BEHANDLUNG VON ANLAUFKOSTEN Musterklauseln

BEHANDLUNG VON ANLAUFKOSTEN. Entsprechend der im sog. 5. Bauherrenerlass vom 20.10.2003 (BMF, BStBl. I 2003, 546) niedergelegten Auffassung der Finanz- verwaltung sind die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft nicht als Werbungskosten zu bewerten, sondern anteilig als Anschaffungskosten der erworbenen Vermögensgegenstände zu behandeln. Speziell im Hinblick auf Venture-Capital- und Private- Equity-Fonds geht die Finanzverwaltung davon aus, dass alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projektes in der Investitionsphase anfallen, als Anschaffungskosten der zu erwerbenden Beteiligungen anzusehen sind (OFD Rheinland, S 2241 – 1002 – St 222, DB 2007, 135). Zu den zu aktivierenden Kosten zählen danach insbesondere die Haftungsvergütungen der Komplementärin, die Vergütungen der Verwaltungsgesell- schaft (auch für ihre Tätigkeit als Treuhandkommanditistin), die Kosten der Prospekterstellung, die Konzeptions- und Projektie- rungskosten, der Vermarktungsaufwand, die Eigenkapitalvermitt- lungsprovisionen und die Rechtsberatungskosten in der Investiti- onsphase. Diese Regelungen gelten nach Ansicht der Finanzver- waltung im Falle eines Dachfonds sowohl auf Ebene des Dach- fonds als auch auf Ebene steuerlich transparenter Zielfonds. Die Investmentgesellschaft wird entsprechend diesen Vorgaben der Finanzverwaltung die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft auf die zu erwerbenden Vermögensgegenstände im Verhältnis der Anschaffungskosten der einzelnen Vermögensgegenstände verteilen. Hinzuweisen ist jedoch auf den Umstand, dass der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 26.04.2018 (IV R 33/15), die eine mit der Investmentgesellschaft vergleichbare Konstellation betraf, die Anwendung der Grundsätze des Bauher- renerlasses verneint hat. Sollte die Finanzverwaltung diese Ent- scheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus auch auf die Investmentgesellschaft anwenden, so würden die Anlaufkosten der Investmentgesellschaft, die auf die Einkünfte aus Kapitalver- mögen entfallen, anders als von der Verwaltungsgesellschaft zugrunde gelegt, als nicht abzugsfähige Werbungskosten und da- mit nicht als Anschaffungskosten der von der Investmentgesell- schaft mittelbar gehaltenen bzw. noch anzuschaffenden Anteile an Kapitalgesellschaften zu behandeln sein. Die betreffenden Kosten würden die steuerpflichtigen Einkünfte der Anleger aus Kapitalvermögen weder zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Investmentgesellschaft noch zum Zeitpunkt der Veräußerung der (mittelbar) von der Investmentgesellscha...
BEHANDLUNG VON ANLAUFKOSTEN. Entsprechend der im sog. 5. Bauherrenerlass vom 20.10.2003 (BMF, BStBl. I 2003, 546) niedergelegten Auffassung der Finanzverwaltung sind die Anlaufkosten der Investmentge- sellschaft nicht als Werbungskosten zu bewerten, sondern anteilig als Anschaffungskosten der erworbenen Vermögens- gegenstände zu behandeln. Speziell im Hinblick auf Venture- Capital- und Private-Equity-Fonds geht die Finanzverwaltung davon aus, dass alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase anfallen, als Anschaffungskosten der zu erwerbenden Beteiligungen anzusehen sind (OFD Rheinland, S 2241 – 1002 – St 222, DB 2007, 135). Zu den zu aktivierenden Kosten zählen danach insbesondere die Haftungsvergütungen der Kom- plementärin, die Vergütungen der Verwaltungsgesellschaft (auch für ihre Tätigkeit als Treuhandkommanditistin), die Kosten der Prospekterstellung, die Konzeptions- und Projek- tierungskosten, der Vermarktungsaufwand, die Eigenkapi- talvermittlungsprovisionen und die Rechtsberatungskosten in der Investitionsphase. Diese Regelungen gelten nach Ansicht der Finanzverwaltung im Falle eines Dachfonds sowohl auf Ebene des Dachfonds als auch auf Ebene der Zielfonds. Die Investmentgesellschaft wird entsprechend diesen Vorgaben die Anlaufkosten der Investmentgesell- schaft auf die zu erwerbenden Vermögensgegenstände im Verhältnis der Anschaffungskosten der einzelnen Vermö- gensgegenstände verteilen.

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  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.