Beiträge und Kosten. 19 Wie müssen Sie Ihre Beiträge zahlen? (1) Bei dem Tarif BV10 zahlen Sie gleich hohe Bei- träge über die vereinbarte Dauer der Beitragszahlung. Bei dem Tarif BV11 berechnen wir die Beiträge jähr- lich mit dem jeweils aktuellen Alter des [→] Versicher- ten neu. Dadurch ergeben sich jährlich unterschiedliche Beiträge. (2) Sie können einen einmaligen Beitrag oder laufende Beiträge zahlen. Laufende Beiträge können Sie in fol- genden Abständen (Zahlungsweise) zahlen: – monatlich, – vierteljährlich, – halbjährlich oder – jährlich. (3) Sie müssen den ersten oder einmaligen Beitrag wie folgt zahlen: – sofort nachdem wir den Vertrag mit Ihnen geschlos- sen haben, – aber nicht vor dem Beginn des Vertrags. Das Datum für den Beginn des Vertrags finden Sie im [→] Ver- sicherungsschein. Alle folgenden Beiträge müssen Sie jeweils zum Be- ginn der gewählten Zahlungsweise zahlen. (4) Wir buchen Ihre Beiträge jeweils am Anfang eines Zahlungsabschnitts von dem Konto ab, das Sie uns an- gegeben haben. Anders dürfen Sie nicht zahlen. Ihr Beitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn – wir Ihren fälligen Beitrag einziehen konnten, – wir berechtigt sind, Ihren Beitrag einzuziehen und – Sie dem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, gilt er dennoch als rechtzeitig bezahlt, wenn – Sie nicht dafür verantwortlich sind, dass wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, – wir Sie aufgefordert haben zu zahlen und – Sie Ihren Beitrag [→] unverzüglich an uns überwei- sen. § 20 Was geschieht, wenn wir einen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten? (1) Wenn wir Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig von Ihrem Konto einziehen konnten, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn wir zu- rücktreten, müssen Sie uns folgende Kosten erstatten: Alle Kosten für ärztliche Untersuchungen, die uns bei der [→] Risikoprüfung entstanden sind. Wenn Sie für die verspätete Zahlung nicht verantwortlich sind, kön- nen wir nicht zurücktreten. Sie müssen uns aber nach- weisen, dass Sie nicht verantwortlich sind. Wenn wir Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten und ein [→] Versiche- rungsfall eintritt, erbringen wir keine Leistungen. Über diese Folge müssen wir Sie in folgender Weise infor- mieren: – durch eine gesonderte Mitteilung in [→] Textform oder – durch einen auffälligen Hinweis im [→] Versiche- rungsschein. Wir müssen trotzdem leisten, wenn – wir Sie nicht in der beschriebenen Weise informiert haben oder – Sie nicht verantwortlich sind, dass wir den Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten. Sie müssen uns aber nachweisen, dass Sie nicht verantwortlich sind. (2) Wenn wir einen folgenden Beitrag nicht rechtzeitig von Ihrem Konto einziehen konnten, schicken wir Ihnen eine Mahnung. Dies gilt auch für sonstige Be- träge, die Sie uns schulden. Wenn Sie den angemahnten Betrag nicht in den gesetzten Fristen zahlen, setzen wir die Leistungen herab wie bei einem Beitrags-Stopp. Mehr dazu finden Sie in § 24. Die Kosten für die Mahnung müssen Sie tragen. In un- serer Mahnung werden wir Sie auf die Rechtsfolgen nach § 38 Versicherungsvertragsgesetz hinweisen. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgen- der Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. § 21 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthal- ten? (1) Kosten entstehen beim Abschluss des Vertrags und während der Vertrag läuft. Die Kosten unterteilen wir in – Abschluss- und Vertriebskosten und – übrige Kosten. Diese Kosten sind bereits im Beitrag enthalten. (2) Die Abschluss- und Vertriebskosten benötigen wir vor allem, um den Vermittler des Vertrags zu vergüten und den Vertrag einzurichten. Wie hoch die Abschluss- und Vertriebskosten genau in Euro sind, finden Sie in in den „Informationen über den Versicherungsvertrag“. Bei dem Tarif BV10 berechnen wir die Abschluss- und Vertriebskosten auf Basis der Summe der vereinbarten Beiträge. Diese einmaligen Abschluss- und Vertriebs- kosten betragen höchstens 2,5 %. Sie fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an und werden mit den ersten Bei- trägen verrechnet. Das bedeutet: In der Anfangsphase zahlen Sie Ihre Beiträge vor allem – um die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auszugleichen, – für das versicherte [→] Risiko und – für die übrigen Kosten. Daher steht in der Anfangsphase nur ein geringer Teil des Beitrags zur Verfügung, um [→] Deckungskapital zu bilden. Dieses Verfahren ist in § 4 der Deckungs- rückstellungsverordnung geregelt. Den genauen Wort- laut der Verordnung finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Bei dem Tarif BV11 oder bei einem einmaligen Bei- trag, ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten so- fort ab. (3) Die übrigen Kosten benötigen wir zum Beispiel – um Ihren Vertrag zu betreuen, solange Ihr Vertrag läuft und – um Ihren Vertrag zu verwalten. In dem Zeitraum, in dem Sie Beiträge zahlen, ziehen wir die übrigen Kosten von jedem Beitrag ab. Wenn Sie keine Beiträge zahlen, ziehen wir die übrigen Kosten von Ihrem [→] Deckungskapital ab. Ab Rentenbeginn berechnen wir Verwaltungskosten in Prozent der ge- zahlten Renten. Den genauen Betrag der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten finden Sie in den „In- formationen über den Versicherungsvertrag“. § 22 Welche Kosten können wir zusätzlich erhe- ben? (1) In folgenden Fällen berechnen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten: – Sie zahlen den Beitrag nicht rechtzeitig und wir set- zen Ihnen deshalb eine Frist oder senden Ihnen eine Mahnung. – Ihre Bank gibt eine Lastschrift zurück. – Sie vereinbaren mit uns, die Beiträge befristet aus- zusetzen (Stundung). – Sie beantragen, dass wir nicht gezahlte Beiträge von Ihrem Guthaben abziehen. – Sie beantragen, einen gestundeten Betrag in gleich- mäßigen Raten auszugleichen. Die genauen Beträge der zusätzlichen Kosten finden Sie in den „Informationen über den Versicherungsver- trag“. (2) Die Höhe der zusätzlichen Kosten kann sich wäh- rend der Vertragsdauer ändern. Sie richtet sich nach den Kosten, die bei uns durchschnittlich entstehen. Die aktuelle Höhe der zusätzlichen Kosten teilen wir Ihnen jederzeit gerne mit. Sie können uns nachweisen, dass in Ihrem Fall keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Dann entfallen diese. Sie können uns auch nachweisen, dass die zusätzlichen Kosten in Ihrem Fall niedriger sein müssen. Dann setzen wir diese herab.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Berufsunfähigkeitsversicherung
Beiträge und Kosten. 19 15 Wie müssen Sie Ihre Beiträge zahlen?
