Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-Tarif. Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie I. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sind, II. dauerhaft zusammengeheftet sind, III. alphanumerisch verkettet sind, IV. nur einen Gesamtpreis angeben oder V. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z. B. im Bereich von Verkehrsverbünden. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn) oder zu Fuß, ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages. In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages beteiligten Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgen. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Xxxx des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU den von ihm gewählten Zug betreibt und so sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das EVU, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
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Samples: Beförderungsbedingungen
Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte 1. Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, das Gut gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern. § 2. Der Beförderungsvertrag ist ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-Tarif. Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
I. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sind,
IIFrachtbrief nach einem einheitlichen Muster festzuhalten. dauerhaft zusammengeheftet sind,
III. alphanumerisch verkettet sind,
IV. nur einen Gesamtpreis angeben oder
V. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei FahrausweisenDas Fehlen, die neben Mangelhaftigkeit oder der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch Verlust des Frachtbriefes berührt jedoch weder den Bestand noch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließenGültigkeit des Vertrages, z. B. im Bereich von Verkehrsverbündender weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt. § 3. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn) oder zu Fuß, ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages. In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages beteiligten Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse Frachtbrief wird vom Absender und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platzvom Beförderer unterschrieben. Die Angaben können dabei auch Unterschrift kann durch einen Stempelaufdruck, einen maschinellen Buchungsvermerk oder in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgensonst geeigneter Weise ersetzt werden. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Xxxx des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt§ 4. Der Beförderer hat die Übernahme des Gutes auf dem Frachtbriefdoppel in geeigneter Weise zu bescheinigen und das Doppel dem Absender zu übergeben. § 5. Der Frachtbrief hat nicht die Bedeutung eines Konnossementes. § 6. Für jede Sendung ist mit ein Frachtbrief zu verwenden. Soweit zwischen dem Absender und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, darf ein Frachtbrief nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben. § 7. Im Falle einer Beförderung, die das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, berührt, muss jede Sendung von einem vierstelligen Code in Frachtbrief, der Wegevorschrift auf den Erfordernissen des Artikels 7 entspricht, begleitet sein. § 8. Die internationalen Verbände der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer legen im Einvernehmen mit den von ihnen bedienten Strecken internationalen Verbänden der Kundschaft und den in den Mitgliedstaaten für Zollfragen zuständigen Stellen sowie mit jeder zwischenstaatlichen Organisation, die in einer regionalen Wirtschaftsgemeinschaft besteht und die über eine eigene Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Zolls verfügt, einheitliche Muster der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU den von ihm gewählten Zug betreibt und so sein Beförderer istFrachtbriefe fest. Als Beförderer verantwortlich ist das EVU, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war§ 9. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten TarifFrachtbrief einschließlich des Frachtbriefdoppels kann auch in elektronischen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des Fahrgastes. Fahrausweiseverkörperten Frachtbriefes, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr)funktional gleichwertig sein.
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Samples: Cim Agreement
Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist bzw. sind
i. ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-TarifBeförderungsvertrag
