Begrenzung des Zuschusses bzw. der Zuwendung. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesetzliche oder satzungsmäßige Barleistung, so ent- steht in Höhe dieser Barleistung kein Anspruch auf die Zahlung des Zuschusses oder der Zu- wendung. Der Anspruch auf Zuschuss oder Zuwendung entfällt ganz, wenn er den Wegfall, oder teilweise, soweit er eine Minderung der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Barleistungen zur Folge hätte.