Beendigung durch Kündigung Musterklauseln

Beendigung durch Kündigung. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit. Nach Ablauf der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Seiten mit fol- genden Fristen kündbar: bis zu 1 Jahr 2 Wochen bis zu 3 Jahren 3 Wochen bis zu 5 Jahren 4 Wochen nach 5 Jahren 1 Monat zum Monatsende nach 10 Jahren 3 Monate zum Monatsende nach 20 Jahren 3 Monate zum Quartalsende 20 21 bis zu 5 Jahren 6 Wochen zum Quartalsende von mehr als 5 Jahren 3 Monate zum Quartalsende von mehr als 8 Jahren 4 Monate zum Quartalsende von mehr als 10 Jahren 5 Monate zum Quartalsende von mehr als 12 Jahren 6 Monate zum Quartalsende
Beendigung durch Kündigung. Wenn ein Beendigungsgrund, bei dem es sich um die Nichtleistung einer Zahlung handelt, im Hinblick auf die Eurex Clearing AG eintritt und anhält, kann das betroffene Clearing-Mitglied binnen zwanzig Tagen unter Bezeichnung der jeweiligen Nichtleistung einer Zahlung alle ausstehenden CM-Geschäfte, nicht jedoch nur einen Teil derselben, mit Wirkung von einem in dieser Kündigung anzugebenden Datum (das „Beendigungsdatum“) kündigen. „Betroffenes Clearing-Mitglied“ ist jedes Clearing-Mitglied, gegenüber dem die Zahlung, die Gegenstand des Zahlungsverzugs bzw. der Nichtzahlung des Barausgleichsbetrages nach einem Lieferverzug ist, geschuldet wird. „CM- Geschäfte“ im Hinblick auf ein Clearing-Mitglied sind alle ausstehenden Geschäfte zwischen diesem Clearing-Mitglied und der Eurex Clearing AG.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.