(1) Bei dem Tarif BV10 zahlen Sie gleich hohe Bei- träge über die vereinbarte Dauer der Beitragszahlung. Bei dem Tarif BV11 berechnen wir können die Beiträge jähr- lich mit dem jeweils aktuellen Alter des [→] Versicher- ten neu. Dadurch ergeben sich jährlich unterschiedliche Beiträge.
(2) Sie können einen einmaligen Beitrag oder laufende Beiträge zahlen. Laufende Beiträge können Sie in fol- genden folgenden Abständen (Zahlungsweise) zahlen: – monatlich, – vierteljährlich, – halbjährlich oder – jährlich.
(32) Sie müssen den ersten oder einmaligen Beitrag wie folgt zahlen: – sofort nachdem wir den Vertrag mit Ihnen geschlos- sen ge- schlossen haben, – aber nicht vor dem Beginn des Vertragsder Versicherung. Das Datum für den Beginn des Vertrags der Versicherung finden Sie im [→] Ver- sicherungsscheinVersicherungsschein. Alle folgenden Beiträge müssen Sie jeweils zum Be- ginn der gewählten Zahlungsweise zahlen.
(43) Wir buchen Ihre Beiträge jeweils am Anfang eines Zahlungsabschnitts von dem Konto ab, das Sie uns an- gegeben angegeben haben. Anders dürfen Sie nicht zahlen. Ihr Beitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn – wir Ihren fälligen Beitrag einziehen konnten, – wir berechtigt sind, Ihren Beitrag einzuziehen und – Sie dem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, gilt er dennoch als rechtzeitig bezahlt, wenn – Sie nicht dafür verantwortlich sind, dass wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, – wir Sie aufgefordert haben zu zahlen und – Sie Ihren Beitrag [→] unverzüglich an uns überwei- senüber- weisen. § 20 16 Was geschieht, wenn wir einen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten?
(1) Wenn wir Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig von Ihrem Konto einziehen konnten, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn wir zu- rücktreten, müssen Sie uns folgende Kosten erstatten: Alle Kosten für ärztliche Untersuchungen, die uns bei der [→] Risikoprüfung entstanden sind. Wenn Sie für die verspätete Zahlung nicht verantwortlich sind, kön- nen können wir nicht zurücktreten. Sie müssen uns aber nach- weisen, dass Sie nicht verantwortlich sind. Wenn wir Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten und ein [→] Versiche- rungsfall eintritt, erbringen wir keine Leistungen. Über diese Folge müssen wir Sie in folgender Weise infor- mieren: – durch eine gesonderte Mitteilung in [→] Textform oder – durch einen auffälligen Hinweis im [→] Versiche- rungsschein. Wir müssen trotzdem leisten, wenn – wir Sie nicht in der beschriebenen Weise informiert haben oder – Sie nicht verantwortlich sind, dass wir den Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten. Sie müssen uns aber nachweisen, dass Sie nicht verantwortlich sind.
(2) Wenn wir einen folgenden Beitrag nicht rechtzeitig rechtzei- tig von Ihrem Konto einziehen konnten, schicken wir Ihnen eine Mahnung. Dies gilt auch für sonstige Be- träge, die Sie uns schulden. In der Mahnung setzen wir Ihnen eine Frist von zwei Wochen, um die fälligen Beträge zu zahlen. Wenn Sie den angemahnten Betrag nicht in den gesetzten Fristen innerhalb dieser Frist zahlen, setzen wir die Leistungen herab wie bei herab. Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist doch zahlen, besteht der Vertrag im ursprüngli- chen Umfang weiter. § 17 Wie können Sie Ihre Beiträge erhöhen oder senken? Sie können Ihren Beitrag jederzeit für die Zukunft erhöhen oder senken. Bitte beachten Sie dazu Folgen- des: – Der neue Beitrag beträgt mindestens 60 EUR im Jahr. – Der neue Beitrag darf den [→] Höchstbetrag für Sonderausgaben nicht übersteigen. Wenn Sie Ihren Beitrag ändern, berechnen wir die Garantien neu. Wenn Sie die Summe der ursprünglich vereinbarten Beiträge erhöhen, gilt für die zusätzli- chen Garantien Folgendes: Die garantierte Rente und den garantierten Rentenfaktor berechnen wir mit den [→] Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt der Erhöhung maßgebend sind. § 18 Was müssen Sie beachten, wenn Sie Sonder- zahlungen leisten wollen? Sie können einmal im Jahr eine Sonderzahlung leis- ten. Bitte beachten Sie, dass Ihre Sonderzahlung und die jährlichen Beiträge zusammen in jedem einzelnen Kalenderjahr den [→] Höchstbetrag für Sonderausga- ben nicht übersteigen. Von Ihrer Sonderzahlung ziehen wir zunächst Kosten (siehe § 21 Absatz 2) ab. Der verbleibende Betrag erhöht zum Beginn des nächsten Monats Ihr Gutha- ben. Wir berechnen die Garantien neu (siehe § 17). § 19 Wie können Sie Guthaben in diesen Vertrag übertragen? Sie können Ihr Guthaben aus einem Beitragsanderen Riester- Vertrag auf diesen Vertrag übertragen. Dafür gelten unsere zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Re- gelungen. Sofern eine Übertragung möglich ist, kann das Guthaben von einem anderen Vertrag von uns oder von einem anderen Anbieter stammen. Wir be- rechnen die Garantien neu (siehe § 17). Abschluss- und Vertriebskosten fallen für das übertragene Gutha- ben nicht an. § 20 Wie können Sie Ihr Guthaben für eine selbst genutzte Wohnung verwenden? Sie können sich vor Rentenbeginn Ihr Guthaben ganz oder teilweise zum Ende eines Monats auszahlen las- sen. Dafür müssen Sie uns nachweisen, dass Sie das Guthaben für eine selbst genutzte Wohnung verwen- den. Das Guthaben entspricht der gesetzlichen Defini- tion des Begriffs [→] „Gebildetes Kapital“. Die Ent- nahme ist im Einkommensteuergesetz unter dem Be- griff „Altersvorsorge-StoppEigenheimbetrag“ geregelt. Mehr dazu finden Sie in § 24. Die Kosten unserer Steuerinformation für die Mahnung müssen Sie tragen. In un- serer Mahnung werden wir Sie auf die Rechtsfolgen nach § 38 Versicherungsvertragsgesetz hinweisenRiester-Renten. