Beiträge Der Arbeitgeber Und Arbeitnehmer Musterklauseln

Beiträge Der Arbeitgeber Und Arbeitnehmer. 4.1 Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbil- dung, des Vollzuges dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Auf- wendungen wird ein Arbeitgeber- und ein Arbeit- nehmerbeitrag erhoben. 4.2 Zu den Kosten für die berufliche Weiterbildung gehö- ren: 4.2.1 Kurs- und Schulgelder für berufliche Kurse und Schu- len. 4.2.2 Reisespesen und, soweit notwendig, Übernachtungs- entschädigungen für den Besuch beruflicher Kurse und Schulen. 4.2.3 Lohnausfallentschädigungen oder Pauschalbeiträge an Teilnehmer von beruflichen Kursen und Schulen. 4.2.4 Auslagen für berufliches Kurs- und Schulmaterial. 4.2.5 Angemessene Beteiligung an Auslagen der Vertrags- parteien mit Bezug auf Hypothekarzinse und ange- messene Abschreibungen auf Ausbildungsstätten. Den einzelnen Arbeitnehmern steht, soweit sie Bei- träge leisten, ein selbstständiges Forderungsrecht auf teilweisen Ersatz von Entschädigungen an Weiterbil- dungskursen, Reisespesen, Übernachtungsentschä- digungen und Lohnausfall zu, soweit sie reglementa- risch festgelegt sind. 4.3 Zu den Kosten sozialer Aufgaben gehören: Leistungen an Arbeitnehmer, die unverschuldet in- folge Unfalls, Krankheit, Invalidität oder anderer Um- stände in eine Notlage geraten sind (Härtefälle). 4.4 Die Arbeitgeber entrichten an die Kosten des Vollzu- ges dieser Vereinbarung und der beruflichen Weiter- bildung einen jährlichen Grundbeitrag von 150 Fran- ken zuzüglich 1,5 Promille der durch die Abrechnung mit der Suva ausgewiesenen Vorjahreslohnsumme. Der gesamte Betrag ist für das laufende Jahr jeweils spätestens bis 31. Mai der Zentralen Berufskommis- sion zuzuführen. 4.5 Die Arbeitnehmer bezahlen im Sinne einer höchst per- sönlichen Verpflichtung monatlich an die Kosten des Vollzuges dieser Vereinbarung und der beruflichen Weiterbildung einen Beitrag von 17 Franken. 4.6 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Zentralen Be- rufskommission auf deren Verlangen ein Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer und die Suva-Lohn- abrechnungen einzureichen. Diese Unterlagen dürfen lediglich zur Feststellung der Beitragspflicht gemäss Abs. 4.4. und 4.5. verwendet werden. Sie sind vertrau- lich zu behandeln. 4.7 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeitrag der Arbeitnehmer nach Massgabe der reglementarischen Vorschriften von deren Lohn abzuziehen und der Zentralen Berufskom- mission zuzuführen unter persönlicher Haftung für die entgangenen Beiträge im Unterlassungsfall. Diese Bei...
Beiträge Der Arbeitgeber Und Arbeitnehmer 

Related to Beiträge Der Arbeitgeber Und Arbeitnehmer

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.