ii. mehrere aufeinander folgende gültige Beförderungsverträge einer Fahrt. Ein Beförderungsvertrag Beförderungsdokument kann sich auf einen Beförderungsvertrag oder mehrere vertragliche Beförderungs-verträge hintereinander beziehen. Es kann sich außerdem auf eine Fahrt oder auf mehrere Fahrten beziehen (z. B. einen Hin- und Rückfahrt oder eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb des Gültigkeitsbereiches und des Gültigkeitszeitraums). Beförderungsverträge werden im Namen und auf Rechnung des/der vertraglichen Beförderer/s (nachfolgend entweder „vertraglicher Beförderer“ oder nur „Beförderer“ genannt) geschlossen. Nimmt ein Fahrgast aufeinander folgende Beförderungsleistungen mehrerer verschiedener vertraglicher Be- förderer hintereinander in Anspruch, so kommt mit jedem einzelnen Beförderer ein eigenständiger Beförde- rungsvertrag zustande. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend von demselben EVU erbracht, so kommt mit diesem EVU insoweit nur ein Beförderungsvertrag zustande. Dies gilt nicht, soweit für diese Be- förderungsleistungen mehrere Fahrkarten ausgegeben worden sind; in diesem Fall verkörpert jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend vom gleichen EVU erbracht, gilt der Grundsatz, dass es sich in diesem Fall nur um einen einzigen Beförderungsvertrag handelt, jedoch nicht, wenn ein Teil der Beförderungsleistungen nach Tfv 600/601 und der/die andere/n unmittelbar vor- oder nachgela- gerte/n Beförderungsleistung/en des gleichen EVU nach dem Tfv 650 erbracht werden Beförderungsleistungen nach dem Tfv 650 vom gleichen EVU, jedoch auf Basis unterschiedlicher NE-Blättern unmittelbar hintereinander erbracht werden In diesen Fällen stellen die einzelnen in unterschiedlichen Tarifen bzw. in unterschiedlichen Tarifblättern erbrachten Leistungen des gleichen EVU jeweils eigenständige Beförderungsverträge dar. Für Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gem. Nr. 3., 5. und 6. werden zuguns- ten des Fahrgastes die aufeinander folgenden eigenständigen Beförderungsverträge einer Fahrt zugunsten der/des Reisenden wie ein einziger Beförderungsvertrag behandelt, wenn sich alle vertraglichen Beförderer dieser Beförderungsverträge für die nach Tfv 600 / Tfv 601 behandelten Abschnitte dem gemeinsamen Be- schwerdeverfahren gem. Nr. 10.3 angeschlossen haben und die Reise auf einem einzigen Beförderungsaus- weis dokumentiert wird. Die Behandlung wie ein einziger Beförderungsvertrag im Rahmen des gemeinsamen Beschwerdeverfahrens erfolgt auch dann, wenn Beförderungsverträge nach den BB Anstoßverkehr (Tfv 650) aus technischen Grün- den auf mehreren Beförderungsdokumenten dargestellt werden und es sich bei der/den Verkehrsleistung/en nach den BB Anstoßverkehr (NE-Blätter/ DB-Blätter) um Eisenbahnverkehr handelt. Die am Gemeinschaftsverfahren teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Internet unter xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx Beschwerdeverfahren sowie unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx dar- gestellt. Ein „vertraglicher Beförderer“ kann sich für die Durchführung der ihm obliegenden Beförderungs-leistungen eines Subunternehmers im Eisenbahnverkehr („ausführender Beförderer“) beziehenbedienen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche Vertragspartner des Fahrgastes bleibt auch in diesem Fall der vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
I. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sind,
II. dauerhaft zusammengeheftet sind,
III. alphanumerisch verkettet sind,
IV. nur einen Gesamtpreis angeben oder
V. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z. B. im Bereich von Verkehrsverbünden. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn Ei- senbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß, Fuß ist nicht Gegenstand des EisenbahnbeförderungsvertragesEisenbahnbeförde- rungsvertrages. Das gleiche gilt, wenn das Beförderungsdokument auch die Benutzung anderer Verkehrsmit- tel einschließt, damit Reisende für diese Beförderungsverträge nicht zusätzliche separate Beförderungsdo- kumente mit sich führen müssen (z. B. „+City“-Funktion). In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages bzw. der Beförderungsverträge beteiligten bzw. möglichen Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende UnternehmenUnter- nehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den PreisFahrpreis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer Zug- nummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgenerfolgen oder elektronisch und auslesbar hinterlegt sein. Kann die Beförderung auf einem Streckenabschnitt durch mehrere Beförderer nach Xxxx des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung Beförde- rungsleistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmtnimmt bzw. Der hätte in An-spruch nehmen wollen. Der/die Beförderer ist ist/sind mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises Fahr- ausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung Auf- listung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU den welche/s Eisenbahnunternehmen den/die von ihm gewählten Zug Zug/Xxxx betreibt und so sein damit sein/e Beförderer ist/sind. Als Beförderer verantwortlich für etwaige Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungs-ansprüche gem. Nr. 3., 5. und 6. ist das EVUEisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gem. Beförderungs- vertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene an-gegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr Eisen- bahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis Fahr-ausweis angegebene Relation (Startstation Startstati- on im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
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Samples: Beförderungsbestimmungen
Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist bzw. sind
i. ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-TarifBeförderungsvertrag.
