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Behandlung Musterklauseln

Behandlung. Ich nehme zum Zeitpunkt der Vereinbarung folgende Medikamente: 3. In der Krise waren bisher folgende Medikamente hilfreich in folgenden Situationen (Unruhe, Schlafstörungen, Aggressivität, manischer Angetriebenheit, depressiven Phasen, Suizidalität): 1.
Behandlung. Sie waren bei Ihrem Arzt oder haben auf ärztliche Verordnung z.B. eine Physiotherapie gemacht, eine Brille oder Medikamente gekauft und bez- ahlen dafür die Rechnung. Bitte kopieren oder fotografieren Sie die Rechnung sowie Rezept (=ärztliche Verordnung) bzw. Überweisung.
Behandlung. Alle Behandlungen erfolgen auf Wunsch des Tierhalters unter der Maßgabe, das Tier ganzheitlich zu behandeln. Die Behandlungszeiten richten sich nach Vorgaben der Therapeutin, können aber im Einzelfall länger dauern als zunächst angenommen. Mit der Behandlung werden die Selbstheilungskräfte angeregt, diese können von Patient zu Patient verschieden sein. Der Halter oder die Halterin verpflichtet sich, alle Fragen zum Tier und dessen Gesundheit und dem bisherigen Therapieverlauf betreffend, umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten bzw. für die Behandlung wichtigen Informationen selbstständig anzugeben. Die Therapeutin ist berechtigt die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben scheint, insbesondere wenn der Halter oder die Halterin oder das Tier Therapiemaßnahmen verweigert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt werden oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
Behandlung. Chirurgische oder medizinische Dienste (einschließlich Diagnosetests), die zur Stellung der Diagnose, Abschwächung oder Heilung der Krankheit, Beschwerde oder Verletzung benötigt werden.
Behandlung. Verlaufsbehandlung - Regelbehandlung mit Dokument 80,60 KJP.
Behandlung. Alle Behandlungen erfolgen auf Wunsch der Patient*innen unter der Maßgabe, sie ganzheitlich zu behandeln. Die Besei- tigung oder Linderung bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird mit den gegebenen Mitteln zeitnah (soweit möglich) angestrebt. Die Behandlungszeiten richten sich nach den Vorgaben der jeweiligen Krankenkasse. Die Therapeut*innen erbringen ihre Dienste gegenüber den Patient*innen in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähig- keiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Befundung und Therapie anwenden. Alle durch die Praxis durchgeführten Therapien erfolgen nach Absprache mit den Patient*innen, die sich verpflichten, alle Fragen zur Person, insbesondere die, die ihre/seine Gesundheit und den bisherigen Therapieverlauf betreffen, umfassend und wahrheitsgetreu zu beantworten bzw. für die Behandlung wichtige Informationen selbstständig anzugeben. Die Patient*innen entbinden die Praxis für Physiotherapie der Lebenshilfe Alfeld e.V. gegenüber der/dem behandelnden Ärz- tin/Arzt und den einzelnen Therapeu*innen der Praxis untereinander von der Schweigepflicht, um durch eventuell notwendige Rücksprachen mit der/dem behandelnden Ärztin/Arzt oder den Kolleg*nnen die Therapie zu optimieren. Zu einer aktiven Mitwirkung ist die/der Patient*in nicht verpflichtet. Die/der Therapeut*in ist jedoch berechtigt, die Behand- lung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn die/der Patient*in Therapiemaßnahmen verweigert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lücken- haft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
Behandlung. 3.1. Die INAP/O GmbH ist berechtigt, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen auch ohne ausdrücklichen Auftrag durchzuführen. Im Rahmen der Vertragsdurchführung ist die INAP/O GmbH berechtigt, das Tier innerhalb der Stallabteilungen auf dem Rittergut Osthoff in Georgsmarienhütte zu bewegen.
Behandlung. Als Zahlungsziel wird 10 Tage nach Rechnungserhalt vereinbart. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist tritt automatisch Verzug ein (werden automatisch Mahngebühren und Zinsen fällig). Nicht rechtzeitig abgesagte Termine (24 Stunden vorher), oder nicht wahr genommene Termine, werden nach den vereinbarten Sätzen berechnet und erscheinen als gesonderte Rechnung, da sie nicht zu Lasten der privaten Versicherung abgerechnet werden dürfen.
Behandlung. Material von unterschiedlichen Ursprungsorten darf grundsätzlich erst nach Durch- führung der Eingangskontrolle/Kontrollanalyse, die vor der Behandlung stattfindet, mit Chargen anderer Ursprungsorte vermischt werden. Ausgenommen sind folgende Fälle: a) separierte Abfälle zur Beseitigung, die keiner weiteren Verwertung zugeführt werden. b) Chargen, die bereits separiert sind und von verschiedenen Ursprungsorten stammen und jeweils kleiner als 500 t sind und etwa gleichartige Belastung auf- weisen. Diese dürfen bereits vor der Behandlung gemeinsam gelagert und als Zusam- mengefasste Charge behandelt werden. Dies darf nicht dazu führen, dass alleine durch Mischen die Einhaltung der Zielwerte der Behandlung/Verwertung er- reicht wird. Bei der Separierung des zwischengelagerten Materials in hoch- und minderbelastete Chargen sind repräsentative Mischproben des Materials über maximal 500 t bei or- ganoleptischer Unauffälligkeit bzw. über maximal 300 t bei organoleptischer Auf- fälligkeit zu erstellen und auf die herkunftsspezifischen Parameter und die Parame- ter zu untersuchen, die nach dem Ergebnis der organoleptischen Überprüfung er- forderlich sind.
Behandlung. Medizinisch notwendige chirurgische oder medizinische Leistungen (einschließlich Diagnosetests), die zur Diagnose, Linderung oder Heilung einer Krankheit oder Verletzung benötigt werden und im Einklang mit anerkannten tierärztlichen Praktiken stehen.