Beendigung des Versicherungsvertrags Musterklauseln

Beendigung des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien unter Ein- haltung der Kündigungsfrist zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Darüber hinaus kann der Vertrag von beiden Seiten nach dem Versiche- rungsfall gekündigt werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Beendigung des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag und Ihre Beitragspflicht enden mit >> Kündigung des Versicherungsvertrags, >> vorbehaltloser Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an uns, >> vollständiger Auszahlung der Bürgschaftssumme an den Vermieter oder >> vollständiger und vorbehaltloser Entlassung aus der Bürgschaftshaftung durch Enthaftungser- klärung des Vermieters bei Verlust der Urkunde. Maßgeblich für die Beendigung des Versicherungsvertrags ist der Zeitpunkt des Zugangs der jewei- ligen Erklärung bzw. der vollständigen Auszahlung an Ihren Vermieter. Der Tag, an dem die Haftung endet, wird als ganzer Tag berechnet. Bitte beachten Sie Ihre Pflichten bei Beendigung des Vertrags gemäß Ziffer 8. Bei Verletzung können ggf. auch weiterhin Kosten für Sie anfallen.
Beendigung des Versicherungsvertrags. 4.4.1. Durch Sie
Beendigung des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag endet, ohne das es einer Kündigung be- darf.
Beendigung des Versicherungsvertrags. Der Versicherungsvertrag endet, wenn der Betrieb eingestellt oder die Vereinigung aufgelöst wird. Ein Betriebsüber- gang ist keine Einstellung des Betriebs.
Beendigung des Versicherungsvertrags. 4.4.1. Durch Sie 4.4.1.1 Nach Kündigung des Versicherungsvertrags müssen Sie uns eine Enthaftungserklärung des Vermieters zukommen lassen, die uns von den mit der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen entbindet. 4.4.1.2 Ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Gebühr in Höhe der Prämie endet, sobald wir von den Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter aus der Bürgschaft entbunden sind. Selbst wenn Sie die Mietkautionsversicherung kündigen, haftet wir als Versicherer gegenüber dem Vermieter, bis wir schriftlich aus der Bürgschaft freigestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherer Anspruch auf eine Gebühr, die der Höhe der Prämie im Sinne von Ziffer 5 entspricht. 4.4.1.3 Nach Kündigung des Versicherungsvertrags müssen Sie uns eine Enthaftungserklärung des Vermieters zukommen lassen, die uns von den mit der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen entbindet. 4.4.1.4 Der Versicherungsvertrag und Ihre Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie endet: - bei Kündigung des Versicherungsvertrags, - bei vollständiger Auszahlung der Bürgschaftssumme an den Vermieter sowie - bei vollständiger und bedingungsloser Entlassung aus der Bürgschaftshaftung durch eine Enthaftungserklärung des Vermieters Zudem können wir Sie im Falle der Beendigung des Versicherungsvertrages um die Leistung einer Sicherheit in Höhe der ausstehenden Bürgschaftssumme ersuchen.

Related to Beendigung des Versicherungsvertrags

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.