Beitragszahlung Versicherungsperiode Musterklauseln

Beitragszahlung Versicherungsperiode. B.1.2.1 Beitragszahlung B.1.2.2 Versicherungsperiode B.1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B.1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Beitragszahlung Versicherungsperiode. B1-2.1 Beitragszahlung‌‌ Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
Beitragszahlung Versicherungsperiode. 18 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 19 Folgebeitrag 20 Lastschriftverfahren
Beitragszahlung Versicherungsperiode. B.1.2.1 Beitragszahlung B.1.2.2 Versicherungsperiode
Beitragszahlung Versicherungsperiode. Der Beitrag ist abhängig von der gewählten Versicherungssumme. Den von Ihnen zu zahlenden Beitrag entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein. Der Erst- bzw. Einmalbeitrag wird sofort mit Zustandekommen des Vertrags fällig. Bei verspäteter Beitragszahlung gilt: Wird der vereinbarte Erst- bzw. Einmalbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, können wir, solange der Beitrag unbezahlt ist, vom Vertrag zurücktreten. Unser Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Beitragszahlung Versicherungsperiode 

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  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.