Rückgabe des Mietobjektes. Das Mietobjekt ist termingerecht in ordentlichem Zustand samt Inventar zurückzugeben. Das Mietobjekt ist vor der Rückgabe zu reinigen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Vermieter vereinbart worden ist. Ist die Endreinigung im Mietpreis inbegriffen oder zusätzlich vereinbart worden, so obliegt dem Mieter gleichwohl die Reinigung der Kücheneinrichtung, einschliesslich Geschirr und Besteck. Wird das Mietobjekt in ungereinigtem oder nicht genügend gereinigtem Zustand zurückgegeben, kann der Vermieter die Reinigung auf Kosten des Mieters veranlassen. Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter ersatzpflichtig.
Rückgabe des Mietobjektes. Das Mietobjekt ist in gutem Zustand, unter Berücksichtigung der aus der vertragsgemässen Benutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderung sowie des Zustandes bei Mietantritt zurückzugeben. Die Rückgabe des vollständig geräumten und gereinigten Mietobjektes erfolgt mit allen Schlüsseln nach Ortsgebrauch jedoch spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr. Fällt der Rück- gabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe am darauffolgenden lokalen Werktag bis spätestens 12.00 Uhr zu geschehen. Die vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reini- gungsarbeiten müssen fachgemäss ausgeführt und bis zur Beendigung des Mietverhältnisses abgeschlossen sein. Tex- tile Bodenbeläge, die zum Mietobjekt gehören, sind fach- männisch zu reinigen bzw. zu extrahieren. Mit Ablauf der Mietzeit besitzt der Mieter weder ein Recht des Aufenthaltes in den Räumen noch der Verfügung über dieselben. Bei der Rückgabe der Mietsache erstellen Mieter und Ver- mieter ein Rückgabeprotokoll, in welchem der Zustand der Mietsache festgehalten wird. Verweigert der Xxxxxx seine Mitwirkung am Rückgabepro- tokoll, so muss er sich das vom Vermieter erstellte Protokoll als richtig entgegenhalten lassen. Der Vermieter ist aber auf jeden Fall berechtigt, auf Kosten des Mieters zur Beweis- sicherung einen amtlichen Befund aufnehmen zu lassen. Der Vermieter muss dem Mieter diejenigen Mängel, für wel- che dieser einzustehen hat, sofort melden. Mängel, welche trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht er- kennbar waren, kann der Vermieter auch noch später gegen- über dem Mieter geltend machen. Er hat sie dem Mieter so- fort zu melden, wenn er solche entdeckt.
Rückgabe des Mietobjektes. Das Mietobjekt ist termingerecht in ordentlichem Zustand, besenrein, samt Inventar zurückzugeben. Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter ersatzpflichtig.
Rückgabe des Mietobjektes. 1. Der Mieter verpflichtet sich, bei Xxxxxxxx das Material gereinigt und paketiert zurückzugeben. Nur in Europaletten, Gitter- bzw. Stapelboxen. Fremdfabrikate können nicht zurückgenommen werden. Ist dies nicht der Fall, werden anfallende Reinigungsarbeiten, nicht zurückgegebene Gitter- bzw. Stapelboxen und Europaletten durch die Firma KS Höhenzugangstechnik GmbH in Rechnung gestellt. Bei Rückgabe des Mietobjektes erfolgt eine unverzügliche Über-prüfung des Mietobjektes. Der Zustand des Mietobjektes wird in ein vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Schrott- bzw. reparaturbedürftiges Material liegt danach weitere 10 Tage zur Besichtigung bereit.
2. Werden bei dieser Überprüfung Schäden, Mängel oder Wartungs-bedürftigkeit des Mietobjektes festgestellt, so ist der Mieter ver-pflichtet, die Kosten für die Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen. Für die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietver-hältnis entsprechend Ziffer I.2.
3. Werden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit des Miet-objektes zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so ist der Mieter dann verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen, wenn nachgewiesen ist, dass der Mie-ter diese Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit zu vertre-ten hat.
4. Ist die Rückgabe des Mietobjektes dem Mieter unmöglich gewor-den oder sind die Beschädigungen beziehungsweise Mängel des Mietobjektes nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig ho-hen Aufwand behebbar, so ist der Mieter verpflichtet, Schadener-satz in Höhe der jeweils gültigen Verkaufspreisliste zu bezahlen.
5. Die Geltendmachung darüber hinaus gehender Schadensersatz-ansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten.
Rückgabe des Mietobjektes. 10.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand vollständig geräumt an den Vermieter zurückzugeben. Alle Einrichtungen, insbesondere Dekorationen, zusätzliche Beleuchtung, Bühneneinbauten usw. sind vom Mieter bis zu dem in Abschnitt 5.2. vereinbartem Mietende restlos zu entfernen.
10.2. Erfüllt der Mieter seine Verpflichtung nach Abschnitt 10.1. nicht oder nicht vollständig und fristgemäß bis zum Mietende, so ist der Vermieter berechtigt, alle zur vollständigen Räumung des Mietobjektes erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters zu veranlassen. Insbesondere die Räumung, den Abbau der Dekorationen und die Einlagerung der Gegenstände in einem geeigneten Lagerhaus auf Kosten des Mieters. Eine nochmalige Mahnung mit Fristsetzung des Mieters ist nicht erforderlich.
