Schadensregulierung Musterklauseln

Schadensregulierung. Die Schadensregulierung erfolgt ab dem 30. Tag nach Erhalt der Schadensmeldung, durch Vereinbarung zwi- schen den Parteien bzw. die Parteien können mit der Entscheidung zwei Sachverständige beauftragen, von denen einer von der Gesellschaft und der an- dere vom Versicherungsnehmer benannt wird. Sind sich die Sachverständigen uneinig, benennen sie einen dritten Sachverständigen und fällen ihre Entscheidungen mehrheitlich. Benennt eine Partei keinen Sachverständi- gen oder einigen sich die Sachverständigen nicht über die Xxxx des dritten Sachverständigen, wird dieser vom Prä- sidenten des Landgerichtes am Wohnsitz des Versicherten ernannt. Die Sachverständigen entscheiden ohne jegliche gerichtliche Formalität und ihre Entscheidungen sind un- anfechtbar und bindend für die Parteien, auch wenn der Sachverständige, der eine abweichende Meinung vertritt, nicht unterzeichnet hat. Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des dritten Sachverständigen tragen die Gesellschaft und der Versicherte zu gleichen Teilen. Die Sachver- ständigen sind von allen gerichtlichen Formalitäten ent- bunden.
Schadensregulierung. 2.4.3.1 Pflichten der Gesellschaft nach Ablauf des Vertrags In Bezug auf Haftpflichtversicherungen ist die Garantie auf Forderungen beschränkt, die innerhalb von drei Jahren nach Eintreten von Schäden gestellt werden, die sich im Versicherungszeitraum ereignet haben.
Schadensregulierung. Die Zahlungvon Schadensersatzerfolgtinnerhalbeiner Fristvon 30 Tagenabdemordnungsgemäßdurch Entschädigungsquittung festgestellten Einverständnis der Parteien. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist, so bringt der fällige Betrag ab dem 31. Tag Zinsen zum gesetzlich festgelegten Zinssatz. Im Fall einer Anfechtung dieser Zahlung beginnt die Laufzeit dieser Frist erst am Tag der Aufhebung. Kann die Schadenssumme 3 Monate nach Eintritt des Schadensfalls nicht endgültig festgelegt werden, so bezahlt die Gesellschaft eine den während dieser Dauer verauslagten Behandlungskosten entsprechende Summe, die nicht von einem dritten Zahler übernommen wurde, sowie eine Entschädigungsprovision als Abschlagszahlung auf den endgültigen Schaden. Der Versicherte verpflichtet sich unter Androhung einer Reduzierung der Leistung und der Rückforderung der bereits bezahlten Summen durch die Gesellschaft: ◼ von der Gesellschaft nicht die Beträge zu fordern, bis zu deren Höhe er bereits von dritten Zahlern entschädigt wurde; CA_TeamUp_Fleet_W10_19_De ◼ die Gesellschaft umgehend über jedes Angebot für Gespräche, Verhandlungen, Geschäfte sowie gütliche oder gerichtliche Gutachten zu informieren, die von dritten Verantwortlichen, seinem Versicherer oder jeder anderen Einrichtung stammen, um der Gesellschaft zu ermöglichen, daran teilzunehmen.
Schadensregulierung. Wendet sich der Geschädigte direkt an den Hilfeleister, ist dieser verpflichtet, berechtigte Schadenersatzansprüche zügig und ohne verzögernde willkürliche Sachbehandlung zu regulieren. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche und vollstän- dige Unterrichtung seiner Versicherung. Bei Schadenersatzabwicklung durch die Versicherung hat der Hilfeleister deren abschlie- ßende Entscheidung unaufgefordert dem Auftraggeber (dem zuständigen Polizeipräsidi- um) mitzuteilen. Gleiches gilt für den Abschluss der Schadensregulierung und für den Fall, dass der Hilfeleister den Schaden selbst reguliert. Wendet sich der Geschädigte unmittelbar an das Polizeipräsidium, wird der Hilfeleister durch dieses aufgefordert, den Schaden entweder selbst oder durch seine Versicherung zu regulieren. Der Hilfeleister hat unverzüglich nach Aufforderung des Polizeipräsidiums zum geltend gemachten Schaden Stellung zu nehmen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie seine Versicherung zu informieren. Kommt der Hilfeleister dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine Vermittlungssperre ge- gen ihn verhängt werden.
