Bedingungen für die Bezahlung der Arztkosten Musterklauseln

Bedingungen für die Bezahlung der Arztkosten. Der Leistungspflichtige nimmt die Restzahlung dieser Kosten an den Versicherten bei dessen Rückkehr ins Großherzogtum Luxemburg (bzw. ins Gebiet des Wohnsitzes) nach Rücksprache mit den im obigen Absatz genannten Einrichtungen und auf Vorlage aller Originalbelege vor. Hat der Leistungspflichtige die Arztkosten vorgestreckt, so verpflichtet sich der Versicherte, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechnungserhalt, die für die Einziehung dieser Kosten bei der Sozialversicherung und/oder jeder anderen Vorsorgeeinrichtung, bei der er versichert ist (Zusatzversicherung oder andere) notwendigen Schritte zu unternehmen und dem Leistungspflichtigen die so erhaltenen Summen zurückzuzahlen. Wird der allein reisende Versicherte nach einem medizinischen Zwischenfall in ein Krankenhaus eingeliefert und raten die vom Leistungspflichtigen beauftragten Ärzte von seinem Transport innerhalb von 5 Tagen ab, so organisiert und übernimmt der Leistungspflichtige die Reisekosten (Hin- und Rückfahrt) eines im Großherzogtum Luxemburg (bzw. im Gebiet des Wohnsitzes) wohnhaften Familienmitglieds oder Verwandten, damit dieser sich zu dem kranken oder verletzten Versicherten begibt. Die Hotelkosten vor Ort dieser Person werden bis zu einer Höhe von maximal 80 EUR pro Tag für höchstens 10 Tage auf Vorlage von Originalbelegen erstattet. Der Leistungspflichtige übernimmt die Kosten für die Verlängerung des Hotelaufenthalts des kranken oder verletzten Versicherten, wenn dieser auf Anweisung der Ärzte vor Ort die Rückreise nicht zu dem ursprünglich vorgesehenen Datum antreten kann. Der Verlängerungsbeschluss muss zuvor vom Arzt des Leistungspflichtigen genehmigt werden. Diese Kosten sind pro medizinischem Zwischenfall auf 80 EUR pro Tag beschränkt und werden für maximal 10 Tage auf Vorlage von Originalbelegen übernommen. CA_TeamUp_Fleet_W10_19_De Wird der Versicherte nach einem medizinischen Zwischenfall in ein Krankenhaus eingewiesen und hält es das Ärzteteam des Leistungspflichtigen für notwendig, ihn in ein Krankenhaus transportieren zu lassen, das besser ausgestattet, spezialisierter oder näher an seinem Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg (bzw. am Gebiet des Wohnsitzes) ist, so organisiert und übernimmt der Leistungspflichtige die Rückführung oder den Krankentransport des kranken oder verletzten Versicherten, wenn nötig unter medizinischer Aufsicht und je nach Schwere des Falls mit: ◼ dem Zug (1.Klasse); ◼ einem leichten Krankenfahrzeug; ◼ einem Krankenwagen; ◼ einem Linienflu...
Bedingungen für die Bezahlung der Arztkosten. Der Leistungspflichtige nimmt die Restzahlung dieser Kosten an den Versicherten bei dessen Rückkehr ins Großherzogtum Luxemburg (bzw. ins Gebiet des Wohnsitzes) nach Rücksprache mit den im obigen Absatz genannten Einrichtungen und auf Vorlage aller Originalbelege vor. Hat der Leistungspflichtige die Arztkosten vorgestreckt, so verpflichtet sich der Versicherte, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechnungserhalt, die für die Einziehung dieser Kosten bei der Sozialversicherung und/oder jeder anderen Vorsorgeeinrichtung, bei der er versichert ist (Zusatzversicherung oder andere) notwendigen Schritte zu unternehmen und dem Leistungspflichtigen die so erhaltenen Summen zurückzuzahlen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.