Common use of Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei- tragsangleichung Clause in Contracts

Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei- tragsangleichung. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Um- satzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir- kung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch- schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allge- meinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver- mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistun- gen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbei- trag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejah- resbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächs- ten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver- sicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um ei- nen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseige- nen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhö- hung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berück- sichtigen. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi- cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mit- teilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei- tragsangleichung. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Um- satzsumme Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- chung Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir- kung Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen ver- gangenen Kalenderjahr der Durch- schnitt Durchschnitt der Schadenzahlungen Schadenszahlungen aller zum Betrieb der Allge- meinen Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver- mindert vermindert hat. Den ermittelten er- mittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistun- genVersicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenszahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten SchadenfälleSchadensfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle Fal- le einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbei- trag Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejah- resbeitrag Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächs- ten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen Schadenszahlungen des Ver- sicherers Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um ei- nen einen geringeren Prozentsatz als denjenigen denje- nigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz Pro- zentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseige- nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhö- hung Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berück- sichtigenberücksichtigen. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß ge- mäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi- cherungsschutzes Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung Beitragserhö- hung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung Mitteilung auf das Kündigungsrecht Kündi- gungsrecht hinzuweisen. Die Mit- teilung Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens spä- testens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei- tragsangleichung. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Um- satzsumme Umsatz- summe berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- chung Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir- kung Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz Prozent- satz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch- schnitt Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allge- meinen Haftpflichtversicherung Allgemeinen Haft- pflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver- mindert vermindert hat. Den ermittelten ermit- telten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistun- gen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten ange- meldeten Schadenfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbei- trag Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejah- resbeitrag Folge- jahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächs- ten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver- sicherers Versi- cherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um ei- nen einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder Treu- händer jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner sei- ner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseige- nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhö- hung Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden vorste- henden Absatz ergeben würde. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung Verände- rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berück- sichtigenberücksichtigen. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi- cherungsschutzes Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- kungWirkung, frühestens frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung Mittei- lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mit- teilung Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.

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Samples: Private Tierhalterhaftpflicht

Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Bei- tragsangleichung. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Um- satzsumme Umsatz- summe berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- chung Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir- kung Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz Prozent- satz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch- schnitt Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allge- meinen Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver- mindert vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistun- genVersicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzah- lungen Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten ange- meldeten Schadenfälle. A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbei- trag Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern ver- ändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejah- resbeitrag Folgejahres- beitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächs- ten nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver- sicherers Versi- cherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um ei- nen einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder Treu- händer jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner sei- ner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseige- nen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhö- hung Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden vorste- henden Absatz ergeben würde. A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung Verände- rung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berück- sichtigenberücksichtigen. A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi- cherungsschutzes Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- kungWirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung Mittei- lung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mit- teilung Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein KündigungsrechtKün- digungsrecht.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung