmer mit Leistungen im Rahmen der versicherten Betriebsbeschreibung. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der beauftragten fremden Subunternehmen und ihrer Mitarbeiter.
Beauftragung von Subunternehmern. Der Auftraggeber berechtigt den Auftragsverarbeiter, Subunternehmer in die Auftragsverarbeitung einzubeziehen. Einer gesonderten vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber bedarf es nicht. Der Auftragsver- arbeiter garantiert, dass er dem beauftragten Subunternehmer dieselben Pflichten zum Datenschutz auferlegt, die zwischen den Parteien dieser AV gelten und dass dieser ebenfalls geeigneten technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen durchführt, um die Verarbeitung der Auftrag- geberdaten gemäß der AV nachzukommen. Die vom Auftragsverarbeiter zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser AV eingesetzten Subunterneh- mer sind in Anhang 1 aufgeführt. Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzu- ziehung oder die Ersetzung eines Subunternehmers. Ein Subunterneh- merverhältnis liegt vor, wenn der Auftragsverarbeiter weitere Auf- tragsverarbeiter mit hauptvertraglich vereinbarten (Teil-) Leistungen be- auftragt und der Subunternehmer zum Zwecke der Erfüllung dieser Be- auftragung Zugriff auf Auftraggeberdaten erhält. Auf Verlangen des Auf- traggebers hat der Auftragsverarbeiter den Abschluss, der mit dem Sub- unternehmer geschlossenen Vereinbarungen gegenüber dem Auftrag- geber nachzuweisen. Der Nachweis hat in Textform zu erfolgen. Erhebt der Auftraggeber gegen die beabsichtigte Änderung eines Subunterneh- merverhältnisses Einspruch, so ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, die AV sowie den Hauptvertrag außerordentlich zu kündigen. Keine Subunternehmer sind Personen, welche mit dem Auftragsverar- beiter arbeitsvertraglich verbunden oder im Rahmen der Arbeitnehmer- überlassung entliehen sind, sofern diese nach Ziffer 5 dieser AV geschult und auf die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen schriftlich verpflichtet sind.
Beauftragung von Subunternehmern. 12.1 Alvállalkozók megbízása 12.1.1 Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zur Einschaltung von Subunternehmern be- rechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an Subunternehmer zu übertragen. 12.1.2 Die Zustimmung des Auftraggebers zur Un- tervergabe an einen Subunternehmer kann be- dingt erfolgen und ist widerruflich. Der Auft- raggeber ist zum Widerruf mit sofortiger Wir- kung insbesondere dann berechtigt, wenn sich herausstellen sollte, dass beim Subunterneh- mer ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wird oder von einem solchen auszugehen ist. 12.1.3 Der Auftragnehmer wird die eingeschalteten eingesetzten Subunternehmer entsprechend den eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber, insbesondere im Hinblick auf Geheimhaltung und Datenschutz verpflichten. 12.1.4 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gegenü- ber seinen Subunternehmern vertraglich sic- herzustellen und auf Verlangen des Auft- raggebers vorzuweisen, dass eine Unterver- gabe an Einzelunternehmer und Gesellschaf- ten bürgerlichen Rechts (GbR; gegründet nach Deutschem Recht und der Vertrag unter De- utschem Recht läuft) als weitere Nachunter- nehmer (Sub-Subunternehmer) ausgeschlos- sen ist, soweit die Leistungserbringung ganz oder teilweise durch einen Prinzipal (Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafter einer GbR) erfolgt oder erfolgen soll. 12.1.5 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Einsatzverbot in Ziffer 12.1.4 in der gesamten Kette aller weiteren Nachunternehmer einge- halten wird. 12.1.6 Der Auftragnehmer sichert zu, dafür einzus- tehen, dass jeder seiner Subunternehmer und weiteren Nachunternehmer in der gesamten Kette die gesetzlichen Anforderungen zum Mindestlohn gegenüber dessen Mitarbeiter er- füllt. 12.1.7 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber je- derzeit auf Verlangen in der gesamten Kette offenzulegen, welche Nachunternehmer zur vollständigen oder teilweisen Erfüllung der vertraglich ihm gegenüber dem Auftraggeber obliegenden Leistungspflichten eingesetzt sind und waren. 12.1.8 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber für das Verschulden der von ihm eingeschalteten eingesetzten Subunternehmer 12.1.1 Harmadik felek alvállalkozóként való bevo- nása, a feladat részleges vagy teljes átadása céljából, a Megrendelő előzetes írásbeli hoz- zájárulásához kötött. 12.1.2 A Megrendelő hozzájárulását feltételhez is kötheti és visszavonhatja. Megrendelő az azonnali hatályú visszavonásra kü...