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgen- der folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Wenn Sie Guthaben entnehmen, verringern sich Ihre versicherten Leistungen oder Sie entfallen ganz. Auch die Beitragsgarantie verringert sich durch Ihre Ent- nahme. Wenn Sie Rückzahlungen leisten, berechnen wir die garantierten Leistungen neu. Dafür verwenden wir die zum Zeitpunkt der Änderung maßgebenden Rechnungsgrundlagen. Die Beitragsgarantie erhöht sich durch Ihre Rückzahlungen. § 21 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthal- ten?
(1) Kosten entstehen beim Beim Abschluss des Vertrags und während der Ihr Vertrag läuft, entstehen Kosten. Die Kosten unterteilen untertei- len wir in – Abschluss- und Vertriebskosten und – übrige KostenVerwaltungskosten. Diese Kosten sind bereits im Beitrag enthaltenenthalten und müssen von Ihnen nicht zusätzlich gezahlt werden.
(2) Die Abschluss- und Vertriebskosten benötigen wir vor allem, um den Vermittler die Vermittlung des Vertrags zu vergüten vergü- ten und den Vertrag einzurichten. Wie hoch Dies sind zum Bei- spiel Kosten für eine fachkundige Beratung oder die Bearbeitung von Anträgen. Wir berechnen und vertei- len die Abschluss- und Vertriebskosten genau in Euro sindProzent der Summe aller vereinbarten Beiträge sowie von jeder Sonderzahlung. Für folgende Fälle erheben wir keine Abschluss- und Vertriebskosten: – Wenn Ihrem Vertrag Zulagen vom Staat zufließen und – für das übertragene Guthaben aus einem anderen Riester-Vertrag. Wir verteilen die auf die vereinbarten Beiträge be- rechneten Kosten wie folgt: – Auf die ersten fünf Jahre in gleichen Teilbeträgen. – Wenn Sie eine Sonderzahlung leisten, ziehen wir – Bei einem Versorgungsausgleich nach einer Ehe- scheidung fallen Kosten in Höhe von 200 EUR an. Diese Kosten entnehmen wir zu gleichen Teilen dem Guthaben der Verträge beider beteiligter Per- sonen. Dies gilt auch nach einer Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Weitere In- formationen zum Thema Versorgungsausgleich finden Sie in in den „Informationen über den Versicherungsvertrag“. Bei dem Tarif BV10 berechnen wir die Abschluss- und Vertriebskosten auf Basis der Summe der vereinbarten Beiträgeunserer Teilungsordnung. Diese einmaligen Abschluss- und Vertriebs- kosten betragen höchstens 2,5 %. Sie fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an und werden mit den ersten Bei- trägen verrechnet. Das bedeutet: In der Anfangsphase zahlen Sie Ihre Beiträge vor allem – um die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auszugleichen, – für das versicherte [→] Risiko und – für die übrigen Kosten. Daher steht in der Anfangsphase nur ein geringer Teil des Beitrags stel- len wir Ihnen auf Wunsch zur Verfügung, um [→] Deckungskapital zu bilden. Dieses Verfahren ist in § 4 der Deckungs- rückstellungsverordnung geregelt. Den genauen Wort- laut der Verordnung finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Bei dem Tarif BV11 oder bei einem einmaligen Bei- trag, ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten so- fort ab.
(3) Die übrigen Kosten benötigen wir zum Beispiel – um Ihren Vertrag zu betreuen, solange Ihr Vertrag läuft und – um Ihren Vertrag zu verwalten. In dem Zeitraum, in dem Sie Beiträge zahlen, ziehen wir die übrigen Kosten von jedem Beitrag ab. Wenn Sie keine Beiträge zahlen, ziehen wir die übrigen Kosten von Ihrem [→] Deckungskapital ab. Ab Rentenbeginn berechnen wir Verwaltungskosten in Prozent der ge- zahlten Renten. Den genauen Betrag der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten finden Sie in den „In- formationen über den Versicherungsvertrag“. § 22 Welche Kosten können wir zusätzlich erhe- ben?
(1) In folgenden Fällen berechnen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten: – Sie zahlen den Beitrag nicht rechtzeitig und wir set- zen Ihnen deshalb eine Frist oder senden Ihnen eine Mahnung. – Ihre Bank gibt Bei einer Entnahme von Guthaben für eine Lastschrift zurück. – Sie vereinbaren mit uns, die Beiträge befristet aus- zusetzen (Stundung). – Sie beantragen, dass wir nicht gezahlte Beiträge von Ihrem Guthaben abziehen. – Sie beantragen, einen gestundeten Betrag in gleich- mäßigen Raten auszugleichen. Die genauen Beträge der zusätzlichen Kosten finden Sie in den „Informationen über den Versicherungsver- trag“.
