Erhöhtes Beförderungsentgelt. 1. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
Erhöhtes Beförderungsentgelt. In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziffer 7.5 Abs. 5 gilt für VRR- Verbundverkehre folgende Regelung: „Die Quittung oder die Zahlungsaufforderung zum Erhöhten Beförderungsentgelt gilt bis zur Beendigung der Fahrt innerhalb der auf der Quittung oder der Zahlungsaufforderung ange- gebenen Preisstufe des Verbundtarifs als gültiges Ticket im Sinne des VRR-Verbundtarifs.“
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts ist in § 9 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO über die AllgBefBed) geregelt und beträgt zur Zeit 60,00 €. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist neben dem erhöhten Beförderungsentgelt der Fahrpreis (§ 6 der VO über die AllgBefBed) zu entrichten, ansonsten wird eine weitere Beförderung ausgeschlossen. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Für die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gilt § 9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW. Ist der Eigentümer einer Jahreskarte plus zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet und weist er innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens durch Vorlage der Jahreskarte nach, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen Jahreskarte war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsent- gelt im Falle der GBB § 9 (1) Nr. 2 und Nr. 5 einmalig auf 7,00 €. Im Wiederholungsfall ist dieser Jahreskarten-Kunde zur Zah- lung des erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß § 9 (2) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen verpflichtet.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er bei Antritt der Fahrt nicht mit einer gültigen Fahrkarte versehen ist oder sich eine gültige Fahrkarte beschafft hat, sie jedoch bei einer Fahrkartenkontrolle nicht vorzeigen kann, oder sie bei einer Fahrkartenkontrolle dem Prüfpersonal nicht aushändigt. Dies gilt auch für mitgeführte Fahrräder. Der erhöhte Fahrpreis beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Fahrgast zurückgelegte Strecke, jedoch min- destens 60,00 €. Eine Prüfung von Fahrkarten kann auch noch bis zum Verlassen der Bahnsteiganlage ein- schließlich der Zu- und Abgänge erfolgen. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht unverzüglich entrichtet werden, so erhält der Fahrgast nach Feststellung der Personalien eine schriftliche Zahlungsaufforderung. Zah- lungsfristen und Bearbeitungsentgelte wer- den vom jeweiligen Verkehrsunternehmen festgelegt. Ein Fahrgast, der bei Antritt der Fahrt nicht mit einer gültigen Fahrkarte versehen und zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs- entgeltes verpflichtet ist, kann zusätzlich von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er die Zahlung des erhöhten Beförde- rungsentgeltes verweigert. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfah- ren bleibt unberührt.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. 16.1 Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts ver- pflichtet, wenn er an Bord einer Fahrt von MeinFernbus angetroffen wird und weder im Vorverkauf noch bei Einstieg in das Fahrzeug einen Platz für die entsprechende Fahrt gebucht hat.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Abweichend von den Regelungen der gemeinsamen Beförderungsbe- dingungen und Tarifbestimmungen der im Verkehrsverbund Neckar- Alb-Donau (naldo) zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen gelten die ticket2go-Bedingungen.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. 5 6. Erstattung, Umtausch, Kündigung…………………………………………………………… 6
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Für die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gilt § 9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW. Ist der Abonnent einer Monatskarte plus zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet und weist er innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens durch Vorlage des ABO-Fahrausweises nach, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen ABO-Fahrausweises war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt im Falle der GBB § 9 (1) Nr. 2 und Nr. 5 einmalig auf 7,00 €. Im Wiederholungsfall ist dieser ABO-Kunde zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß § 9 (2) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen verpflichtet.
Erhöhtes Beförderungsentgelt. Für die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gilt § 9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW.