BEDINGUNGEN FÜR DAS ANGEBOT Musterklauseln

BEDINGUNGEN FÜR DAS ANGEBOT. Die Schuldverschreibungen werden vom 01.10.2018 bis zum 26.10.2018 (16 Uhr) Anlegern in Deutschland zur Zeichnung öffentlich angeboten. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Schuldverschreibungen ab dem Ende der Zeichnungsfrist bis zu einer Beendigung des Angebots durch die Emittentin (längstens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Prospekts, unter dem das Angebot der Schuldverschreibungen erfolgt) Anlegern in Deutschland freibleibend öffentlich angeboten. Die Schuldverschreibungen können bei Banken und Sparkassen ab einer Mindestabnahme von 1 Schuldverschreibung im Nennbetrag von je 1.000 Euro gegebenenfalls gegen Zahlung von üblichen Bankgebühren bezogen werden. Kleinste handelbare und übertragbare Einheit ist eine Schuldverschreibung im Nennbetrag von 1.000 Euro. Im Zusammenhang mit dem Angebot und Verkauf der Schuldverschreibungen bzw. der Verbreitung von Angebotsunterlagen über die Schuldverschreibungen sind die jeweils anwendbaren Gesetze der Länder zu beachten, in denen die Schuldverschreibungen angeboten oder verkauft bzw. die Angebotsunterlagen verbreitet werden. Angeboten wird ein Volumen von 10.000.000 Euro. Die Emittentin behält sich vor, das Angebotsvolumen zu erhöhen. Die Emittentin behält sich außerdem vor, die Zeichnungsfrist vorzeitig zu beenden. Das aktuelle Emissionsvolumen, das auf der Grundlage der sich ergebenden Nachfrage ermittelt wird, wird von der Emittentin nach Ablauf der Zeichnungsfrist voraussichtlich am 30.10.2018 durch Bereithaltung dieser Information bei der Emittentin (Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Xxxx Xxxxxxx Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx) bekannt gemacht. Danach wird die Emittentin auf Nachfrage Auskunft über die Höhe des aktuellen Emissionsvolumens erteilen. Die Emittentin behält sich das Recht vor, die Emission der Schuldverschreibungen ohne Angabe von Gründen nicht vorzunehmen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.