(2) Die Höhe der zusätzlichen Kosten kann sich wäh- rend der Vertragsdauer ändern. Sie richtet sich nach den Kosten, die bei uns durchschnittlich entstehen. Die aktuelle Höhe der zusätzlichen Kosten teilen wir Ihnen jederzeit gerne mit. Sie können uns nachweisen, dass in Ihrem Fall keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Dann entfallen diese. Sie können uns auch nachweisen, dass die zusätzlichen selbst genutzte Wohnung fallen Kosten in Ihrem Fall niedriger sein müssen. Dann setzen wir diese herabHöhe von 100 EUR an.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Riester Rente
Beiträge und Kosten. 19 17 Wie müssen Sie Ihre Beiträge zahlen?
(1) Bei dem Tarif BV10 zahlen Sie gleich hohe Bei- träge über die vereinbarte Dauer der Beitragszahlung. Bei dem Tarif BV11 berechnen wir die Beiträge jähr- lich mit dem jeweils aktuellen Alter des [→] Versicher- ten neu. Dadurch ergeben sich jährlich unterschiedliche Beiträge.
(2) Sie können einen einmaligen Beitrag oder laufende Beiträge zahlen. Laufende Beiträge können Sie in fol- genden Abständen (Zahlungsweise) zahlen: – − monatlich, – − vierteljährlich, – − halbjährlich oder – − jährlich.
(32) Sie müssen den ersten oder einmaligen Beitrag wie folgt zahlen: – − sofort nachdem wir den Vertrag mit Ihnen geschlos- sen haben, – − aber nicht vor dem Beginn des Vertragsder Versicherung. Das Datum für den Beginn des Vertrags der Versicherung finden Sie im [→] Ver- sicherungsscheinVersicherungsschein. Alle folgenden Beiträge müssen Sie jeweils zum Be- ginn der gewählten Zahlungsweise zahlen.
(43) Wir buchen Ihre Beiträge jeweils am Anfang eines Zahlungsabschnitts von dem Konto ab, das Sie uns an- gegeben haben. Anders dürfen Sie nicht zahlen. Ihr Beitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn – − wir Ihren fälligen Beitrag einziehen konnten, – − wir berechtigt sind, Ihren Beitrag einzuziehen und – − Sie dem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, gilt er dennoch als rechtzeitig bezahlt, wenn – − Sie nicht dafür verantwortlich sind, dass wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, – − wir Sie aufgefordert haben zu zahlen und – − Sie Ihren Beitrag [→] unverzüglich an uns überwei- sen. § 20 18 Was geschieht, wenn wir einen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten?
(1) Wenn wir Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig von Ihrem Konto einziehen konnten, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn wir zu- rücktreten, müssen Sie uns folgende Kosten erstatten: Alle Kosten für ärztliche Untersuchungen, die uns bei der [→] Risikoprüfung entstanden sind. Wenn Sie für die verspätete Zahlung nicht verantwortlich sind, kön- nen wir nicht zurücktreten. Sie müssen uns aber nach- weisen, dass Sie nicht verantwortlich sind. Wenn wir Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten und ein [→] Versiche- rungsfall eintritt, erbringen wir keine Leistungen. Über diese Folge müssen wir Sie in folgender Weise infor- mieren: – − durch eine gesonderte Mitteilung in [→] Textform oder – − durch einen auffälligen Hinweis im [→] Versiche- rungsschein. Wir müssen trotzdem leisten, wenn – − wir Sie nicht in der beschriebenen Weise informiert haben oder – − Sie nicht verantwortlich sind, dass wir den Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten. Sie müssen uns aber nachweisen, dass Sie nicht verantwortlich sind.
(2) Wenn wir einen folgenden Beitrag nicht rechtzeitig von Ihrem Konto einziehen konnten, schicken wir Ihnen eine Mahnung. Dies gilt auch für sonstige Be- träge, die Sie uns schulden. Wenn Sie den angemahnten Betrag nicht in den gesetzten Fristen zahlen, setzen wir die Leistungen herab wie bei einem Beitrags-Stopp. Mehr dazu finden Sie in § 2423. Die Kosten für die Mahnung müssen Sie tragen. In un- serer Mahnung werden wir Sie auf die Rechtsfolgen nach § 38 Versicherungsvertragsgesetz hinweisen. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgen- der Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. § 19 Wie können Sie Ihre Beiträge erhöhen oder senken?
(1) Sie können Ihren Beitrag jederzeit für die Zukunft erhöhen oder senken. Dazu müssen Sie Folgendes be- achten: − Der neue Beitrag muss mindestens 300 EUR im Jahr betragen. − Der neue Beitrag darf 40.000 EUR im Jahr nicht übersteigen. − Das Guthaben und die künftig zu zahlenden Bei- träge reichen aus, um die Kosten und [→] Risiko- beiträge des Vertrags zu decken. Mehr dazu finden Sie in § 1 Absatz 3. Wenn Sie die Summe der ursprünglich vereinbarten Beiträge erhöhen, gilt für den [→] garantierten Renten- faktor für die zusätzlichen Beiträge Folgendes: Wir be- rechnen ihn mit den [→] Rechnungsgrundlagen, die zum Zeitpunkt der Erhöhung maßgebend sind.
