Schadensregulierung Musterklauseln

Schadensregulierung. Die Schadensregulierung erfolgt ab dem 30. Tag nach Erhalt der Schadensmeldung, durch Vereinbarung zwi- schen den Parteien bzw. die Parteien können mit der Entscheidung zwei Sachverständige beauftragen, von denen einer von der Gesellschaft und der an- dere vom Versicherungsnehmer benannt wird. Sind sich die Sachverständigen uneinig, benennen sie einen dritten Sachverständigen und fällen ihre Entscheidungen mehrheitlich. Benennt eine Partei keinen Sachverständi- gen oder einigen sich die Sachverständigen nicht über die Xxxx des dritten Sachverständigen, wird dieser vom Prä- sidenten des Landgerichtes am Wohnsitz des Versicherten ernannt. Die Sachverständigen entscheiden ohne jegliche gerichtliche Formalität und ihre Entscheidungen sind un- anfechtbar und bindend für die Parteien, auch wenn der Sachverständige, der eine abweichende Meinung vertritt, nicht unterzeichnet hat. Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des dritten Sachverständigen tragen die Gesellschaft und der Versicherte zu gleichen Teilen. Die Sachver- ständigen sind von allen gerichtlichen Formalitäten ent- bunden.
Schadensregulierung. 2.4.3.1 Pflichten der Gesellschaft nach Ablauf des Vertrags In Bezug auf Haftpflichtversicherungen ist die Garantie auf Forderungen beschränkt, die innerhalb von drei Jahren nach Eintreten von Schäden gestellt werden, die sich im Versicherungszeitraum ereignet haben.
Schadensregulierung. 3.2.1 Der Versicherer beurteilt, ob seine Verpflichtung zur Erstattung des Schadens an Hand von Rechnungen oder sonstigen Beweismitteln festgestellt werden kann. Er wird ggf. auf seine Kosten einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen, dessen Aufgabe dann darin besteht, die Ursache, den Hergang und den Umfang des Schadens festzustellen. An Hand des Sachverständigengutachtens prüft der Versicherer sodann die Versicherungsdeckung. 3.2.2 Im Falle einer Meinungsverschiedenheit ist der Versicherungsnehmer berechtigt, einen ebenfalls unabhängigen Sachverständigen seiner Xxxx zu beauftragen, dessen Kosten von der Partei getragen werden, die sich im Unrecht befindet. Der Versicherer wird hierfür jedoch höchstens den ihm von dem Sachverständigen im Sinne von 3.2.1 in Rechnung gestellten Betrag erstatten. Bevor der Sachverständige des Versicherten mit seiner Arbeit beginnt, hat er gemeinsam mit dem vom Versicherer ernannten Sachverständigen einen dritten Sachverständigen zu beauftragen, dessen Kosten zu Lasten des Versicherers gehen. Falls keine Einigung über die Xxxx dieses dritten Sachverständigen erzielt wird, bestimmt der Versicherer den dritten Sachverständigen. Das Urteil des dritten Sachverständigen ist verbindlich, unter der Voraussetzung, dass er beide Sachverständigen ordnungsgemäß angehört hat oder ordnungsgemäß zu einer Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung aufgefordert hat. Sollten beide Sachverständige sich nicht über den Umfang des Schadens einigen, so hat der dritte Sachverständige den Umfang des Schadens innerhalb der Grenzen der von Beiden genannten Beträge festzusetzen. 3.2.3 Der Versicherer hat das Recht, geschädigte Dritte sowie Hilfeleistende (Bergungsunternehmen etc.) direkt zu entschädigen und nach eigenem Ermessen Vergleiche mit diesen Parteien zu treffen und (gemeinsame) sachverständige Begutachtungen durchzuführen. 3.2.4 Das Eigentum an den versicherten Gegenständen kann, bis auf die unter 3.1.7 genannten Fälle, nicht aufgegeben bzw. auf den Versicherer übertragen werden. 3.2.5 Sofern mit dem Versicherer oder mit dem von diesem ernannten Sachverständigen keine anders lautende Vereinbarung getroffen worden ist, werden Reparaturkosten nur dann ersetzt, nachdem die Reparatur gemäß dem Gutachten des Sachverständigen durchgeführt und/oder die Originalrechnungen dem Versicherer ausgehändigt worden sind. 3.2.6 Der Ersatz von Xxxxxxx wegen Totalverlusts des gesamten Fahrzeugs findet innerhalb von 30 Tagen nach der Feststellung des Zeit- und ...