ii. mehrere aufeinander folgende gültige Beförderungsverträge einer Fahrt. Ein Beförderungsvertrag Beförderungsdokument kann sich auf einen Beförderungsvertrag oder mehrere vertragliche Beförderungsverträge hintereinander beziehen. Es kann sich außerdem auf eine Fahrt oder auf mehrere Fahrten beziehen (z. B. einen Hin- und Rückfahrt oder eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb des Gültigkeitsbereiches und des Gültigkeitszeitraums). Beförderungsverträge werden im Namen und auf Rechnung des/der vertraglichen Beförderer/s (nachfolgend entweder „vertraglicher Beförderer“ oder nur „Beförderer“ genannt) geschlossen. Nimmt ein Fahrgast aufeinander folgende Beförderungsleistungen mehrerer verschiedener vertraglicher Beförderer hintereinander in Anspruch, so kommt mit jedem einzelnen Beförderer ein eigenständiger Beförderungsvertrag zustande. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend von demselben EVU erbracht, so kommt mit diesem EVU insoweit nur ein Beförderungsvertrag zustande. Dies gilt nicht, soweit für diese Beförderungsleistungen mehrere Fahrkarten ausgegeben worden sind; in diesem Fall verkörpert jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend vom gleichen EVU erbracht, gilt der Grundsatz, dass es sich in diesem Fall nur um einen einzigen Beförderungsvertrag handelt, jedoch nicht, wenn
i. ein Teil der Beförderungsleistungen nach Tfv 600/601 und der/die andere/n unmittelbar vor- oder nachgelagerte/n Beförderungsleistung/en des gleichen EVU nach dem Tfv 650 erbracht werden
ii. Beförderungsleistungen nach dem Tfv 650 vom gleichen EVU, jedoch auf Basis unterschiedlicher NE-Blättern unmittelbar hintereinander erbracht werden In diesen Fällen stellen die einzelnen in unterschiedlichen Tarifen bzw. in unterschiedlichen Tarifblättern erbrachten Leistungen des gleichen EVU jeweils eigenständige Beförderungsverträge dar. Für Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gem. Nr. 3., 5. und 6. werden zugunsten des Fahrgastes die aufeinander folgenden eigenständigen Beförderungsverträge einer Fahrt zugunsten der/des Reisenden wie ein einziger Beförderungsvertrag behandelt, wenn sich alle vertraglichen Beförderer dieser Beförderungsverträge für die nach Tfv 600 / Tfv 601 behandelten Abschnitte dem gemeinsamen Beschwerdeverfahren gem. Nr. 10.3 angeschlossen haben und die Reise auf einem einzigen Beförderungsausweis dokumentiert wird. Die Behandlung wie ein einziger Beförderungsvertrag im Rahmen des gemeinsamen Beschwerdeverfahrens erfolgt auch dann, wenn Beförderungsverträge nach den BB Anstoßverkehr (Tfv 650) aus technischen Gründen auf mehreren Beförderungsdokumenten dargestellt werden und es sich bei der/den Verkehrsleistung/en nach den BB Anstoßverkehr (NE-Blätter/ DB-Blätter) um Eisenbahnverkehr handelt. Die am Gemeinschaftsverfahren teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Internet unter xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx Beschwerdeverfahren sowie unter xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx dargestellt. Ein „vertraglicher Beförderer“ kann sich für die Durchführung der ihm obliegenden Beförderungsleistungen eines Subunternehmers im Eisenbahnverkehr („ausführender Beförderer“) beziehenbedienen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche Vertragspartner des Fahrgastes bleibt auch in diesem Fall der vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
I. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sind,
II. dauerhaft zusammengeheftet sind,
III. alphanumerisch verkettet sind,
IV. nur einen Gesamtpreis angeben oder
V. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z. B. im Bereich von Verkehrsverbünden. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß, Fuß ist nicht Gegenstand des EisenbahnbeförderungsvertragesEisenbahn- beförderungsvertrages. Das gleiche gilt, wenn das Beförderungsdokument auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließt, damit Reisende für diese Beförderungsverträge nicht zusätzliche separate Beförderungsdokumente mit sich führen müssen (z. B. „+City“-Funktion). In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages bzw. der Beförderungsverträge beteiligten bzw. möglichen Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den PreisFahrpreis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgenerfolgen oder elektronisch und auslesbar hinterlegt sein. Kann die Beförderung auf einem Streckenabschnitt durch mehrere Beförderer nach Xxxx des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung Beförderungsleistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmtnimmt bzw. Der hätte in Anspruch nehmen wollen. Der/die Beförderer ist ist/sind mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU den welche/s Eisenbahnunternehmen den/die von ihm gewählten Zug Zug/Xxxx betreibt und so sein damit sein/e Beförderer ist/sind. Als Beförderer verantwortlich für etwaige Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gem. Nr. 3., 5. und 6. ist das EVUEisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gem. Beförderungs- vertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr Eisenbahn- verkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme Inan- spruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
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Samples: Allgemeine Tarifbestimmungen Und Beförderungsbedingungen
Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-TarifBeförderungsvertrag. Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
I. i. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sindzusammengefügt,
IIii. dauerhaft zusammengeheftet sind,
IIIiii. alphanumerisch verkettet sind,
IViv. nur einen Gesamtpreis angeben angeben, oder
V. v. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige selbständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z. z.B. im Bereich von Verkehrsverbünden. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß, Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages. In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages Beförderungsvertrags beteiligten Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgen. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Xxxx des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung Beförderungsleistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU Eisenbahnunternehmen den von ihm gewählten Zug betreibt und so also sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das EVUEisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß gem. Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
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Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger 3.1 Der Beförderungsvertrag gemäß VMS-Tarif. Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer im Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
I. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sind,
II. dauerhaft zusammengeheftet sind,
III. alphanumerisch verkettet sind,
IV. nur einen Gesamtpreis angeben oder
V. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z. B. im Bereich von Verkehrsverbünden. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn) oder zu Fuß, ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages. In der Regel bezeichnet der Fahrausweis verpflichtet den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages Beförde- rungsvertrags beteiligten Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende UnternehmenReisenden vom Abgangs- bis zum Bestim- mungsort zu befördern.
3.2 Der Beförderungsvertrag setzt sich zu- sammen aus:
a. den GCC-CIV/PRR,
b. den besonderen Beförderungsbedingun- gen des oder der Beförderer, und
c. den Angaben im Beförderungsausweis (Pt. 4.1.3 nachstehend). Widersprechen sich die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, GCC-CIV/PRR und die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren besonderen Beförderungsbedingungen, ha- ben Letztere Vorrang vor den GCC-CIV/PRR. Im Fall von Widersprüchen zwischen Bestim- mungen der besonderen Beförderungsbedin- gungen gilt die Wagenklasse und gegebenenfalls für den ReisetagReisenden vorteilhaf- tere Regelung.
3.3 Der Beförderungsvertrag wird im Beförde- rungsausweis festgehalten, die Zugnummer entweder in her- kömmlicher Papierform oder als elektroni- scher Beförderungsausweis (im Folgenden „e- Beförderungsausweis“). Der Beförderungs- ausweis dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für den Abschluss und den reservierten PlatzIn- halt des Beförderungsvertrages.
3.4 Vorbehaltlich der in Pt. Die Angaben können dabei 3.5 und 3.6 ge- nannten Fälle dokumentiert ein Beförde- rungsausweis einen Beförderungsvertrag.
3.5 Mehrere Beförderungsausweise in her- kömmlicher Papierform dokumentieren meh- rere Beförderungsverträge. Sie dokumentie- ren nur dann einen einzigen Beförderungs- vertrag, wenn die besonderen Beförderungs- bedingungen dies vorsehen. Mehrere e-Beförderungsausweise dokumen- tieren mehrere Beförderungsverträge. Sie dokumentieren nur dann einen einzigen Be- förderungsvertrag, wenn sie elektronisch verknüpft sind und wenn die besonderen Beförderungsbedingungen dies vorsehen.
3.6 Soweit aus den besonderen Beförde- rungsbedingungen klar ersichtlich, kann ein einziger Beförderungsausweis auch in verkürzter Form mehrere Beförderungsverträge dokumentieren.
3.7 Der Transfer zwischen Bahnhöfen im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrs- trägern als der Eisenbahn (Bus, Tram, Metro, Taxi, Velo) oder durch Symbole erfolgen. Kann die zu Fuß, bilden nicht Gegen- stand des Eisenbahnbeförderungsvertrages und erfolgen zu den für den betreffenden Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften.
3.8 Erfolgt vor oder nach einer Schienenbe- förderung oder zwischen zwei Eisenbahnver- kehrsleistungen eine Beförderung durch mehrere Beförderer nach Xxxx des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist mit einem vierstelligen Code in anderen Verkehrsträger, so bilden sie nur dann einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn dafür ein einziger Beförderungsausweis ausgestellt wird, vorbehaltlich Pt. 3.6, oder wenn dies die besonderen Beförderungsbe- dingungen des oder der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU den von ihm gewählten Zug betreibt und so sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das EVU, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr)betroffenen Beförde- rer vorsehen.
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Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist bzw. sind
i. ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-TarifBeförderungsvertrag
ii. mehrere aufeinander folgende gültige Beförderungsverträge einer Fahrt. Ein Beförderungsvertrag Beförderungsdokument kann sich auf einen Beförderungsvertrag oder mehrere vertragliche Beförderungsverträge hintereinander beziehen. Es kann sich außerdem auf eine Fahrt oder auf Fahrten beziehen (z. B. einen Hin- und Rückfahrt oder eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb des Gültigkeitsbereiches und des Gültig- keitszeitraums). Beförderungsverträge werden im Namen und auf Rechnung des/der vertraglichen Beförderer/s (nachfolgend entweder „vertraglicher Beförderer“ oder nur „Beförderer“ genannt) geschlossen. Nimmt ein Fahrgast aufeinander folgende Beförderungsleistungen mehrerer verschiedener vertraglicher Be- förderer hintereinander in Anspruch, so kommt mit jedem einzelnen Beförderer ein eigenständiger Beförderungsvertrag zustande. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend von demselben EVU erbracht, so kommt mit diesem EVU insoweit nur ein Beförderungsvertrag zustande. Dies gilt nicht, soweit für diese Beförderungsleistungen mehrere Fahrkarten ausgegeben worden sind; in die- sem Fall verkörpert jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend vom gleichen EVU erbracht, gilt der Grundsatz, dass es sich in diesem Fall nur um einen einzigen Beförderungsvertrag handelt, jedoch nicht, wenn
i) ein Teil der Beförderungsleistungen nach Tfv 600/601 und der/die andere/n unmittelbar vor- oder nachge- lagerte/n Beförderungsleistung/en des gleichen EVU nach dem Tfv 650 erbracht werden
ii) Beförderungsleistungen nach dem Tfv 650 vom gleichen EVU, jedoch auf Basis unterschiedlicher NE- Blättern unmittelbar hintereinander erbracht werden. In diesen Fällen stellen die einzelnen in unterschiedlichen Tarifen bzw. in unterschiedlichen Tarifblättern er- brachten Leistungen des gleichen EVU jeweils eigenständige Beförderungsverträge dar. Für Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gem. Nr. 4.5., 4.7. und 4.8. werden zu- gunsten des Fahrgastes die aufeinander folgenden eigenständige Beförderungsverträge einer Fahrt zugunsten der/des Reisenden wie ein einziger Beförderungsvertrag behandelt, wenn sich alle vertraglichen Beförderer dieser Beförderungsverträge für die nach Tfv 600 / Tfv 601 behandelten Abschnitte dem gemein- samen Beschwerdeverfahren gem. Nr. 10.3 angeschlossen haben und die Reise auf einem einzigen Beförderungsausweis dokumentiert wird. Die Behandlung wie ein einziger Beförderungsvertrag im Rahmen des gemeinsamen Beschwerdeverfahrens erfolgt auch dann, wenn Beförderungsverträge nach den BB An- stoßverkehr (Tfv 650) aus technischen Gründen auf mehreren Beförderungsdokumenten dargestellt werden und es sich bei der/den Verkehrsleistung/en nach den BB Anstoßverkehr (NE-Blätter/ DB-Blätter) um Eisen- bahnverkehr handelt. Die am Gemeinschaftsverfahren teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Internet unter xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx Beschwerdeverfahren sowie xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx dargestellt. Ein „vertraglicher Beförderer“ kann sich für die Durchführung der ihm obliegenden Beförderungsleistungen eines Subunternehmers im Eisenbahnverkehr („ausführender Be- förderer“) bedienen. Vertragspartner des Fahrgastes bleibt auch in diesem Fall der vertragliche Beförderer) beziehen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
I. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sind,
II. dauerhaft zusammengeheftet sind,
III. alphanumerisch verkettet sind,
IV. nur einen Gesamtpreis angeben oder
V. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z. B. im Bereich von Verkehrsverbünden. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn Ei- senbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß, Fuß ist nicht Gegenstand des EisenbahnbeförderungsvertragesEisenbahn- beförderungsvertrages. Das gleiche gilt, wenn das Beförderungsdokument auch die Benutzung anderer Ver- kehrsmittel einschließt, damit Reisende für diese Beförderungsverträge nicht zusätzliche separate Beförderungsdokumente mit sich führen müssen (z. B. „+City“-Funktion). In der Regel bezeichnet der Fahrausweis Fahr- ausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages bzw. der Beförderungsverträge beteiligten bzw. möglichen Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken Weg- strecken (Wegevorschrift), den PreisFahrpreis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten re- servierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgenerfolgen oder elektronisch und auslesbar hinterlegt sein. Kann die Beförderung auf einem Streckenabschnitt durch mehrere mehre- re Beförderer nach Xxxx des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung Beförderungsleistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmtnimmt bzw. Der hätte in Anspruch nehmen wollen. Der/die Beförderer ist ist/sind mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift Wegevor- schrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten bedien- ten Strecken auf der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU den welche/s Eisenbahnunternehmen den/die von ihm gewählten Zug Zug/Xxxx betreibt und so sein damit sein/e Beförderer ist/sind. Als Beförderer verantwortlich für etwaige Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gem. Nr. 4.5, 4.7 und 4.8 ist das EVUEi- senbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß gem. Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten veröffentlich- ten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnetbezeich- net. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr).
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Beförderungsvertrag. Auf der Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-Tarifvon separat zu vereinbarenden Beförderungsverträgen führt IGE Traktionsleistungen in- klusive der dazugehörigen eisenbahnbetrieblichen Nebenleistungen (nachstehend zusammen: Eisen- bahnverkehrsleistungen) innerhalb Deutschlands und Europas durch. Ein Beförderungsvertrag kann sich auf einen oder mehrere vertragliche Beförderer Die von IGE im Eisenbahnverkehr (Beförderer) beziehenEinzelnen zu er- bringenden Leistungen sind im jeweiligen Beförderungsvertrag bestimmt. Enthält ein Weitere Leistungen sind ge- sondert zu vergüten. Die Beförderungsverträge basieren auf den Bestimmungen dieser ALB, sofern