(2) Wenn Sie eine zusätzliche Leistung für den Todes- fall oder eine [→] BUZ eingeschlossen haben, beach- ten Sie bitte Folgendes: − Die Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit gilt immer für den neuen Beitrag. − Die anderen zusätzlichen Leistungen ändern sich durch die geänderten Beiträge nicht. − Wenn Sie eine Beitragsbefreiung bei Berufsunfä- higkeit vereinbart haben, führen wir eine neue [→] Risikoprüfung durch. Wir verzichten darauf, wenn sich der jährliche Beitrag innerhalb der letzten fünf Jahre um höchstens 3.000 EUR erhöht hat. Hierbei zählen wir die aktuelle Erhöhung mit. Die Erhöhun- gen aus einer vereinbarten [→] Dynamik zählen nicht dazu. § 20 Was müssen Sie beachten, wenn Sie Zuzahlun- gen leisten wollen? Sie können jederzeit vor Rentenbeginn zusätzliche Be- träge einzahlen. Wir nennen diese zusätzlichen Beträge Zuzahlungen. Für die Zuzahlungen gelten folgende Be- dingungen: − Jede Zuzahlung muss mindestens 500 EUR betra- gen. − Zuzahlungen und Beiträge dürfen zusammen 40.000 EUR in jedem einzelnen Jahr nicht überstei- gen. Diese Grenze gilt nicht für das erste [→] Ver- sicherungsjahr, wenn Sie bei Beginn des Vertrags einen zusätzlichen Betrag einzahlen. Von Ihrer Zuzahlung ziehen wir zunächst Kosten (siehe § 21) ab. Den verbleibenden Betrag rechnen wir am ersten Börsentag nach dem Eingang in Anteilein- heiten um. Er erhöht zum Beginn des nächsten Monats Ihr Guthaben. Wir berechnen den [→] garantierten Rentenfaktor neu (siehe § 19 Absatz 1). Eine zusätzliche Leistung für den Todesfall oder eine [→] BUZ ändern sich nicht durch eine Zuzahlung. § 21 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthal- ten?Ihrem Vertrag berück- sichtigt?
(1) Kosten entstehen beim Abschluss des Vertrags und während der Ihr Vertrag läuft. Die Kosten unterteilen wir in – − Abschluss- und Vertriebskosten und – − übrige Kosten. Diese Kosten sind stellen wir nicht gesondert in Rechnung, sondern haben sie bereits im Beitrag enthalteneinkalkuliert. Zusätzlich fal- len Kosten in den Fonds an. Die Fondskosten finden Sie in dem Fondsporträt des jeweiligen Fonds oder auf unserer Internetseite xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxx.
(2) Die Abschluss- und Vertriebskosten benötigen wir vor allem, um den Vermittler des Vertrags zu vergüten und den Vertrag einzurichten. Wie hoch die Abschluss- und Vertriebskosten genau in Euro sind, finden Sie in in den „Informationen über den Versicherungsvertrag“. Bei dem Tarif BV10 Einen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten berech- nen und verteilen wir wie folgt: − Wir berechnen einen Betrag in Prozent der Summe aller vereinbarten Beiträge, höchstens für 45 Jahre. − Diesen Betrag ziehen wir in den ersten fünf Jahren ab Beginn des Vertrags in gleichen Teilbeträgen von Ihren Beiträgen ab. − Wenn Sie mit uns vereinbart haben, am Anfang ver- minderte Beiträge zu zahlen, gilt: Wir verteilen die Abschluss- und Vertriebskosten auf Basis der Summe der vereinbarten Beiträgeüber einen längeren Zeitraum als fünf Jahre. Diese einmaligen Abschluss- und Vertriebs- kosten betragen höchstens 2,5 %Solange Sie verminderte Beiträge zahlen, ziehen wir niedrigere Teilbeträge ab. − Wenn Sie fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an und werden mit den ersten Bei- trägen verrechnet. Das bedeutetuns vereinbart haben, dass Sie weni- ger als fünf Jahre Beiträge zahlen, gilt: In der Anfangsphase zahlen Sie Ihre Beiträge vor allem – um Wir ziehen die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auszugleichenin gleichen Be- trägen über die gesamte Zeit ab, – für das versicherte [→] Risiko und – für die übrigen Kosten. Daher steht in der Anfangsphase nur ein geringer Teil des Beitrags zur Verfügung, um [→] Deckungskapital zu bildenSie Beiträge zahlen. Dieses Verfahren ist in § 4 der Deckungs- rückstellungsverordnung geregelt. Den genauen Wort- laut der Verordnung finden − Wenn Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Bei dem Tarif BV11 einen einmaligen Beitrag oder bei einem einmaligen Bei- tragZuzahlun- gen leisten, ziehen wir die Abschluss- und Ver- triebskosten sofort ab. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Beginn des Vertrags gilt Folgendes: Den anderen Teil der Abschluss- und Vertriebskosten so- fort ziehen wir anteilig von jedem Beitrag ab.
(3) Die übrigen Kosten benötigen wir zum Beispiel – − um Ihren Vertrag zu betreuen, solange Ihr Vertrag läuft und – − um Ihren Vertrag zu verwalten. In dem Zeitraum, in dem Sie Beiträge zahlen, ziehen Vor Rentenbeginn berechnen wir die übrigen Kosten von jedem Beitrag abwie folgt: − Wir erheben einen festen monatlichen Eurobetrag. Wenn − Wir berechnen monatliche Kosten in Prozent Ihres Guthabens zum Ende des vorherigen Monats. Diese nennen wir guthabenbezogene Kosten. Die Fondsgesellschaften erheben laufende Kosten für die Fonds in Prozent des Fondsguthabens. Diese Kosten zahlen Sie nicht gesondert. Die Fondsgesell- schaften entnehmen diese Kosten direkt dem Fonds- guthaben. Die Kosten sind bereits in der Wertent- wicklung der Fonds berücksichtigt. − Wir berechnen Kosten in Prozent jedes gezahlten Beitrags und jeder Zuzahlung. Auch wenn Sie keine Beiträge zahlen, ziehen wir den festen monatlichen Eurobetrag und die guthabenbezo- genen Kosten von Ihrem Guthaben ab. Ab Rentenbe- ginn berechnen wir die übrigen Kosten von Ihrem [→] Deckungskapital ab. Ab Rentenbeginn berechnen wir Verwaltungskosten in Prozent der ge- zahlten gezahlten Renten. Den genauen Betrag der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten finden Sie in den „In- formationen über den Versicherungsvertrag“. § 22 Welche Kosten können wir zusätzlich erhe- ben?
