Kostendeckung Musterklauseln

Kostendeckung. 11 Beiträge § 12 Grundstücksanschlusskosten § 13 Benutzungsgebühren § 14 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser § 15a Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs § 15b Gebührenmaßstäbe und -sätze für Niederschlagswasser § 16 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer § 17 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schlamm aus Kleinkläranlagen und Abwasser aus Gruben § 18 Verwaltungsgebühren § 19 Überwachungsgebühr § 20 Entstehung der Gebührenpflicht § 21 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühr § 22 Gebührenpflichtige
Kostendeckung. 11 Beiträge Die Erhebung von Beiträgen ist lt. Verbandssatzung des AVF Angelegenheit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. § 12 Grundstücksanschlusskosten (1) Der Aufwand für die Herstellung und Beseitigung der Anschlussleitung einschließlich Überga- beschacht sowie die Veränderung der Anschlussleitung auf Veranlassung des Anschluss- nehmers sind dem AVF in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. Der Aufwand für die dimensionsgleiche Erneuerung, Reparatur oder Unterhaltung im öffentli- chen Straßenbereich einer bereits vorhandenen Anschlussleitung eines gesondert und unmit- telbar angeschlossenen Grundstücks wird vom Abwasserverband getragen. Wird die Erneue- rung, Reparatur oder Unterhaltung der Anschlussleitung im öffentlichen Straßenbereich auf- grund einer unsachgemäßen Benutzung der Anschlussleitung, einer Beschädigung der An- schlussleitung durch den Anschlussnehmer oder durch Dritte oder einer ursprünglich unsach- gemäßen Herstellung der Anschlussleitung erforderlich, die nicht dem Verantwortungsbereich des AVF zuzuordnen ist, ist der Aufwand dem AVF in der tatsächlich entstandenen Höhe von dem Anschlussnehmer zu erstatten. Etwaige Ansprüche des Anschlussnehmers gegen Dritte bleiben von dieser Regelung unberührt. Weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erneuerung, Veränderung, Reparatur oder Unterhaltung der Anschlussleitung außerhalb des öffentlichen Straßenbereichs trägt der Anschlussnehmer. (2) Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit der Fertigstellung der erstattungspflichtigen Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Bekanntgabe fällig. (3) Erstattungspflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist anstelle des Eigen- tümers der Erbbauberechtigte erstattungspflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil erstat- tungspflichtig. Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 kann von der Entrichtung einer angemessenen Vorausleistung abhängig gemacht werden. (5) Der Erstattungsanspruch ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück - bei Bestehen eines solchen - auf dem Erbbaurecht bzw. dem Wohnungs- und Teileigentum. § 13 Benutzungsgebühren (1) Der AVF erhebt zur Deckung der Kosten im Sinne des § 10, Absatz 2 KAG Gebühren für das Einleiten (a, b) oder Abholen (c, d) und Behandeln von ...
Kostendeckung. Zur Deckung der Kosten für die berufliche Weiterbildung, des Vollzugs dieser Vereinbarung sowie der in dieser Vereinbarung umschriebenen sozialen Aufwendungen wird ein Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag erhoben.
Kostendeckung. Die Aufenthalts- und Betreuungstaxen des Xxxxx sowie allfällige Mieten und die Gebühren für Dienstleistungen sind so festzulegen, dass in der Regel ein kostendeckender Betrieb möglich ist.

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  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kostentragung Die Kosten für Planungs- und Mängelgutachten trägt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestim- mungen die Krankenkasse.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".