dort nichts Entgegenste- hendes vereinbart ist. Die von IGE an den Auftraggeber übermittelten Angebote sind stets freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Wenn der Auftraggeber das unver- bindliche Angebot annimmt und diese Tatsache an IGE unterzeichnet bestätigt, entscheidet IGE, ob sie den Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche vertragliche Beförderer hintereinandermit den vom Auftraggeber bestätigten Konditionen abschließt. Sollte sich IGE für den Abschluss des Beförderungsvertrags entscheiden, so unterzeichnet sie und bringt damit den Beförderungsvertrag zustande. XXX informiert den Auftraggeber unverzüglich über die Annahme. Der Auftraggeber beauftragt IGE mit der Durchführung von Transporten von Gütern mittels einer zwi- schen den Parteien abgestimmten Wochenplanung. Einzelheiten dazu werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnetim Beförderungsvertrag geregelt. Vorbehaltlich Abweichungen hiervon können nur nach vorheriger gegenseitiger schriftlicher Abstimmung zwischen den Parteien vorgenommen werden. Die Parteien verpflichten sich, der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise jeweils anderen Partei durch schriftliche Mitteilung zeitnah einen einzigen Beförderungsvertragneuen Ansprechpartner zu benennen, wenn sie zur selben Zeit die im Beförderungsvertrag benannten Ansprechpartner während der Dauer des Vertragsverhältnisses ihre Zuständigkeit ändern oder das Unternehmen verlas- sen. Das für die Beförderung durch den Auftraggeber zu zahlende Entgelt beinhaltet soweit individuell keine andere Vereinbarung getroffen ist die Gestellung eines geeigneten Triebfahrzeuges nebst Personal und am selben Ort Traktionsenergie sowie die für dieselbe Fahrt ausgestellt die Beförderung anfallenden Trassenentgelte, soweit diese durch die Nutzung von Zugtrassen auf der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur der DB Netz AG in Deutschland anfallen. Nicht mit dem vereinbarten Entgelt abgegolten sind vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - Zustellungen in Anschlüsse, Ladegleise oder sonstige Vor- und sofern sie
I. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag Nachläufe zu und von Bahnhö- fen der DB Netz AG - Nutzungsentgelte für Hafeninfrastruktur, Anschlussbahnen und ähnliches - allfällige Rangierkosten (zum Beispiel für eine neue Zugbildung oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sind,
II. dauerhaft zusammengeheftet sind,
III. alphanumerisch verkettet sind,
IV. nur einen Gesamtpreis angeben oder
V. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen zum Aussetzen eines Schadwagens) - eventuell anfallende tarifliche Nebengebühren, Wagenstandgelder, Reinigungskosten, Bereit- stellungkosten und Rückgabekosten der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei FahrausweisenGüterwagen - Sonderkosten, die neben nicht auf Veranlassung oder Verschulden der IGE entstehen - alle durch den Auftraggeber oder durch Dritte veranlasste Leistungen - Anschlussgebühren - Staatliche Abgaben (z.B. Zölle, EUst. usw.) - Kosten, die aus der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch Eisenbahninfrastrukturen der DB Netz AG außerhalb be- stellter Zugtrassen anfallen, insbesondere also Gleisbenutzungskosten für die Über- nahme/Übergabe des Zuges, soweit diese nicht mit dem Trassenentgelt für die Zugtrasse ab- gegolten sind, - Kosten für die Abstellung von Zügen oder Eisenbahnfahrzeugen außerhalb bestellter Zugtras- sen, soweit diese nicht durch die IGE zu vertreten sind - Kosten der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur anderer Verkehrsmittel einschließenInfrastrukturbetreiber als der DB Netz AG, z. B. - Kosten für die Behandlung von Schadwagen, insbesondere die W aggonausreihung und -ab- stellung, sonstigen Rangieraufwand, Kosten der Herstellung der Lauffähigkeit und der Werk- stattzuführung oder der sonstigen Weiterbeförderung des Wagens, - alle sonstigen im Bereich von VerkehrsverbündenZusammenhang mit der Beförderung entstehenden Kosten und Aufwendun- gen, soweit diese nicht durch die IGE zu vertreten sind. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern - Etwaige Mehrkosten durch Umleitungswege. Fahrpläne bzw. Laufzeiten gelten nicht als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn) oder zu Fuß, ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages. In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages beteiligten Beförderer, das den Fahrausweis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den Preis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgen. Kann die Beförderung durch mehrere Beförderer nach Xxxx des Reisenden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmt. Der Beförderer ist mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU den von ihm gewählten Zug betreibt und so sein Beförderer ist. Als Beförderer verantwortlich ist das EVU, dessen vom Reisenden gemäß Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im Eisenbahnverkehr)Lieferfristvereinbarungen.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Leistungen Im Schienengüterverkehr
