Freie Xxxx des Rechtsanwalts Musterklauseln

Freie Xxxx des Rechtsanwalts. Nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft steht es dem Versicherten frei, einen Anwalt oder, soweit es das Gesetz erlaubt, jede andere zur Verteidigung seiner Interessen qualifizierte Person zu wählen: 6.11.1 bei Strafverfahren; 6.11.2 wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet werden muss, weil eine Regressnahme nicht einvernehmlich geregelt werden konnte; 6.11.3 immer, wenn ein Interessenskonflikt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft entsteht; in diesem Fall fordert die Gesellschaft den Versicherten auf, einen Anwalt seiner Xxxx zu bestimmen. Die Wahlfreiheit des Versicherten gilt auch bei Verfahren im Ausland. Auf Wunsch des Versicherten kann ihn die Gesellschaft bei seiner Xxxx beraten. Damit die Kosten und Anwaltsgebühren übernommen werden, verpflichtet sich der Versicherte, außer bei begründeter Dringlichkeit, den Namen seines Anwalts vorher schriftlich an die Gesellschaft mitzuteilen und sie über die Einleitung und den weiteren Verlauf dieses Verfahrens zu benachrichtigen. Der Versicherte und die Gesellschaft führen das Verfahren gemeinsam. Will der Versicherte während des Verfahrens seinen Rechtsanwalt wechseln, übernimmt die Gesellschaft nur die Kosten und Gebühren, die sich bei der Tätigkeit eines einzigen Rechtsanwalts ergeben hätten. Handelt es sich um ein Verfahren im Großherzogtum Luxemburg und wählt der Versicherte einen Anwalt im Ausland, beschränkt die Gesellschaft die Rückerstattung der Fahrtkosten des Anwalts auf den Betrag, den sie normalerweise hätte zahlen müssen, wenn der Versicherte einen Anwalt im Großherzogtum Luxemburg gewählt hätte.
Freie Xxxx des Rechtsanwalts. 8.4.1 Vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft steht es dem Versicherten frei, einen Rechtsanwalt oder, sofern das auf das Verfahren anwendbare Recht dies erlaubt, jede sonstige Person zu beauftragen, die über die für die Verteidigung seiner Interessen erforderlichen Qualifikationen verfügt: 8.4.1.1 im Fall einer strafrechtlichen Verfolgung; 8.4.1.2 falls bei einem Regress keine gütliche Lösung gefunden wurde und ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angestrengt werden muss; 8.4.1.3 jedes Mal, wenn ein Interessenkonflikt zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft auftritt; in diesem Fall fordert die Gesellschaft ihren Versicherten auf, seine Xxxx zu treffen. 8.4.2 Um die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren und -honoraren in Anspruch nehmen zu können, verpflichtet sich der Versicherte, außer bei erwiesener Dringlichkeit der Gesellschaft den Namen seines Rechtsanwalts schriftlich und im Voraus mitzuteilen und sie im Folgenden über die Einleitung und den Verlauf des Verfahrens zu informieren, mit dem der Rechtsanwalt betraut ist. Der Versicherte und die Gesellschaft führen das Verfahren gemeinsam. 8.4.3 Die Gesellschaft kann den Versicherten auf dessen Ersuchen bei seiner Xxxx beraten. 8.4.4 Falls der Versicherte beschließt, während des Verfahrens den Rechtsanwalt zu wechseln, übernimmt die Gesellschaft nur die Gebühren und Honorare, die bei Hinzuziehung eines einzigen Rechtsanwalts angefallen wären, sofern der Versicherte nicht aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen gezwungen wird, einen anderen Rechtsanwalt zu beauftragen. 8.4.5 Sofern es sich um ein im Großherzogtum Luxemburg angestrengtes Verfahren handelt und der Versicherte einen Rechtsanwalt im Ausland wählt, beschränkt die Gesellschaft ihre Erstattung der Fahrkosten dieses Rechtsanwalts auf den Betrag, den sie normalerweise hätte entrichten müssen, falls der Versicherte einen Rechtsanwalt im Großherzogtum Luxemburg gewählt hätte. 8.4.6 Das Recht auf freie Xxxx des Rechtsanwalts gilt auch bei einem im Ausland angestrengten Verfahren. Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Bestimmungen gelten auch für diese Verfahren.
Freie Xxxx des Rechtsanwalts. Es gelten dieselben wie die in Punkt 8.4. der Besonderen Bedingungen der Rechtsschutzgarantie genannten Bestimmungen.

Related to Freie Xxxx des Rechtsanwalts

  • Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Verträge gilt deutsches Recht. 9.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach seinem Sitz oder dem seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 9.3 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, hat. 9.4 Ist Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand 1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

  • Anwendbares Recht und Gerichtsstand 28 1. Der Immobilienfonds untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG), der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen vom 22. November 2006 (KKV) sowie der Verordnung der FINMA über die kol- lektiven Kapitalanlagen vom 27. August 2014 (KKV-FINMA). Der Gerichtsstand ist der Sitz der Fondsleitung. 2. Für die Auslegung des Fondsvertrages ist dessen deutsche Fassung massgebend. 3. Dieser Fondsvertrag tritt am 19.10.2022 in Kraft und ersetzt den Fondsvertrag vom 01.12.2021. 4. Bei der Genehmigung des Fondsvertrags prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest.

  • Geltendes Recht und Gerichtsstand Dieser Vertrag unterliegt luxemburgischem Recht. Jeder Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft, der aus dem vorliegenden Vertrag erwächst, unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Großherzogtums Luxemburg, unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge oder Vereinbarungen.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

  • Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen- den Gerichten geltend machen: – dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist, – dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be- treuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts- sitz zuständig ist.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung