Schadensregulierung. Die Schadensregulierung erfolgt ab dem 30. Tag nach Erhalt der Schadensmeldung, durch Vereinbarung zwi- schen den Parteien bzw. die Parteien können mit der Entscheidung zwei Sachverständige beauftragen, von denen einer von der Gesellschaft und der an- dere vom Versicherungsnehmer benannt wird. Sind sich die Sachverständigen uneinig, benennen sie einen dritten Sachverständigen und fällen ihre Entscheidungen mehrheitlich. Benennt eine Partei keinen Sachverständi- gen oder einigen sich die Sachverständigen nicht über die Xxxx des dritten Sachverständigen, wird dieser vom Prä- sidenten des Landgerichtes am Wohnsitz des Versicherten ernannt. Die Sachverständigen entscheiden ohne jegliche gerichtliche Formalität und ihre Entscheidungen sind un- anfechtbar und bindend für die Parteien, auch wenn der Sachverständige, der eine abweichende Meinung vertritt, nicht unterzeichnet hat. Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des dritten Sachverständigen tragen die Gesellschaft und der Versicherte zu gleichen Teilen. Die Sachver- ständigen sind von allen gerichtlichen Formalitäten ent- bunden.
Schadensregulierung. 2.4.3.1 Pflichten der Gesellschaft nach Ablauf des Vertrags In Bezug auf Haftpflichtversicherungen ist die Garantie auf Forderungen beschränkt, die innerhalb von drei Jahren nach Eintreten von Schäden gestellt werden, die sich im Versicherungszeitraum ereignet haben.
Schadensregulierung. 3.2.1 Der Versicherer beurteilt, ob seine Verpflichtung zur Erstattung des Schadens an Hand von Rechnungen oder sonstigen Beweismitteln festgestellt werden kann. Er wird ggf. auf seine Kosten einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, dessen Aufgabe dann darin besteht, die Ursache, den Hergang und den Umfang des Schadens festzustellen. An Hand des Sachverständigengutachtens prüft der Versicherer sodann die Versicherungsdeckung.
3.2.2 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ist der Versicherungsnehmer berechtigt, einen ebenfalls unabhängigen Sachverständigen seiner Xxxx zu beauftragen, dessen Kosten von der Partei getragen werden, die sich im Unrecht befindet. Der Versicherer wird hierfür jedoch höchstens den ihm von dem Sachverständigen im Sinne von 3.2.1 in Rechnung gestellten Betrag erstatten. Bevor der Sachverständige des Versicherten mit seiner Arbeit beginnt, hat er gemeinsam mit dem vom Versicherer ernannten Sachverständigen einen dritten Sachverständigen zu beauftragen, dessen Kosten zu Lasten des Versicherers gehen. Falls keine Einigung über die Xxxx dieses dritten Sachverständigen erzielt wird, bestimmt der Versicherer den dritten Sachverständigen. Das Urteil des dritten Sachverständigen ist verbindlich, unter der Voraussetzung, dass er beide Sachverständigen ordnungsgemäß angehört hat oder ordnungsgemäß zu einer Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung aufgefordert hat. Sollten beide Sachverständige sich nicht über den Umfang des Schadens einigen, so hat der dritte Sachverständige den Umfang des Schadens innerhalb der Grenzen der von Beiden genannten Beträge festzusetzen.
3.2.3 Der Versicherer hat das Recht, geschädigte Dritte sowie Hilfeleistende (Bergungsunternehmen etc.) direkt zu entschädigen und nach eigenem Ermessen Vergleiche mit diesen Parteien zu treffen und (gemeinsame) sachverständige Begutachtungen durchzuführen.
3.2.4 Das Eigentum an den versicherten Gegenständen kann, bis auf die unter 3.1.7 genannten Fälle, nicht aufgegeben bzw. auf den Versicherer übertragen werden.
3.2.5 Sofern mit dem Versicherer oder mit dem von diesem ernannten Sachverständigen keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist, werden Reparaturkosten nur dann ersetzt, nachdem die Reparatur gemäß dem Gutachten des Sachverständigen durchgeführt und/oder die Originalrechnungen dem Versicherer ausgehändigt worden sind.
3.2.6 Der Ersatz von Xxxxxxx wegen Totalverlusts des gesamten Fahrzeugs findet innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung des Zeit- und ...
Schadensregulierung. Die Zahlung von Schadensersatz erfolgt innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem ordnungsgemäß durch Entschädigungsquittung festgestellten Einverständnis der Parteien. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist, so bringt der fällige Betrag ab dem 31. Tag Zinsen zum gesetzlich festgelegten Zinssatz. Im Fall einer Anfechtung dieser Zahlung beginnt die Laufzeit dieser Frist erst am Tag der Aufhebung. Kann die Schadenssumme 3 Monate nach Eintritt des Schadensfalls nicht endgültig festgelegt werden, so bezahlt die Gesellschaft eine den während dieser Dauer verauslagten Behandlungskosten entsprechende Summe, die nicht von einem dritten Zahler übernommen wurde, sowie eine Entschädigungsprovision als Abschlagszahlung auf den endgültigen Schaden. Der Versicherte verpflichtet sich unter Androhung einer Reduzierung der Leistung und der Rückforderung der bereits bezahlten Summen durch die Gesellschaft: • von der Gesellschaft nicht die Beträge zu verlangen, bis zu deren Höhe er bereits von dritten Zahlern entschädigt wurde; • die Gesellschaft umgehend über jedes Angebot für Gespräche, Verhandlungen, Geschäfte sowie gütliche oder gerichtliche Gutachten zu informieren, die von dritten Verantwortlichen, von seinem Versicherer oder jeder anderen Einrichtung stammen, um der Gesellschaft zu ermöglichen, daran teilzunehmen.