(1) In folgenden Fällen berechnen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten: – − Sie zahlen den Beitrag nicht rechtzeitig und wir set- zen Ihnen deshalb eine Frist oder senden Ihnen eine Mahnung. – − Ihre Bank gibt eine Lastschrift zurück. – Sie vereinbaren mit uns, die Beiträge befristet aus- zusetzen (Stundung). – − Sie beantragen, dass wir nicht gezahlte Beiträge von Ihrem Guthaben abziehen. – Sie beantragen, einen gestundeten Betrag in gleich- mäßigen Raten auszugleichen. Die genauen Beträge der zusätzlichen Kosten finden Sie in den „Informationen über den Versicherungsver- trag“.
(2) Die Höhe der zusätzlichen Kosten kann sich wäh- rend der Vertragsdauer ändern. Sie richtet sich nach den Kosten, die bei uns durchschnittlich entstehen. Die aktuelle Höhe der zusätzlichen Kosten teilen wir Ihnen jederzeit gerne mit. Sie können uns nachweisen, dass in Ihrem Fall keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Dann entfallen diese. Sie können uns auch nachweisen, dass die zusätzlichen Kosten in Ihrem Fall niedriger sein müssen. Dann setzen wir diese herab.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Fondsgebundene Rente (Tarif Fr10)
Beiträge und Kosten. 19 Wie müssen Sie Ihre Beiträge zahlen?zahlen?
(1) Bei dem Tarif BV10 zahlen Sie gleich hohe Bei- träge über die vereinbarte Dauer der Beitragszahlung. Bei dem Tarif BV11 berechnen wir die Beiträge jähr- lich mit dem jeweils aktuellen Alter des [→] Versicher- ten Versi- cherten neu. Dadurch ergeben sich jährlich unterschiedliche unter- schiedliche Beiträge.
(2) Sie können einen einmaligen Beitrag oder laufende laufen- de Beiträge zahlen. Laufende Beiträge können Sie in fol- genden folgenden Abständen (Zahlungsweise) zahlen: – monatlich, – vierteljährlich, – halbjährlich oder – jährlich.
(3) Sie müssen den ersten oder einmaligen Beitrag wie folgt zahlen: – sofort nachdem wir den Vertrag mit Ihnen geschlos- sen ge- schlossen haben, – aber nicht vor dem Beginn des Vertrags. Das Datum Da- tum für den Beginn des Vertrags finden Sie im [→] Ver- sicherungsscheinVersicherungsschein. Alle folgenden Beiträge müssen Sie jeweils zum Be- ginn der gewählten Zahlungsweise zahlen.
(4) Wir buchen Ihre Beiträge jeweils am Anfang eines Zahlungsabschnitts von dem Konto ab, das Sie uns an- gegeben angegeben haben. Anders dürfen Sie nicht zahlen. Ihr Beitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn – wir Ihren fälligen Beitrag einziehen konnten, – wir berechtigt sind, Ihren Beitrag einzuziehen und – Sie dem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, gilt er dennoch als rechtzeitig bezahlt, wenn – Sie nicht dafür verantwortlich sind, dass wir Ihren Beitrag nicht einziehen konnten, – wir Sie aufgefordert haben zu zahlen und – Sie Ihren Beitrag [→] unverzüglich an uns überwei- senüber- weisen. § 20 Was geschieht, wenn wir einen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten?konnten?
(1) Wenn wir Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig von Ihrem Konto einziehen konnten, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn wir zu- rücktreten, müssen Sie uns folgende Kosten erstatten: Alle Kosten für ärztliche Untersuchungen, die uns bei der [→] Risikoprüfung entstanden sind. Wenn Sie für die verspätete Zahlung nicht verantwortlich sind, kön- nen wir nicht zurücktreten. Sie müssen uns aber nach- weisen, dass Sie nicht verantwortlich sind. Wenn wir Ihren ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten und ein [→] Versiche- rungsfall eintritt, erbringen wir keine Leistungen. Über diese Folge müssen wir Sie in folgender Weise infor- miereninformieren: – durch eine gesonderte Mitteilung in [→] Textform oder – durch einen auffälligen Hinweis im [→] Versiche- rungsschein. Wir müssen trotzdem leisten, wenn – wir Sie nicht in der beschriebenen Weise informiert infor- miert haben oder – Sie nicht verantwortlich sind, dass wir den Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten. Sie müssen uns aber nachweisen, dass Sie nicht verantwortlich sind.
(2) Wenn wir einen folgenden Beitrag nicht rechtzeitig rechtzei- tig von Ihrem Konto einziehen konnten, schicken wir Ihnen eine Mahnung. Dies gilt auch für sonstige Be- träge, die Sie uns schulden. Wenn Sie den angemahnten angemahn- ten Betrag nicht in den gesetzten Fristen zahlen, setzen set- zen wir die Leistungen herab wie bei einem Beitrags-Beitrags- Stopp. Mehr dazu finden Sie in § 24. Die Kosten für die Mahnung müssen Sie tragen. In un- serer unserer Mahnung werden wir Sie auf die Rechtsfolgen nach § 38 Versicherungsvertragsgesetz hinweisen. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgen- der folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. § 21 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthal- ten?ten?
(1) Kosten entstehen beim Beim Abschluss des Vertrags und während der Ihr Vertrag läuft, entstehen Kosten. Die Kosten unterteilen untertei- len wir in – Abschluss- und Vertriebskosten und – übrige Kosten. Diese Kosten sind bereits im Beitrag enthalten.