Schadensregulierung. Im Fall einer Havarie oder eines Unfalls ist eine genaue Hergangsbeschreibung anzufertigen, die vom Hafenkapitän und der Polizei zu bestätigen ist. Außerdem ist der Vermieter, sowie der jeweilige Basisleiter unverzüglich zu unterrichten. Das Gleiche gilt bei Manövrierunfähigkeit und bei Diebstahl. Die durch den Verstoß oder Nichtbeachtung der Vorschriften entstehenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Mieters. Eine Grundberührung ist dem Basisleiter unverzüglich zu melden, der überprüfen wird, ob sich Kiel und Bodenkonstruktion in einem einwandfreien Zustand befinden. Für anfallende Reparaturkosten, Beschädigungen, Verlust von Ausrüstungsgegenständen, Verlust des Propellers, Krankosten, selbstverschuldete Motor oder Segelschäden wird von der Kaution beglichen. Der Mieter haftet für Schäden, die durch fehlerhafte Bedienung des Bootes und der Ausrüstung entstehen. Bei nicht sofort feststellbaren Kosten oder bei Beschädigungen, die später repariert werden können, wird vom Vermieter ein Schätzbetrag einbehalten. Eine genaue Abrechnung erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Beschädigungen des Bootes, die durch grobe Fahrlässigkeit des Skippers entstanden sind, haftet dieser für den Schaden und die Folgeschäden, insbesondere auch für Charterausfälle. Entsteht ein Schaden durch Selbstverschulden des Mieters oder Skippers und ist eine Fortsetzung des Törns nicht möglich, so besteht die Möglichkeit ein weiteres Boot anzumieten, gemäß der regulären Preisliste und Hinterlegung einer Kaution. Bei einem Schaden oder Defekt, der nicht vom Mieter verursacht wurde und eine weitere Fortsetzung des Törns verhindert, wird der Vermieter diesen schnellstmöglich instandsetzen (meistens innerhalb von 24 Std.), unter der Vorraussetzung der uneingeschränkten Kooperation des Mieters. Gelingt es dem Vermieter nicht im angegebenen Zeitraum den Schaden zu beheben wird der Vermieter einen angemessen Ersatz suchen. Falls der Mieter den Ersatz akzeptiert, hat er keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz.
Schadensregulierung. Die Zahlungvon Schadensersatzerfolgtinnerhalbeiner Fristvon 30 Tagenabdemordnungsgemäßdurch Entschädigungsquittung festgestellten Einverständnis der Parteien. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der angegebenen Frist, so bringt der fällige Betrag ab dem 31. Tag Zinsen zum gesetzlich festgelegten Zinssatz. Im Fall einer Anfechtung dieser Zahlung beginnt die Laufzeit dieser Frist erst am Tag der Aufhebung. Kann die Schadenssumme 3 Monate nach Eintritt des Schadensfalls nicht endgültig festgelegt werden, so bezahlt die Gesellschaft eine den während dieser Dauer verauslagten Behandlungskosten entsprechende Summe, die nicht von einem dritten Zahler übernommen wurde, sowie eine Entschädigungsprovision als Abschlagszahlung auf den endgültigen Schaden. Der Versicherte verpflichtet sich unter Androhung einer Reduzierung der Leistung und der Rückforderung der bereits bezahlten Summen durch die Gesellschaft: ◼ von der Gesellschaft nicht die Beträge zu fordern, bis zu deren Höhe er bereits von dritten Zahlern entschädigt wurde; CA_TeamUp_Fleet_W10_19_De ◼ die Gesellschaft umgehend über jedes Angebot für Gespräche, Verhandlungen, Geschäfte sowie gütliche oder gerichtliche Gutachten zu informieren, die von dritten Verantwortlichen, seinem Versicherer oder jeder anderen Einrichtung stammen, um der Gesellschaft zu ermöglichen, daran teilzunehmen.
