Behebungsaufwand Musterklauseln

Behebungsaufwand. Für die zur Behebung der Störung erforderlichen Entstörmaßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich sowie innerhalb der vereinbarten Netzservices sowie SLA´s steht A1 Telekom Austria kein gesondertes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die der PVE oder dessen Endkunde zu vertreten hat, hat der PVE A1 Telekom Austria den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 3 Entgelte zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1 Telekom Austria nachgewiesen und in Rechnung gestellt wird.
Behebungsaufwand. Für die zur Behebung der Störung erforderlichen Entstörmaßnahmen steht A1 Telekom Austria kein gesondertes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die der Entbündelungspartner oder dessen Endkunde zu vertreten hat, hat der Entbündelungspartner A1 Telekom Austria den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1 Telekom Austria nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird.
Behebungsaufwand. Für die zur Behebung der Störung erforderlichen Entstörmaßnahmen steht A1TA kein gesondertes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die der Entbündelungspartner oder dessen Endkunde zu vertreten hat, hat der Entbündelungspartner A1TA den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1TA nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird.

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  • Nutzungsumfang 1. Die unter Ziffer 2 definierten Leistungen dürfen nur durch den Vertragspartner und dessen verbundenen Unternehmen verwendet werden. Der Vertragspartner darf während der Laufzeit des Vertrages auf die Software mittels Telekommunikation (über das Internet) zugreifen und mittels eines Browsers oder einer anderen geeigneten Anwendung die mit der Software verbundenen Funktionalitäten vertragsgemäß nutzen. 2. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Software oder den ggf. bereitgestellten Infrastrukturleistungen im jeweiligen Rechenzentrum erhält der Vertragspartner nicht. Jede weitergehende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. 3. Der Vertragspartner darf die Software insbesondere nicht über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus in Anspruch nehmen oder von Dritten nutzen lassen oder sie Dritten zugänglich machen (mit Ausnahme der verbundenen Unternehmen). Insbesondere ist es dem Vertragspartner nicht gestattet, die Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, zu vermieten oder zu verleihen. 4. Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden. 5. Im Falle eines vertragswidrigen Überschreitens des Nutzungsumfangs durch einen Nutzer des Vertragspartners oder im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung durch den Vertragspartner hat der Vertragspartner dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Name und Anschrift des unberechtigten Nutzers. 6. Der Anbieter kann die Zugangsberechtigung des Vertragspartners widerrufen und/ oder den Vertrag kündigen, wenn der Vertragspartner gegen Regelungen zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Damit verbunden kann der Anbieter den Zugriff auf die vertraglichen Leistungen unterbrechen bzw. sperren. 7. Der Anbieter hat dem Vertragspartner vorher grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Der alleinige Widerruf der Zugangsberechtigung gilt nicht zugleich als Kündigung des Vertrages. Den Widerruf der Zugangsberechtigung ohne Kündigung kann der Anbieter nur für eine angemessene Frist, maximal 6 Wochen, aufrechterhalten. 8. Der Anspruch des Anbieters auf eine Vergütung für die über die vereinbarte Nutzung hinausgehende Nutzung bleibt unberührt. 9. Der Vertragspartner hat einen Anspruch auf Wiedereinräumung der Zugangsberechtigung und der Zugriffsmöglichkeit, nachdem er nachgewiesen hat, dass er die vertragswidrige Nutzung eingestellt und eine zukünftige vertragswidrige Nutzung unterbunden hat.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Konto- informationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsge- setz (ZAG) zu nutzen. Darüber hinaus können sie von ihnen ausgewählte sonsti- ge Drittdienste nutzen. (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbar- ten Verfügungslimite.