Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit. Von den Ziffern 1.3 und 5.2 wird abgewichen. 6.3.2.1 Voraussetzungen für die Leistung: 6.3.2.2 Art und Höhe der Leistung: Nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten tritt die Arbeitsunfähigkeit erstmals ein. Die Wartezeit beginnt mit dem Versicherungsbeginn. Der Versicherungsvertrag wird bei Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Antrag abweichend von Ziffer 10 und Ziffer 11 beitragsfrei bis zu 12 Monate weitergeführt. Versicherungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Beitragsbefreiung geltenden Versicherungssummen. Die Beitragsbefreiung beginnt mit Ablauf von 6 Wochen, vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Die Beitragsbefreiung endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber 12 Monate nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund setzt die Beitragsbefreiung wieder ein, soweit nicht bereits eine Dauer der Beitragsbefreiung von insgesamt 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre erreicht wurde. Nach der Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Versicherungsvertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführt. Beiträge, die schon für die Zeit der Beitragsbefreiung gezahlt sind, werden mit den Folgebeiträgen verrechnet, die nach der Beitragsbefreiung zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Beitragsbefreiung. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist uns unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Private Unfallversicherung (Puv) Tarif T 17, Private Unfallversicherung (Puv) Tarif T 17, Private Unfallversicherung (Puv) Tarif T 14
Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit. Von In Ergänzung von Ziffer 11 AUB gilt Folgendes als vereinbart: Wenn Sie unfallbedingt oder krankheitsbedingt ununterbrochen für mehr als 6 Wochen zu 100 % arbeitsunfähig werden und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, den Ziffern 1.3 Grad und 5.2 wird abgewichen.
6.3.2.1 Voraussetzungen für deren Grund durch ein ärztliches Attest nachweisen, dann entfällt die Leistung:
6.3.2.2 Art und Höhe der Leistung: Nach Beitragszahlungspflicht nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten tritt die Arbeitsunfähigkeit erstmals ein. Die Wartezeit beginnt mit dem ab Versicherungsbeginn. Der Versicherungsvertrag wird bei Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Antrag abweichend von Ziffer 10 und Ziffer 11 beitragsfrei hin bis zu 12 Monate beitragsfrei weitergeführt. Versicherungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Beitragsbefreiung geltenden Versicherungssummen. Die Beitragsbefreiung beginnt mit Ablauf von 6 Wochen, vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Die Beitragsbefreiung gerechnet und endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber 12 Monate nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund setzt die Beitragsbefreiung wieder ein, soweit nicht bereits eine Dauer der Beitragsbefreiung von insgesamt 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre erreicht wurde. Nach der Der Versicherungsvertrag wird nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Versicherungsvertrag unverändert, jedoch beitragspflichtig weitergeführtfortgeführt. Beiträge, die schon für die Zeit den Zeitraum der Beitragsbefreiung gezahlt entrichtet worden sind, werden mit den Folgebeiträgen verrechnet, die nach der Beitragsbefreiung zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Beitragsbefreiung. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist uns unverzüglich mitzuteilen.
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Samples: Unfallversicherung
Beitragsbefreiung bei Arbeitsunfähigkeit. Von den Ziffern 1.3 und 5.2 wird abgewichen.
6.3.2.1 Voraussetzungen B 1.8.1 Wenn Sie unfallbedingt oder krankheitsbedingt ununter- brochen für die Leistung:
6.3.2.2 Art und Höhe mehr als sechs Wochen zu 100 % arbeitsunfähig werden, erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Leistung: Nach Ablauf einer Wartezeit von 6 Monaten tritt die Arbeitsunfähigkeit erstmals ein. Die Wartezeit beginnt mit dem Versicherungsbeginn. Der Versicherungsvertrag wird bei Arbeitsunfähigkeit auf Ihren Antrag abweichend von Ziffer 10 und Ziffer 11 beitragsfrei bis zu 12 Monate weitergeführtBeitragszahlung. Versicherungsschutz besteht in Höhe der zu Beginn der Beitragsbefreiung geltenden Versicherungssummen. .
B 1.8.2 Voraussetzung ist, dass
(1) die Arbeitsunfähigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit),
(2) es sich um eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen handelt,
(3) der Vertrag noch nicht gekündigt wurde und keinen Beitragsrückstand aufweist und
(4) Sie uns die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, den Grad und den Grund durch ein ärztliches Attest nachweisen.
B 1.8.3 Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass Sie als Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden standen.
B 1.8.4 Die Beitragsbefreiung beginnt mit Ablauf von 6 sechs Wochen, vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet. Die Beitragsbefreiung , und endet mit dem Tag der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit, spätestens aber 12 zwölf Monate nach dem ersten Tag der Beitragsbefreiung. .
B 1.8.5 Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund setzt die Beitragsbefreiung wieder ein, soweit nicht bereits eine Dauer der Beitragsbefreiung von insgesamt 12 zwölf Monaten innerhalb der letzten 2 zwei Jahre erreicht wurde. Nach der .
B 1.8.6 Der Versicherungsvertrag wird nach Beendigung der Beitragsbefreiung wird der Versicherungsvertrag unverändert, jedoch Beitrags- befreiung unverändert beitragspflichtig weitergeführtfortgeführt. Beiträge, die schon für die Zeit den Zeitraum der Beitragsbefreiung gezahlt entrichtet worden sind, werden mit den Folgebeiträgen verrechnet, die nach der Beitragsbefreiung zu zahlen sind. Der Versicherungsvertrag verlängert sich um die Dauer der Beitragsbefreiung. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit ist uns unverzüglich mitzuteilen.
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