Beförderung von schwerbehinderten Menschen Musterklauseln

Beförderung von schwerbehinderten Menschen. Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleit- personen sowie deren Krankenfahrstühle und Blindenführhunde richtet sich nach dem Gesetz zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen in der jeweils gültigen Fassung. Schwerbehinderte Menschen, die zur Freifahrt berechtigt sind, können einen Hund unentgeltlich mitführen.
Beförderung von schwerbehinderten Menschen. Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen, ihrer Be- gleitpersonen, Blinden-Führhunde, Krankenfahrstühle, ortho- pädischen Hilfsmittel und ihres Handgepäcks erfolgt nach Maß- gabe der §§ 145 ff. Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch – (SGB IX). Schwerbehinderte Fahrgäste müssen zur unentgeltlichen Beför- derung einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck und zusätzlich ein Beiblatt mit gültiger Wert- marke mitführen. Dieses ist beim zuständigen Niedersächsi- schen Landesamt für Soziales, Familie und Jugend und erhält- lich. Es werden nur Originale des Schwerbehindertenausweises an- erkannt. Xxxxxx, auch beglaubigte, sind nicht zugelassen. Berechtigte schwerbehinderte Menschen werden auf allen Stadtbahn- und Omnibuslinien sowie in allen zuschlagfreien und für den Verbundtarif zugelassenen Zügen der Eisenbahnver- kehrsunternehmen (außer InterCity-Zügen) in der 2. Wagen- klasse unentgeltlich befördert. Ein Schwerbehindertenausweis in Verbindung mit einem Zuschlag für den Übergang in die 1. Wagenklasse stellt keinen gültigen Fahrschein dar. Ein Über- gang in die 1. Wagenklasse ist somit nicht möglich. Ausschließ- lich Schwerbehindertenausweise mit Merkzeichen „1.Kl.“ be- rechtigen zur unentgeltlichen Beförderung in der 1. Wagen- klasse der für den Verbundtarif zugelassenen Xxxx der Eisen- bahnverkehrsunternehmen. Die erforderliche Begleitperson (Vermerk im Ausweis: “Die Not- wendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen oder das Merkzeichen „B“ ist nicht gelöscht) wird stets kostenfrei beför- dert. Eine Beförderung schwerbehinderter Menschen mit Vermerk der Notwendigkeit ständiger Begleitung im Schwerbehinderten- Ausweis darf auch ohne Begleitung erfolgen. Der Zuschlag ist nicht erforderlich bei • schwer kriegsbeschädigten Menschen, deren Ausweis das Merkzeichen ”1. Kl.” enthält, Bei Fahrten mit differenzierten Bedienungsweisen gemäß Ziffer 3.9 haben schwerbehinderte Menschen mit entsprechender Wertmarke sowie deren Begleitpersonen für jede Fahrt mit Haustürbedienung den erforderlichen Komfortzuschlag zu zah- len.
Beförderung von schwerbehinderten Menschen. Die unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen, deren Begleitperson (sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des schwerbehinderten Menscheneingetragen ist) sowie dessen Handgepäck, Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel richtet sich nach den §§ 228 ff. des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in der jeweils gültigen Fassung. Die Berechtigung (Schwerbehindertenausweis mit Wertmarke) ist jeweils auf Verlangen des Fahr- und Kontrollpersonals nachzuweisen.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Classic Global Equity Fund besteht darin, durch Anlagen in unterbewertete Beteiligungspapiere und –wertrechte, welche aufgrund einer gründlichen, disziplinierten und langfristig orientierten Fundamentalanalyse ausge- wählt werden, einen möglichst hohen Gesamtertrag zu erzielen. Das Vermögen des Fonds wird nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapiere und andere Anlagen, wie nach- folgend beschrieben, investiert. Der Fonds investiert hauptsächlich in Aktien weltweit. Diese haben anspruchsvollen Auswahlkriterien zu genügen. Der Fonds verfolgt einen Value-Ansatz, weshalb die gekauften Aktien fundamental unterbewertet sein sollten. Der Fonds kann auch in Wandel- und Optionsanleihen investieren. Der Fonds kann zudem in Obligationen investieren, wenn diese aus Sicht der Verwaltungsgesellschaft unterbewertet sind. Der Fonds kann auch Arbitrage-Strategien auf Wertpapieren einsetzen. Solche Arbitrage-Möglichkeiten ergeben sich vor allem bei Fusionen, Übernahmen, Spin-Offs und ähnlichen Geschäftsfällen, wenn Wertpapiere der involvierten Gesell- schaften Preisunterschiede aufweisen, die nach Einschätzung der Verwaltungsgesellschaft nicht gerechtfertigt sind. In solchen Fällen werden die Titel der zu hoch bewerteten Unternehmung verkauft und die Titel der zu tief bewerteten Un- ternehmen gekauft. Der Fonds kann zudem Arbitrage-Strategien auf Edelmetallen oder auf Waren (Commodities) eingehen, wobei physi- sche Engagements in und Lieferungen von Edelmetallen und Waren ausgeschlossen sind. Solche Arbitrage-Möglichkei- ten können sich ergeben, wenn die Aktie eines Unternehmens im Verhältnis zum Edelmetall- oder Warenpreis nach Ein- schätzung der Verwaltungsgesellschaft zu tief oder zu hoch notiert. In solchen Fällen wird die zu tief (zu hoch) bewertete Aktie gekauft (verkauft) und das entsprechende Edelmetall bzw. die Ware verkauft (gekauft). Die Verwaltungsgesellschaft kann im Rahmen der Arbitrage-Strategien gedeckte Leerverkäufe einsetzen. Daneben kann der Fonds sein Vermögen auch in andere gemäss diesem Prospekt zulässige Beteiligungs- und Forde- rungspapiere anlegen. Aus taktischen Gründen kann der Fonds bis zu 49% seines Vermögens in liquiden Mitteln halten. Dazu gehören Bank- guthaben auf Sicht und auf Zeit mit einer Laufzeit von maximal 397 Tagen, Geldmarktinstrumente oder andere Schuld- verschreibungen mit einer Restlaufzeit von maximal 397 Tagen. Der OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. Der OGAW darf Derivate gem. Ziffer 7.7 im Prospekt einsetzen. Die Kreditaufnahme ist gem. den Bestimmungen von Art. 7.10 gestattet.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.