Schadensregulierung a. Unfallbedingte Schäden sind unverzüglich schriftlich gegenüber CHECKDRIVE anzuzeigen und vom Mieter erst nach Rücksprache und Freigabe durch CHECKDRIVE reparieren zu lassen. Vor Beginn einer Unfallreparatur ist mit CHECKDRIVE abzustimmen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist. Vor Durchführung einer Reparatur ist CHECKDRIVE vom Schaden und dem Umfang der Reparatur in Kenntnis zu setzen. Für den Fall, dass der Mieter nach den Bestimmungen der bestehenden Kfz-Versicherung von der Haftung freigestellt ist, wird CHECKDRIVE entscheiden, ob eine Reparatur des Fahrzeugs erfolgen soll.
b. Die versicherungstechnische Abwicklung aller fahrzeugbezogenen Schäden erfolgt ausschließlich durch CHECKDRIVE. Schäden am Fahrzeug, für die ein Dritter oder dessen Versicherer oder der Mieter einzustehen hat, werden im Namen und auf Rechnung von CHECKDRIVE durch einen autorisierten, von CHECKDRIVE zu benennenden Reparatur- Fachbetrieb behoben.
c. CHECKDRIVE wird bei Bedarf und nach freiem Ermessen einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Schadensregulierung beauftragen und sich für die zu verfolgenden Ansprüche mit dem Mieter abstimmen. Sollte im Schadensfall ein Versicherungsausfall oder eine Leistungskürzung gemäß Ziffer 4.5. vorliegen, wird CHECKDRIVE gemäß dem Verschulden des Mieters angemessene Kosten für die Rechtsverfolgung entsprechend der Ausfallsquote dem Mieter in Rechnung stellen.
d. Entschädigungsleistungen Dritter oder deren Versicherer für Wertminderung und/oder Reparatur stehen CHECKDRIVE zu. Sofern bei Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens/einer Reparaturkostenkalkulation der im Sachverständigengutachten/der Reparaturkostenkalkulation ausgewiesene Betrag die tatsächlich verauslagten Reparaturkosten übersteigt, steht dieser Betrag nicht dem Mieter, sondern CHECKDRIVE zu.
e. Der Mieter ist nicht berechtigt, etwaige CHECKDRIVE zustehende Forderungen oder Rechte, ausgenommen wie in Punkt
f. Ist das Fahrzeug aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht verkehrssicher oder nicht fahrbereit, wird CHECKDRIVE nach einer entsprechenden Anzeige des Mieters diesem für die weitere Mietzeit nach Xxxx von CHECKDRIVE ein Austauschfahrzeug, zur Verfügung stellen.
g. Für einen Fahrzeugaustausch im Wartungsfall gilt, dass Austauschfahrzeuge nur zur Aufrechthaltung der Mobilität dienen, weshalb Ausstattung und Fahrzeugklasse abweichen können und nicht die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweisen müssen.
h. Der Mieter haftet für alle...
Schadensregulierung. Wendet sich der Geschädigte direkt an den Hilfeleister, ist dieser verpflichtet, berechtigte Schadenersatzansprüche zügig und ohne verzögernde willkürliche Sachbehandlung zu regulieren. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche und vollstän- dige Unterrichtung seiner Versicherung. Bei Schadenersatzabwicklung durch die Versicherung hat der Hilfeleister deren abschlie- ßende Entscheidung unaufgefordert dem Auftraggeber (dem zuständigen Polizeipräsidi- um) mitzuteilen. Gleiches gilt für den Abschluss der Schadensregulierung und für den Fall, dass der Hilfeleister den Schaden selbst reguliert. Wendet sich der Geschädigte unmittelbar an das Polizeipräsidium, wird der Hilfeleister durch dieses aufgefordert, den Schaden entweder selbst oder durch seine Versicherung zu regulieren. Der Hilfeleister hat unverzüglich nach Aufforderung des Polizeipräsidiums zum geltend gemachten Schaden Stellung zu nehmen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie seine Versicherung zu informieren. Kommt der Hilfeleister dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine Vermittlungssperre ge- gen ihn verhängt werden.
Schadensregulierung. 7.1. Sollten durch fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter des DL Schäden entstehen, so haftet der DL unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebe- nen Betriebshaftpflichtversicherung.
7.2. Bei der Betreuung von zahmen Haustieren haftet der DL gemäß § 834 BGB als Tieraufseher. Dieses Ri- siko ist durch die Betriebshaftpflichtversicherung des DL abgesichert.
Schadensregulierung. Kapitel Seite Inhalt des Kapitels Besondere Bedingungen
Schadensregulierung. Die Verfügungen des vorliegenden Artikels ergänzen Kapitel 12 der Allgemeinen Gemeinsamen Bedingungen.
Schadensregulierung. Wahrung der Rechte Dritter