Beförderungsvertrag. Basis einer Inanspruchnahme dieser Fahrgastrechte ist bzw. sind
i. ein gültiger Beförderungsvertrag gemäß VMS-TarifBeförderungsvertrag
ii. mehrere aufeinander folgende gültige Beförderungsverträge einer Fahrt. Ein Beförderungsvertrag Beförderungsdokument kann sich auf einen Beförderungsvertrag oder mehrere Beförderungs- verträge hintereinander beziehen. Es kann sich außerdem auf eine Fahrt oder auf mehrere Fahr- ten beziehen (z. B. einen Hin- und Rückfahrt oder eine beliebige Anzahl von Fahrten innerhalb des Gültigkeitsbereiches und des Gültigkeitszeitraums). Beförderungsverträge werden im Namen und auf Rechnung des/der vertraglichen Beförderer/s (nachfolgend entweder „vertraglicher Beförderer“ oder nur „Beförderer“ genannt) geschlossen. Nimmt ein Fahrgast aufeinander folgende Beförde- rungsleistungen mehrerer verschiedener vertraglicher Beförderer hintereinander in Anspruch, so kommt mit jedem einzelnen Beförderer ein eigenständiger Beförderungsvertrag zustande.. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend von demselben EVU erbracht, so kommt mit diesem EVU insoweit nur ein Beförderungsvertrag zustande. Dies gilt nicht, soweit für diese Beförderungsleistungen mehrere Fahrkarten ausgegeben worden sind; in diesem Fall verkörpert jede Fahrkarte einen eigenständigen Beförderungsvertrag. Werden mehrere Beförderungsleistungen unmittelbar aufeinander folgend vom gleichen EVU erbracht, gilt der Grundsatz, dass es sich in diesem Fall nur um einen einzigen Beförderungsver- trag handelt, jedoch nicht, wenn
i) ein Teil der Beförderungsleistungen nach Tfv 600/601 und der/die andere/n unmittelbar vor- oder nachgelagerte/n Beförderungsleistung/en des gleichen EVU nach dem Tfv 650 er- bracht werden
ii) Beförderungsleistungen nach dem Tfv 650 vom gleichen EVU, jedoch auf Basis unter- schiedlicher NE-Blättern unmittelbar hintereinander erbracht werden In diesen Fällen stellen die einzelnen in unterschiedlichen Tarifen bzw. in unterschiedlichen Tarif- blättern erbrachten Leistungen des gleichen EVU jeweils eigenständige Beförderungsverträge dar. Für Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsansprüche gem. Nr. 3., 5. und 6. wer- den zugunsten des Fahrgastes die aufeinander folgenden eigenständigen Beförderungsverträge einer Fahrt zugunsten der/des Reisenden wie ein einziger Beförderungsvertrag behandelt, wenn sich alle vertraglichen Beförderer dieser Beförderungsverträge für die nach Tfv 600 / Tfv 601 be- handelten Abschnitte dem gemeinsamen Beschwerdeverfahren gem. Nr. 10.3 angeschlossen ha- ben und die Reise auf einem einzigen Beförderungsausweis dokumentiert wird. Die Behandlung wie ein einziger Beförderungsvertrag im Rahmen des gemeinsamen Beschwerdeverfahrens erfolgt auch dann, wenn Beförderungsverträge nach den BB Anstoßverkehr (Tfv 650) aus technischen Gründen auf mehreren Beförderungsdokumenten dargestellt werden und es sich bei der/den Ver- kehrsleistung/en nach den BB Anstoßverkehr (NE-Blätter/ DB-Blätter) um Eisenbahnverkehr han- delt. Die am Gemeinschaftsverfahren teilnehmenden Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im In- ternet unter - xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx Beschwerdeverfahren sowie xxx.xxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxx dargestellt. Nimmt der für das anspruchsbegründende Ereignis verantwortliche vertragliche Beför- derer NICHT an dem gemeinsame Beschwerdeverfahren (Servicecenter Fahrgastrechte) gem. Nr. 10.3 teil, kann das Servicecenter NICHT tätig werden, weil es von dem verursa- chenden Beförderer nicht beauftragt wurde und deshalb zur Durchführung des Be- schwerdeverfahrens für dieses Eisenbahnunternehmen nicht berechtigt ist; es wird be- troffenen Kunden dringend empfohlen, zur Abkürzung von Laufzeiten ihre Forderungen in diesen Fällen DIREKT an den verursachenden Beförderer zu richten. Eine Liste der am Gemeinschaftsverfahren (Servicecenter Fahrgastrechte) teilnehmenden Bahnen ist im Internet unter xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx Beschwerdeverfahren veröffent- licht. Ein „vertraglicher Beförderer“ kann sich für die Durchführung der ihm obliegenden Beförderungs- leistungen eines Subunternehmers im Eisenbahnverkehr („ausführender Beförderer“) beziehenbedienen. Enthält ein Beförderungsvertrag mehrere unterschiedliche Vertragspartner des Fahrgastes bleibt auch in diesem Fall der vertragliche Beförderer hintereinander, werden diese als „aufeinander folgende Beförderer“ bezeichnet. Vorbehaltlich der nachstehenden Absätze entspricht ein Fahrausweis einem Beförderungsvertrag. Soweit besonders geregelt, verkörpern mehrere Fahrausweise einen einzigen Beförderungsvertrag, wenn sie zur selben Zeit und am selben Ort für dieselbe Fahrt ausgestellt sind und sofern sie