Beauftragung von Subunternehmern. 6.1. Dem Lieferanten ist es im Allgemeinen gestattet, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. 6.2. Über jede beabsichtigte Hinzuziehung, Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung solcher Dritter, d.h. anderer Auftragsverarbeiter, wird der Lieferant den Kunden rechtzeitig informieren, so dass dieser die Möglichkeit erhält, binnen zehn Werktagen ab Zugang der Information Einspruch zu erheben. Sowohl die Information, als auch der Einspruch bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Der Einspruch bedarf darüber hinaus der Angabe eines Grundes. Die Stempel Tönges GmbH zieht die Buchbinderei Fahrni, Xxxxxx Xxxxxxxxxxx 0 xx 00000 Xxxxx zur Produktion und zur Versandabfertigung für Aufträge aus seinen Shops hinzu. 6.3. Geht der Einspruch dem Lieferanten fristgerecht zu und ist ein Grund angegeben, so unterbleibt die vom Lieferanten beabsichtigte Hinzuziehung bzw. Ersetzung eines Dritten. Andernfalls gilt die Genehmigung des Kunden als erteilt. 6.4. Verarbeitungen, die durch den beabsichtigten Einsatz eines Dritten ausgeführt werden sollen, darf der Lieferant für die Dauer der Einspruchsfrist aufschieben, um die Entscheidung des Kunden abzuwarten. 6.5. Der Lieferant ist verpflichtet, die in Art. 28 Abs. 4 DS-GVO genannten Voraussetzungen einzuhalten.
Beauftragung von Subunternehmern. 5.1. Dem Auftragsverarbeiter ist es im Allgemeinen nicht gestattet, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen. 5.2. Über jede beabsichtigte Hinzuziehung, Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung solcher Dritter, d.h. anderer Auftragsverarbeiter, wird der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen rechtzeitig informieren, so dass dieser die Möglichkeit erhält, binnen zehn Werktagen ab Zugang der Information Einspruch zu erheben. Sowohl die Information, als auch der Einspruch bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Der Einspruch bedarf darüber hinaus der Angabe eines Grundes. 5.3. Geht der Einspruch dem Auftragsverarbeiter fristgerecht zu und ist ein Grund angegeben, so unterbleibt die vom Auftragsverarbeiter beabsichtigte Hinzuziehung bzw. Ersetzung eines Dritten. Andernfalls gilt die Genehmigung des Verantwortlichen als erteilt. 5.4. Verarbeitungen, die durch den beabsichtigten Einsatz eines Dritten ausgeführt werden sollen, darf der Auftragsverarbeiter für die Dauer der Einspruchsfrist aufschieben, um die Entscheidung des Verantwortlichen abzuwarten. 5.5. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die in Art. 28 Abs. 4 DS-GVO genannten Voraussetzungen einzuhalten.
Beauftragung von Subunternehmern. Der Verkäufer bzw. der Auftragnehmer wird sich bei der Leistungserbringung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung seitens des Auftraggebers Subunternehmern bedienen. Ist ihm die Vergabe an Subunternehmer gestattet, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und seinen Unterauftragnehmern im Einklang mit den Regelungen dieser AEB zu gestalten.
Beauftragung von Subunternehmern. 7.1 Zusagen der Übernahme der Wartung von Computernetzwerken verstehen sich nicht als Zusage auf Erbringung sämtlicher denkbarer Arbeiten insbesondere betreffend alle mögliche Software und Hardware. Sofern der Auftragnehmer nicht über das entsprechende Fachwissen verfügt, muss der Kunde entsprechende weitere Experten auf eigene Kosten zuziehen. Empfehlungen von anderen Firmen verstehen sich nicht derart, dass diese Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers werden sollen oder der Auftragnehmer für ein Auswahlverschulden haftet. 7.2 Der Auftragnehmer haftet für mit Zustimmung des Kunden zugezogene Subunternehmer lediglich für das Auswahlverschulden. Die Erfüllungsgehilfenzurechnung gemäß § 1313a AGBG kommt nicht zu tragen.
Beauftragung von Subunternehmern. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung von Subunternehmern. Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunternehmer und ihrer Betriebs- angehörigen. Die Mitversicherung der Beauftragung von Subunternehmern ist bis zu ei- nem Anteil des Jahresauftragswertes am Gesamtumsatz des Versiche- rungsnehmers von bis zu 10% zuschlagsfrei. Bei Berechnung des Beitrags nach Jahresumsatz gilt diese Begrenzung nicht. Beitragsberechnungsgrundlage für den übersteigenden Anteil siehe Ab- schnitt II.
Beauftragung von Subunternehmern. 8.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vereinbarte Leistungen selbst zu erbringen und ganz oder teilweise Subunternehmer, z.B. Texter, Fotografen, Sprecher oder Illustratoren zu beauftragen. 8.2 Können im Fall der Beauftragung von Subunternehmern Leistungen der Auftragnehmerin ohne deren Verschulden, durch zeitweise oder dauerhafte Verhinderung eines beauftragten Subunternehmers (z.B. Krankheit) nicht oder voraussichtlich nicht fristgemäß erbracht werden, teilt die Auftragnehmerin dies dem Kunden mit. Kunde und Auftragnehmerin sind in diesem Fall verpflichtet, vereinbarte Fristen unter Berücksichtigung der Sachlage neu zu verhandeln und zu einem für beide Parteien angemessenen Ergebnis zu gelangen. Ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Verzögerung besteht nicht.