Behandlung und Schutz von Investitionen. (1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
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Samples: www.ris.bka.gv.at, investmentpolicy.unctad.org, www.parlament.gv.at
Behandlung und Schutz von Investitionen. (1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften umfassenden Schutz und Sicherheit.
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Behandlung und Schutz von Investitionen. (1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
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Samples: www.parlament.gv.at