Behinderung Musterklauseln

Behinderung. 7.1 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstimmungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
Behinderung. 6.1 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass der Auftraggeber des HU, dessen Arbeitnehmer oder Kunden sowie andere im Ver- tragsobjekt tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss rechtzeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unter- richtungen oder Abstimmungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tragen.
Behinderung. 6.1 Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er hat den HU rechtzeitig und ausreichend über die technische Abwicklung und den zeitlichen Ablauf seiner Leistungen zu unterrichten, damit dem HU die Koordination mit den andern am Bau tätigen Unternehmen möglich ist.
Behinderung. (1) Der NU hat seine Arbeiten so durchzuführen, dass andere im Objekt/am Bau tätige Unternehmen nicht behindert oder geschädigt werden. Er muss recht- zeitig und ausreichend für alle erforderlichen Unterrichtungen oder Abstim- mungen bezüglich des technischen und zeitlichen Arbeitsablaufes Sorge tra- gen.
Behinderung. Arbeitsunterbrechungen in Baumaßnahmen, die vom Auftragnehmer veranlasst werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Behinderung. Wird die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch den AG oder Vertragspartner des AG behindert oder verzögert („Behinderung“) und ergibt sich durch diese Behinderung eine Erhöhung der Kosten, des Umfangs oder der Dauer der Leistungen, ist der Consultant verpflichtet, den AG über die Umstände sowie die möglichen Auswirkungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der AG die Behinderung aufgrund von Vorsatz, Absicht oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten, hat der Consultant Anspruch auf Erstattung der ihm nachweislich durch die Behinderung entstehenden Kosten, sofern der Consultant dem AG die daraus entstehenden Kosten nachweist.
Behinderung. 4.5.1 Eine Verlängerung von Ausführungsfristen gemäß § 6 Absatz 2 VOB/B setzt vo- raus, dass der Auftragnehmer der SKH unverzüglich die seiner Auffassung nach bestehende Behinderung angezeigt hat. Hierbei hat der Auftragnehmer alle Tat- sachen mitzuteilen, aus denen sich für die SKH mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben. Er hat insbesondere Angaben dazu zu ma- chen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
Behinderung. 4.4.1 Wird die Erbringung der vertragsgegenständli- chen Leistungen durch den AG oder Vertrags- partner des AG derart behindert oder verzögert ("Behinderung"), dass sich dadurch eine Erhö- hung der Kosten, des Umfangs oder der Dauer der Leistungen ergibt, ist der Consultant ver- pflichtet, den AG über die Umstände sowie die möglichen Auswirkungen unverzüglich in Kennt- nis zu setzen. 4.4.2 Fällt eine Behinderung in den Risikobereich des AG oder hat der AG die Behinderung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertre- ten, hat der Consultant Anspruch auf Erstattung der ihm nachweislich durch die Behinderung entstehenden Kosten. 4.5
Behinderung. 8.1 Der NU ist verpflichtet seine Arbeiten derart zu planen, zu koordinieren und auszuführen, dass andere Baube- teiligte in der Ausführung ihrer Leistung nicht über das unvermeidbare Maß hinaus behindert werden oder zu Schaden kommen. Er ist weiterhin verpflichtet, seine Arbeitsabläufe in technischer und terminlicher Hinsicht eigenverantwortlich mit AS-Bau sowie am Bau beteiligten Dritten mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf abzu- stimmen, so dass etwaige unvermeidbare Behinderungen auf ein Minimum beschränkt werden können.
Behinderung. (1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abwei- chen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung be- droht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. Sozialgesetzbuch (SGB) - Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - § 66