Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Teilschuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich zudem die Begebung von weiteren Anleihen, die mit dieser Teilschuldverschreibung keine Einheit bilden, oder von ähnlichen Finanzinstrumenten vor.
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Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst Schuldverschreibungen zusam- mengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Teilschuldverschreibungen“ Schuldverschreibungen" umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen TeilschuldverschreibungenSchuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich zudem die Begebung von weiteren AnleihenAn- leihen, die mit dieser Teilschuldverschreibung Schuldverschreibung keine Einheit bilden, oder von ähnlichen Finanzinstrumenten vorFinanzin- strumenten bleibt der Emittentin ebenfalls unbenommen.
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Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich das Recht vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Teilschuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich zudem die Begebung von weiteren Anleihen, die mit dieser Teilschuldverschreibung diesen Teilschuldverschreibungen keine Einheit bilden, oder von ähnlichen Finanzinstrumenten vor.
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Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Teilschuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche einheit- liche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „TeilschuldverschreibungenTeil- schuldverschreibungen“ umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich zu- sätzlich begebenen Teilschuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich zudem die Begebung von weiteren Anleihen, die mit dieser Teilschuldverschreibung keine Einheit bilden, oder von ähnlichen Finanzinstrumenten vor.
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Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich vor, von Zeit zu Zeit ohne Zustimmung der Anleihegläubiger weitere Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen mit gleicher Ausstattung Ausstat- tung in der Weise zu begeben, dass sie mit diesen Teilschuldverschreibungen Schuldverschreibungen zusammengefasst werden, eine einheitliche Anleihe mit ihnen bilden und ihren Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff „Teilschuldverschreibungen“ Schuldverschreibungen" umfasst im Falle einer solchen Erhöhung auch solche zusätzlich zusätz- lich begebenen TeilschuldverschreibungenSchuldverschreibungen. Die Emittentin behält sich zudem die Begebung von weiteren Anleihen, die mit dieser Teilschuldverschreibung Schuldverschreibung keine Einheit bilden, oder von ähnlichen Finanzinstrumenten vorbleibt der Emit- tentin ebenfalls unbenommen.
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