Schadensregulierung a. Unfallbedingte Schäden sind unverzüglich schriftlich gegenüber CHECKDRIVE anzuzeigen und vom Mieter erst nach Rücksprache und Freigabe durch CHECKDRIVE reparieren zu lassen. Vor Beginn einer Unfallreparatur ist mit CHECKDRIVE abzustimmen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Vor Durchführung einer Reparatur ist CHECKDRIVE vom Schaden und dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass der Mieter nach den Bestimmungen der bestehenden Kfz-Versicherung von der Haftung freigestellt ist, wird CHECKDRIVE entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll.
Schadensregulierung. 7.1. Sollten durch fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter des DL Schäden entstehen, so haftet der DL unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebe- nen Betriebshaftpflichtversicherung.
Schadensregulierung. Die Schadensregulierung ist eine weitere wichtige Dienstleistung des VM. Er verhandelt im Schadensfall mit der Versicherungsgesellschaft, sucht gegebenenfalls Sachverständige aus und wickelt den Schaden bis zur Entschädigung ab. Der VM ist ein unabhängiger Unternehmer. Das Vermittlungshonorar leistet die Versicherung.
Schadensregulierung. 7.1 Schaden wird entweder in gemeinschaftlicher Beratung festgestellt oder von einem von dem (den) Versicherer(n) zu ernennenden und zu bezahlenden Sachverständigen. Der Versicherte hat das Recht, ebenfalls – auf seine Kosten – einen Sachverständigen zu ernennen. Falls die Schätzungen voneinander abweichen, ernennen die zwei Sachverständigen einen dritten Sachverständigen, der eine verbindliche Entscheidung innerhalb der Grenzen ihrer Schätzungen treffen wird. Die Kosten dieses Dritten Sachverständigen fallen zur Hälfte zu Lasten des (der) Versicherer(s) und zur Hälfte zu Lasten des Versicherten.
Schadensregulierung. Im Fall einer Havarie oder eines Unfalls ist eine genaue Hergangsbeschreibung anzufertigen, die vom Hafenkapitän und der Polizei zu bestätigen ist. Außerdem ist der Vermieter, sowie der jeweilige Basisleiter unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt bei Manövrierunfähigkeit und bei Diebstahl. Die durch den Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Eine Grundberührung ist dem Basisleiter unverzüglich zu melden, der überprüfen wird, ob sich Kiel und Bodenkonstruktion in einem einwandfreien Zustand befinden. Für anfallende Reparaturkosten, Beschädigungen, Verlust von Ausrüstungsgegenständen, Verlust des Propellers, Krankosten, selbstverschuldete Motor oder Segelschäden wird von der Kaution beglichen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung des Bootes und der Ausrüstung entstehen. Bei nicht sofort feststellbaren Kosten oder bei Beschädigungen, die später repariert werden können, wird vom Vermieter ein Schätzbetrag einbehalten. Eine genaue Abrechnung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Beschädigungen des Bootes, die durch grobe Fahrlässigkeit des Skippers entstanden sind, haftet dieser für den Schaden und die Folgeschäden, insbesondere auch für Charterausfälle. Entsteht ein Schaden durch Selbstverschulden des Mieters oder Skippers und ist eine Fortsetzung des Törns nicht möglich, so besteht die Möglichkeit ein weiteres Boot anzumieten, gemäß der regulären Preisliste und Hinterlegung einer Kaution. Bei einem Schaden oder Defekt, der nicht vom Mieter verursacht wurde und eine weitere Fortsetzung des Törns verhindert, wird der Vermieter diesen schnellstmöglich instandsetzen (meistens innerhalb von 24 Std.), unter der Vorraussetzung der uneingeschränkten Kooperation des Mieters. Gelingt es dem Vermieter nicht im angegebenen Zeitraum den Schaden zu beheben wird der Vermieter einen angemessen Ersatz suchen. Falls der Mieter den Ersatz akzeptiert, hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz.
Schadensregulierung. 28 11. Wahrung der Rechte Dritter