Behebungsaufwand Musterklauseln

Behebungsaufwand. Für die zur Behebung der Störung erforderlichen Entstörmaßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich sowie innerhalb der vereinbarten Netzservices sowie SLA´s steht A1 Telekom Austria kein gesondertes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die der PVE oder dessen Endkunde zu vertreten hat, hat der PVE A1 Telekom Austria den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 3 Entgelte zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1 Telekom Austria nachgewiesen und in Rechnung gestellt wird.
Behebungsaufwand. Für die zur Behebung der Störung erforderlichen Entstörmaßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich sowie innerhalb der vereinbarten Fristen steht A1 Telekom Austria kein gesondertes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die der ISP/VoB-only Vertragspartner oder dessen Endkunde zu vertreten hat, hat der ISP/VoB-only Vertragspartner A1 Telekom Austria den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen dieses Anhangs zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1 Telekom Austria nachgewiesen und in Rechnung gestellt wird.
Behebungsaufwand. Für die zur Behebung der Störung erforderlichen Entstörmaßnahmen steht A1 Telekom Austria kein gesondertes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die der Entbündelungspartner oder dessen Endkunde zu vertreten hat, hat der Entbündelungspartner A1 Telekom Austria den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1 Telekom Austria nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird.
Behebungsaufwand. Für die zur Behebung der Störung erforderlichen Entstörmaßnahmen steht A1TA kein gesondertes Entgelt zu. Verzögert sich die Beseitigung der Störung aus Gründen, die der Entbündelungspartner oder dessen Endkunde zu vertreten hat, hat der Entbündelungspartner A1TA den wegen dieser Verzögerung tatsächlich aufgelaufenen, erforderlichen Aufwand insoweit nach den Regelungen des Anhangs 8 zu ersetzen, als dieser Aufwand von A1TA nachgewiesen und nachvollziehbar in Rechnung gestellt wird.

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