10.3. Der Vermieter ist berechtigt, nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer Frist von zwei Wochen, die eingelagerten Gegenstände durch eine zur öffentlichen Versteigerung berufene Person verwerten zu lassen. Der Er- lös abzüglich der Kosten steht dem Mieter zu. Bescheinigt der Versteigerer schriftlich die Wertlosigkeit der Gegenstän- de, kann der Vermieter darüber wie ein Eigentümer verfügen.
Rückgabe des Mietobjektes. Das Mietobjekt ist in gutem Zustand, unter Berücksichtigung der aus der vertragsgemässen Benutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderung sowie des Zustandes bei Mietantritt zurückzugeben. Die Rückgabe des vollständig geräumten Mietobjektes erfolgt mit allen Schlüsseln, bis spätestens am Tag nach Beendigung der Miete um 12.00 Uhr. Fällt der Rückgabetermin auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Ruhe- oder Feiertag, hat die Rückgabe am darauffolgenden lokalen Werktag bis spätestens 12.00 Uhr zu geschehen. Die vom Mieter vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten müssen fachgemäss ausgeführt und bis zum Schluss des Mietverhältnisses beendet sein. Spannteppiche und textile Bodenbeläge, die zum Mietobjekt gehören, sind fachmännisch zu reinigen beziehungs- weise zu extrahieren. Mit Ablauf der Mietzeit besitzt der Mieter weder ein Recht des Aufenthaltes in den Räumen noch der Verfügung über dieselben. Bei der Rückgabe muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Entdeckt der Vermieter später Mängel, die bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren, so kann er sie dem Mieter auch nachträglich noch melden. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Übergabe der Mietsache vom Mieter die Mitwirkung an der Erstellung eines gemeinsamen Rückgabeprotokolles zu verlangen. Wenn der Mieter seine Mitwirkung verweigert, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen amtlichen Befund aufnehmen lassen.
Rückgabe des Mietobjektes. 1. Bei Rückgabe des Mietobjektes erfolgt eine unverzügliche Überprüfung des Mietobjektes. Der Zustand des Mietobjektes wird in einem vom Vermieter und Mieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten.
2. Werden bei dieser Überprüfung Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit des Mietobjektes festgestellt, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen. Für die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietverhältnis entsprechend Ziffer I 2.
3. Werden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit des Mietobjektes zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, so ist der Mieter dann verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen, wenn nachgewiesen ist, dass der Mieter diese Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit zu vertreten hat.
4. Ist die Rückgabe des Mietobjektes dem Mieter unmöglich geworden oder sind die Beschädigungen beziehungsweise Mängel des Mietobjektes nicht mehr, oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand behebbar, so ist der Mieter verpflichtet, Schadensersatz in Höhe des auf den Zeitpunkt vor Eintritt des Unterganges oder der Verschlechterung bezogenen Zeitwertes des Mietobjektes, mindestens jedoch 75 % des Neuwertes des Mietobjektes zu bezahlen.
5. Die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche bleibt dem Vermieter vorbehalten.
Rückgabe des Mietobjektes. 13.8.1. Der Auftraggeber sendet das Mietobjekt auf eigene Kosten und an dem Tag, an dem der Mietvertrag endet, spätestens um 17.00 Uhr an eine Niederlassung des Auftragnehmers zurück. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auffordern, das Mietobjekt auf Kosten des Auftraggebers abzuholen.
13.8.2. Das Mietobjekt muss in einwandfreiem Zustand, gereinigt, funktionierend und mit allen dazugehörigen Dokumenten zurückgegeben werden.
Rückgabe des Mietobjektes. 14.1. Nach Beendigung des Mietvertrages hat der Kunde das Mietobjekt auf eigene Kosten und Gefahr an eine vom Vermieter zu benennende Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland oder an den Sitz des Vermieters zu liefern – das Wahlrecht liegt beim Vermieter. Sofern durch die Lieferung an eine andere Adresse als die des Lieferanten oder des Vermieters zusätzliche Kosten entstehen, werden diese durch den Vermieter getragen
14.2. Zusammen mit dem Mietobjekt sind alle dem Kunden überlassenen Unterlagen zurückzugeben. Erfolgt eine solche Rückgabe nicht oder nicht rechtzeitig, ist der Vermieter berechtigt, die fehlen-den Gegenstände zu ersetzen und die Kosten der Ersatzbeschaffung dem Kunden in Rechnung zu stellen. 14.3.Hat der Kunde an dem Mietobjekt wesentliche technische Änderungen oder Einbauten vorgenommen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages den ursprünglichen technischen Zustand des Mietobjektes auf eigene Kosten wiederherzustellen.
Rückgabe des Mietobjektes. 20.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand vollständig geräumt und gereinigt an den Vermieter zurückzugeben.
20.2 Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung zur vollständigen Räumung und Reinigung nicht oder nicht voll- ständig, so ist der Vermieter berechtigt, alle zur vollständigen Räumung und Reinigung des Mietob- jektes erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters zu veranlassen.
20.3 Der Vermieter ist berechtigt, eventuell zurückgelassene Gegenstände nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer Frist von zwei Wochen, diese Gegenstände durch eine zur öffentlichen Versteigerung berufene Person verwerten zu lassen. Der Erlös abzüglich der Kosten steht dem Mie- ter zu. Bescheinigt der Versteigerer schriftlich die Wertlosigkeit der Gegenstände, kann der Vermieter darüber wie ein Eigentümer verfügen.