Schadensregulierung. Wendet sich der Geschädigte direkt an den Hilfeleister, ist dieser verpflichtet, berechtigte Schadenersatzansprüche zügig und ohne verzögernde willkürliche Sachbehandlung zu regulieren. Dazu gehört insbesondere die unverzügliche und vollstän- dige Unterrichtung seiner Versicherung. Bei Schadenersatzabwicklung durch die Versicherung hat der Hilfeleister deren abschlie- ßende Entscheidung unaufgefordert dem Auftraggeber (dem zuständigen Polizeipräsidi- um) mitzuteilen. Gleiches gilt für den Abschluss der Schadensregulierung und für den Fall, dass der Hilfeleister den Schaden selbst reguliert. Wendet sich der Geschädigte unmittelbar an das Polizeipräsidium, wird der Hilfeleister durch dieses aufgefordert, den Schaden entweder selbst oder durch seine Versicherung zu regulieren. Der Hilfeleister hat unverzüglich nach Aufforderung des Polizeipräsidiums zum geltend gemachten Schaden Stellung zu nehmen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie seine Versicherung zu informieren. Kommt der Hilfeleister dieser Verpflichtung nicht nach, kann eine Vermittlungssperre ge- gen ihn verhängt werden.
Schadensregulierung. 7.1. Sollten durch fahrlässiges Verhalten der Mitarbeiter des DL Schäden entstehen, so haftet der DL unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebe- nen Betriebshaftpflichtversicherung. 7.2. Bei der Betreuung von zahmen Haustieren haftet der DL gemäß § 834 BGB als Tieraufseher. Dieses Ri- siko ist durch die Betriebshaftpflichtversicherung des DL abgesichert.
Schadensregulierung. Die Schadensregulierung ist eine weitere wichtige Dienstleistung des VM. Er verhandelt im Schadensfall mit der Versicherungsgesellschaft, sucht gegebenenfalls Sachverständige aus und wickelt den Schaden bis zur Entschädigung ab.
Schadensregulierung. 5.3.1. Die Schadensregulierung erfolgt grundsätzlich durch den Auftragnehmer. Soweit die Schadensregulierung durch den Auftraggeber aus versicherungsrechtlichen Gründen erfolgen muss, wird dieser jede Entscheidung über eine Entschädigung, deren Ablehnung oder den Abschluss eines Vergleichs zuvor mit dem Auftragnehmer bzw. dessen Haftpflichtversicherung abstimmen. 5.3.2. Sofern die zu befördernden Xxxxxxx/innen an dem Fahrzeug des Auftragnehmers einen Schaden verursachen, hat sich der Auftragnehmer an die jeweiligen Erziehungsberechtigten zu wenden.
Schadensregulierung. Das verwendende EVU oder die Werkstatt als sein Erfüllungsgehilfe stellt dem Halter die Kosten für die Instandsetzung des Wagens in Rechnung - ausgenommen jene Kosten, für die das verwendende EVU nach Art. 22 haftet. Wenn der Vorverwender für den Schaden haftet, richtet der Halter an ihn eine Rechnung in Höhe der Instandsetzungskosten, die ihm von dem verwendenden EVU oder der Werkstatt in Rechnung gestellt wurden. Der Halter kann gemäß Artikel 13 Ersatz für den Nutzungsausfall verlangen.