Kündigung des Versicherungsvertrags Musterklauseln

Kündigung des Versicherungsvertrags. Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach Absatz 3) auf den Verlust des Ver- sicherungsschutzes hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.
Kündigung des Versicherungsvertrags. Soweit die Bestimmungen des Betriebsrentenge- setzes dies zulassen, können Sie Ihren Versiche- rungsvertrag mit einer Frist von einem Monat zum darauf folgenden Monatsersten schriftlich kündi- gen. Die Kündigung Ihres Versicherungsvertrags wird dann am übernächsten Monatsersten, der auf den Zugang Ihres Kündigungsschreibens folgt, wirksam. Eine Kündigung während des Ren- tenbezugs ist nicht möglich. Wenn Sie den Rückkauf verlangen, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein vorlegen. Beim Vorhandensein eines unwiderruflichen Be- zugsrechts oder eines Drittrechts müssen die Kündigung und die Zahlungsverfügung vom Versi- cherungsnehmer und vom Bezugsberechtigten grundsätzlich gemeinsam unterzeichnet werden. Durch die Kündigung führen Sie den Rückkauf des Versicherungsvertrags durch die Auszahlung des Fondsguthabens herbei. Bei einer Kündigung vor Beginn der Flexibilitäts- phase erstatten wir das Fondsguthaben Ihres Versicherungsvertrags am maßgeblichen Bewer- tungsstichtag. Eine Kündigung nach Beginn der Flexibilitäts- phase behandeln wir als Bestimmung eines tatsächlichen Rentenbeginns, zu welchem Sie eine Kapitalauszahlung wünschen. Wir werden Sie nach Eingang der Kündigung bei uns darauf hinweisen, damit Sie gegebenenfalls andere Be- stimmungen treffen können. Die Höhe der Kapital- auszahlung bestimmt sich nach dem Fonds- guthaben am für die Kapitalauszahlung vereinbar- ten maßgeblichen Bewertungsstichtag.
Kündigung des Versicherungsvertrags. Kündigung durch Rückkauf Kündigung durch Übertragung auf einen an- deren Vertrag
Kündigung des Versicherungsvertrags. Soweit die Bestimmungen des Betriebsrenten- gesetzes dies zulassen, können Sie Ihren Versi- cherungsvertrag jederzeit zum Schluss einer Versicherungsperiode schriftlich vollständig kün- digen. Falls Sie eine vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung vereinbart haben, können Sie auch früher als zum Ende einer Ver- sicherungsperiode kündigen, und zwar mit Frist von einem Monat zum Ende des darauf folgen- den Monats. Die Kündigung Ihres Versiche- rungsvertrags wird dann am übernächsten Mo- natsersten, der auf den Zugang Ihres Kündi- gungsschreibens folgt, wirksam. Eine Kündigung während des Rentenbezugs ist nicht möglich. Eine Teilkündigung ist möglich. Hierfür gelten die Regelungen zur Fondsentnahme gemäß Kapitel 4.9. Wenn Sie den Rückkauf verlangen, müssen Sie uns den aktuellen Versicherungsschein vorle- gen. Beim Vorhandensein eines unwiderrufli- chen Bezugsrechts oder eines Drittrechts müs- sen die Kündigung und die Zahlungsverfügung vom Versicherungsnehmer und vom Bezugsbe- rechtigten grundsätzlich gemeinsam unterzeich- net werden. Durch die Kündigung führen Sie den Rückkauf des Versicherungsvertrags durch die Auszahlung des Fondsguthabens herbei. Bei einer Kündigung vor Beginn der Flexibilitäts- phase erstatten wir das Fondsguthaben Ihres Versicherungsvertrags am maßgeblichen Bewer- tungsstichtag; bei einer Kündigung bis zum Ab- lauf des 7. vollständigen Versicherungsjahres erstatten wir zusätzlich einen Teil der aus den laufenden Prämien erhobenen Garantiegebüh- ren. Eine Kündigung nach Beginn der Flexibilitäts- phase behandeln wir als Bestimmung eines tatsächlichen Rentenbeginns, zu welchem Sie eine Kapitalauszahlung wünschen. Wir werden Sie nach Eingang der Kündigung bei uns darauf zahlten Prämien erreicht. Der Rückkauf kann auch erhebliche steuerliche Auswirkungen ha- ben. Sie sollten in diesem Fall vorab einen Steu- erberater konsultieren. Das Fondsguthaben leisten wir spätestens am
Kündigung des Versicherungsvertrags vor Erreichen des Anlagehorizonts und Rückkaufswert (Wertstand). 13 11 Prämienfreistellung, Prämienreduktion und Prämienpause 13 11.2 Prämienreduktion. 14 11.3 Prämienpause 14

Related to Kündigung des Versicherungsvertrags

  • Kündigung nach Versicherungsfall 23.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn – vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde, – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 23.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,