I. in einem hierfür vorgesehenen Umschlag oder einer Fahrausweistasche zusammengefügt sind,
II. dauerhaft zusammengeheftet sind,
III. alphanumerisch verkettet sind,
IV. nur einen Gesamtpreis angeben oder
V. in anderer Weise aufgrund einer Regelung in den Besonderen Beförderungsbedingungen der EVU miteinander verbunden sind. Soweit besonders geregelt, kann ein einziger Fahrausweis auch mehrere selbstständige Beförderungsverträge dokumentieren. Dies ist insbesondere der Fall bei Fahrausweisen, die neben der Benutzung von Eisenbahnen aufgrund dieser Beförderungsbedingungen auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließen, z. B. im Bereich von Verkehrsverbünden. Der Übergang zwischen Bahnhöfen, z. z.B. im gleichen Ballungsraum mit anderen Verkehrsträgern als der Eisenbahn (wie etwa Bus, Straßenbahn, U-Bahn) oder zu Fuß, Fuß ist nicht Gegenstand des Eisenbahnbeförderungsvertrages. Das gleiche gilt, wenn das Beförderungsdokument auch die Benutzung anderer Verkehrsmittel einschließt, damit Reisende für diese Beförderungsverträge nicht zusätzliche separate Beförderungsdokumente mit sich führen müssen (z. B. „+City“-Funktion). In der Regel bezeichnet der Fahrausweis den oder die an der Durchführung des Beförderungsvertrages Beförderungsver- trages bzw. der Beförderungsverträge beteiligten bzw. möglichen Beförderer, das den Fahrausweis Fahraus- weis ausgebende Unternehmen, die zulässigen Wegstrecken (Wegevorschrift), den PreisFahrpreis, die Geltungsdauer des Fahrausweises, die anwendbaren Beförderungsbedingungen, die Wagenklasse Wagenklas- se und gegebenenfalls den Reisetag, die Zugnummer und den reservierten Platz. Die Angaben können dabei auch in verkürzter Form oder durch Symbole erfolgenerfolgen oder elektronisch und ausles- bar hinterlegt sein. Kann die Beförderung auf einem Streckenabschnitt durch mehrere Beförderer nach Xxxx des Reisenden Rei- senden erbracht werden, kommt der Beförderungsvertrag jeweils mit dem Beförderer zustande, dessen Beförderungs- leistung Beförderungsleistung der Reisende dann tatsächlich in Anspruch nimmtnimmt bzw. Der hätte in An- spruch nehmen wollen. Der/die Beförderer ist ist/sind mit einem vierstelligen Code in der Wegevorschrift Wegevor- schrift auf der Vorderseite des Fahrausweises angegeben. Fehlt der Code oder ist als Code „1080“ angegeben, kann der Reisende über die Auflistung der vertraglichen Beförderer mit den von ihnen bedienten Strecken auf der Website xxx.XxxXxxxxxxxxxx.xx xxx.xxxXxxxxxxxxxx.xx feststellen, welches EVU den welche/s Eisenbahnunter- nehmen den/die von ihm gewählten Zug Zug/Xxxx betreibt und so sein damit sein/e Beförderer ist/sind. Als Beförderer verantwortlich für etwaige Aufwendungsersatz-, Erstattungs- und Entschädigungsan- sprüche gem. Nr. 3., 5. und 6. ist das EVUEisenbahnverkehrsunternehmen, dessen vom Reisenden gemäß gem. Beförderungsvertrag gewählter Zug ausgefallen oder verspätet war. Der Fahrausweis basiert grundsätzlich auf einem gültigen und veröffentlichten Tarif. Die dort angegebene an- gegebene Relation bildet die „Reisekette“ des Fahrgastes. Fahrausweise, auf denen Start- und Zielstation im Eisenbahnverkehr angegeben sind, werden nachfolgend als „relationsbezogen“ bezeichnetbe- zeichnet. Maßgebend für die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte ist grundsätzlich die im Fahrausweis Fahr- ausweis angegebene Relation (Startstation im Eisenbahnverkehr - Zielstation im EisenbahnverkehrEisenbahnver- kehr). Unabhängig davon, ob sich ein Eisenbahnverkehrsunternehmen dem Gemeinschafts- verfahren (Servicecenter Fahrgastrechte) angeschlossen hat, beziehen sich auch des- sen Entschädigungsverpflichtungen gem. Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf den Preis der Fahrkarte und nicht etwa auf den streckenanteili- gen Preis des Beförderungsvertrages des verursachenden Eisenbahnverkehrsunter- nehmens. Zu berücksichtigen ist, dass im Falle sog. „tariflicher Gleichstellungen“ u. U. nicht die vom Fahrgast tatsächlich gewählte Station auf der Fahrkarte aufgedruckt wird, sondern ein „Gleichstellungsbahnhof bzw. ein Gleichstellungsort. Maßgebend i. S. d. Fahrgast- rechte (z. B. Nutzung alternativer Beförderungsmittel) ist in diesem Fall selbstverständ- lich die vom Fahrgast ursprünglich gewählte Eisenbahnstation.
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