(2) Die Abschluss- und Vertriebskosten benötigen wir vor allem, um den Vermittler des Vertrags zu vergüten vergü- ten und den Vertrag einzurichten. Wie hoch die Abschluss- Ab- schluss- und Vertriebskosten genau in Euro sind, finden fin- den Sie in in den „Informationen über den Versicherungsvertrag“Ihrem Produktinformationsblatt. Bei dem Tarif BV10 berechnen wir die Abschluss- und Vertriebskosten auf Basis der Summe der vereinbarten verein- barten Beiträge. Diese einmaligen Abschluss- und Vertriebs- kosten Vertriebskosten betragen höchstens 2,5 %. Sie fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an und werden mit den ersten Bei- trägen Beiträgen verrechnet. Das bedeutet: In der Anfangsphase zahlen Sie Ihre Beiträge vor allem – um die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auszugleichen, – für das versicherte [→] Risiko und – für die übrigen Kosten. Daher steht in der Anfangsphase nur ein geringer Teil des Beitrags zur Verfügung, um [→] Deckungskapital zu bilden. Dieses Verfahren ist in § 4 der Deckungs- rückstellungsverordnung geregelt. Den genauen Wort- laut der Verordnung finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Bei dem Tarif BV11 oder bei einem einmaligen Bei- trag, ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten so- fort sofort ab.
(3) Die übrigen Kosten benötigen wir zum Beispiel – um Ihren Vertrag zu betreuen, solange Ihr Vertrag läuft und – um Ihren Vertrag zu verwalten. In dem Zeitraum, in dem Sie Beiträge zahlen, ziehen wir die übrigen Kosten von jedem Beitrag ab. Wenn Sie keine Beiträge zahlen, ziehen wir die übrigen Kosten Kos- ten von Ihrem [→] Deckungskapital ab. Ab Rentenbeginn Rentenbe- ginn berechnen wir Verwaltungskosten in Prozent der ge- zahlten gezahlten Renten. Den genauen Betrag der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten finden Sie in den „In- formationen über den Versicherungsvertrag“Ihrem Produktinformationsblatt. § 22 Welche Kosten können wir zusätzlich erhe- ben?ben?
(1) In folgenden Fällen berechnen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten: – Sie zahlen den Beitrag nicht rechtzeitig und wir set- zen setzen Ihnen deshalb eine Frist oder senden Ihnen eine Mahnung. – Ihre Bank gibt eine Lastschrift zurück. – Sie vereinbaren mit uns, die Beiträge befristet aus- zusetzen (Stundung). – Sie beantragen, dass wir nicht gezahlte Beiträge von Ihrem Guthaben abziehen. – Sie beantragen, einen gestundeten Betrag in gleich- mäßigen Raten auszugleichen. Die genauen Beträge der zusätzlichen Kosten finden Sie in den „Informationen über den Versicherungsver- trag“Ihrem Produktinformationsblatt.
(2) Die Höhe der zusätzlichen Kosten kann sich wäh- rend der Vertragsdauer ändern. Sie richtet sich nach den Kosten, die bei uns durchschnittlich entstehen. Die aktuelle Höhe der zusätzlichen Kosten teilen wir Ihnen jederzeit gerne mit. Sie können uns nachweisen, dass in Ihrem Fall keine zusätzlichen Kosten entstanden entstan- den sind. Dann entfallen diese. Sie können uns auch nachweisen, dass die zusätzlichen Kosten in Ihrem Fall niedriger sein müssen. Dann setzen wir diese herab.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Berufsunfähigkeitsversicherung
Beiträge und Kosten. 19 16 Wie müssen Sie Ihre die Beiträge zahlen?
(1) Bei dem Tarif BV10 zahlen Sie gleich hohe Bei- träge über die vereinbarte Dauer der Beitragszahlung. Bei dem Tarif BV11 berechnen wir die Beiträge jähr- lich mit dem jeweils aktuellen Alter des [→] Versicher- ten neu. Dadurch ergeben sich jährlich unterschiedliche Beiträge.
(2) Sie können einen einmaligen Beitrag oder laufende Beiträge zahlen. Laufende Beiträge können Sie in fol- genden Abständen (Zahlungsweise) zahlen: – monatlich, – vierteljährlich, – halbjährlich oder – jährlich.
(32) Sie müssen den ersten oder einmaligen Beitrag wie folgt zahlen: – sofort nachdem wir den Vertrag mit Ihnen geschlos- sen haben, – aber nicht vor dem Beginn des Vertragsder Versicherung. Das Datum für den Beginn des Vertrags der Versicherung finden Sie im [→] Ver- sicherungsscheinVersicherungsschein. Alle folgenden Beiträge müssen Sie jeweils zum Be- ginn der gewählten Zahlungsweise zahlen.
(43) Wir buchen Ihre Beiträge jeweils am Anfang eines Zahlungsabschnitts Zah- lungsabschnitts von dem Konto ab, das Sie uns an- gegeben ange- geben haben. Anders dürfen Sie nicht zahlen. Ihr Der Beitrag gilt als rechtzeitig bezahlt, wenn – wir Ihren den fälligen Beitrag einziehen konnten, – wir berechtigt sind, Ihren den Beitrag einzuziehen und – Sie dem Einzug nicht widersprechen. Wenn wir Ihren den Beitrag nicht einziehen konnten, gilt er dennoch als rechtzeitig bezahlt, wenn – Sie nicht dafür verantwortlich sind, dass wir Ihren den Beitrag nicht einziehen konnten, – wir Sie aufgefordert haben zu zahlen und – Sie Ihren den Beitrag [→] unverzüglich an uns überwei- sen. § 20 17 Was geschieht, wenn wir einen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten?
(1) Wenn wir Ihren den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig von Ihrem dem angegebenen Konto einziehen konnten, können wir vom Vertrag zurücktreten. Wenn wir zu- rücktretenzurücktreten, müssen Sie uns folgende Kosten erstattener- statten: Alle Kosten für ärztliche Untersuchungen, die uns bei der [→] Risikoprüfung entstanden sind. Wenn Sie für die verspätete Zahlung nicht verantwortlich sind, kön- nen können wir nicht zurücktreten. Sie müssen uns aber nach- weisennachweisen, dass Sie nicht verantwortlich sind. Wenn wir Ihren den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten und ein [→] Versiche- rungsfall eintritt, erbringen wir keine Leistungen. Über diese Folge müssen wir Sie in folgender Weise infor- mieren: – durch eine gesonderte Mitteilung Mit- teilung in [→] Textform oder – durch einen auffälligen Hinweis im [→] Versiche- rungsscheininformieren. Wir müssen trotzdem leisten, wenn – wir Sie nicht in der beschriebenen Weise gesondert informiert haben oder – Sie nicht verantwortlich sind, dass wir den Beitrag nicht rechtzeitig einziehen konnten. Sie müssen uns aber nachweisen, dass Sie nicht verantwortlich sind.
(2) Wenn wir einen folgenden Beitrag nicht rechtzeitig von Ihrem dem angegebenen Konto einziehen konnten, schicken schi- cken wir Ihnen eine Mahnung. Dies gilt auch für sonstige Be- trägesons- tige Beträge, die Sie uns schulden. Wenn Sie den angemahnten ange- mahnten Betrag nicht in den gesetzten Fristen zahlen, setzen wir die Leistungen herab wie bei einem BeitragsBei- trags-Stopp. Mehr dazu finden Sie in § 2422. Die Kosten für die Mahnung müssen Sie tragen. In un- serer Mahnung werden wir Sie auf die Rechtsfolgen nach § 38 Versicherungsvertragsgesetz hinweisen. Den genauen Wortlaut des Gesetzes finden Sie auf folgen- der Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Wir informieren den Versicherten über die Mahnung. § 21 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthal- ten?18 Was müssen Sie beachten, wenn Sie zusätzliche Beiträge zahlen wollen?
(1) Kosten entstehen beim Abschluss des Vertrags und während Sie können vor Rentenbeginn vier Mal pro Kalen- derjahr zusätzliche Beträge einzahlen. Wir nennen diese zusätzlichen Beträge Zuzahlungen. Für die Zu- zahlungen gelten folgende Bedingungen: – Jede Zuzahlung muss mindestens 300 EUR betra- gen. – Die Beiträge dürfen zusammen mit der Vertrag läuft. Die Kosten unterteilen wir Zuzahlung in – Abschluss- und Vertriebskosten und – übrige Kosten. Diese Kosten sind bereits im Beitrag enthalten.
(2) Die Abschluss- und Vertriebskosten benötigen wir vor allem, um jedem Kalenderjahr den Vermittler des Vertrags zu vergüten und den Vertrag einzurichten. Wie hoch die Abschluss- und Vertriebskosten genau in Euro sind, finden Sie in in den „Informationen über den Versicherungsvertrag“. Bei dem Tarif BV10 berechnen wir die Abschluss- und Vertriebskosten auf Basis der Summe der vereinbarten Beiträge. Diese einmaligen Abschluss- und Vertriebs- kosten betragen höchstens 2,5 %. Sie fallen einmalig zu Beginn des Vertrags an und werden mit den ersten Bei- trägen verrechnet. Das bedeutet: In der Anfangsphase zahlen Sie Ihre Beiträge vor allem – um die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auszugleichen, – für das versicherte [→] Risiko und – steuerlichen Höchstbetrag für die übrigen Kosten. Daher steht in der Anfangsphase nur ein geringer Teil des Beitrags zur Verfügung, um [→] Deckungskapital zu bilden. Dieses Verfahren ist in § 4 der Deckungs- rückstellungsverordnung geregelt. Den genauen Wort- laut der Verordnung finden Sie auf folgender Seite im Internet: xxx.xxxx-xxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx. Bei dem Tarif BV11 oder bei einem einmaligen Bei- trag, ziehen wir die Abschluss- und Vertriebskosten so- fort abPensionskassen nicht übersteigen.
(3) Die übrigen Kosten benötigen wir zum Beispiel – um Ihren Vertrag zu betreuen, solange Ihr Vertrag läuft und – um Ihren Vertrag zu verwalten. In dem Zeitraum, in dem Sie Beiträge zahlen, ziehen wir die übrigen Kosten von jedem Beitrag ab. Wenn Sie keine Beiträge zahlen, ziehen wir die übrigen Kosten von Ihrem [→] Deckungskapital ab. Ab Rentenbeginn berechnen wir Verwaltungskosten in Prozent der ge- zahlten Renten. Den genauen Betrag der übrigen Kosten und der darin enthaltenen Verwaltungskosten finden Sie in den „In- formationen über den Versicherungsvertrag“. § 22 Welche Kosten können wir zusätzlich erhe- ben?
(1) In folgenden Fällen berechnen wir Ihnen pauschal zusätzliche Kosten: – Sie zahlen den Beitrag nicht rechtzeitig und wir set- zen Ihnen deshalb eine Frist oder senden Ihnen eine Mahnung. – Ihre Bank gibt eine Lastschrift zurück. – Sie vereinbaren mit uns, die Beiträge befristet aus- zusetzen (Stundung). – Sie beantragen, dass wir nicht gezahlte Beiträge von Ihrem Guthaben abziehen. – Sie beantragen, einen gestundeten Betrag in gleich- mäßigen Raten auszugleichen. Die genauen Beträge der zusätzlichen Kosten finden Sie in den „Informationen über den Versicherungsver- trag“.
(2) Die Höhe der zusätzlichen Kosten kann sich wäh- rend der Vertragsdauer ändern. Sie richtet sich nach den Kosten, die bei uns durchschnittlich entstehen. Die aktuelle Höhe der zusätzlichen Kosten teilen wir Ihnen jederzeit gerne mit. Sie können uns nachweisen, dass in Ihrem Fall keine zusätzlichen Kosten entstanden sind. Dann entfallen diese. Sie können uns auch nachweisen, dass die zusätzlichen Kosten in Ihrem Fall niedriger sein müssen. Dann setzen wir diese herab.
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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Die Aufgeschobene Rentenversicherung (Tarif Pk10)