Wann endet der Versicherungsschutz? Musterklauseln

Wann endet der Versicherungsschutz?. 1.1.1 Wann liegt ein Versicherungsfall vor?
Wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz nach diesem Baustein oder einem Tarif dieses Bausteins endet für die →versicherte Person - auch für
Wann endet der Versicherungsschutz?. Ergänzend zu Ziffer 8.6 der Haftpflichtversicherungsbedingungen und Ziffer 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen endet der Versicherungsschutz für das jeweilige Risiko, wenn Sie nicht mehr Eigentümer der im Versicherungsschein genannten Wohneinheit sind.
Wann endet der Versicherungsschutz?. 3.1 Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit Beendigung des Auslandsauf- enthaltes unter Berücksichtigung einer eventuell im Tarif vorgesehenen maximalen Dauer des Versicherungsschut- zes, spätestens mit dem Wegfall der Kontoinhaberschaft oder – bei Beendigung des Versicherungsvertrages zwi- schen dem Versicherer und dem Kreditinstitut – mit dem Ende des durch die letzte Kontojahresgebühr gedeckten Zeitabschnitts. Als Beendigung des Auslandsaufenthaltes gilt die Grenzüberschreitung in das Inland. 3.2 Erfordert ein Versicherungsfall, für den Leistungsan- spruch besteht, längere Behandlung und ist eine Rück- reise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich der Versicherungsschutz über den Zeitpunkt der ursprünglichen Beendigung des Ver- sicherungsschutzes (siehe Absatz 1) hinaus, bis die ver- sicherte Person wieder transportfähig ist.
Wann endet der Versicherungsschutz?. 1.3.1 In der Reise-Rücktrittsversicherung endet Ihr Versicherungs- schutz − sobald Sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel oder Objekt betreten oder − mit Eintritt des Versicherungsfalles bzw. der Reisestornie- rung. In den übrigen Versicherungen ist das Ende des Versiche- rungsschutzes im Versicherungsschein genannt. Er endet aber spätestens mit Beendigung der Reise bzw. in der Reise- Krankenversicherung mit der Rückkehr (Grenzübertritt) in das Land Ihres Wohnsitzes. 1.3.2 Dauert Ihre Reise länger als ursprünglich geplant? Wenn Sie dies nicht verschuldet haben, verlängern wir Ihren Versiche- rungsschutz bis zur Beendigung Ihrer Reise.
Wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz endet • mit dem Tod der Versicherten Person, • mit Kündigung des Vertrags, • bei Beitragsfreistellung, wenn die bei- tragsfreie Mindestrente nicht erreicht wird. Der Anspruch auf Pflegerentenleistungen endet, wenn • Pflegebedürftigkeit im Sinne dieser Be- dingungen nicht mehr vorliegt oder • die Versicherte Person stirbt.
Wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz endet mit dem Tod der Versicherten Person oder mit der optionalen Aus- zahlung des Vertragsguthabens. Nach Rentenbe- ginn endet der Versicherungsschutz mit der Fäl- ligkeit der letzten Rentenzahlung.
Wann endet der Versicherungsschutz?. Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes, spätestens jedoch nach Ablauf der achten Woche des Auslandsaufenthaltes bzw. mit Beendigung des Versicherungsvertrages. Kann die versicherte Person wegen Krankheit oder Unfall- folgen nicht bis zur Beendigung des Versicherungsschut- zes nach Abs. 1 zurückreisen, verlängert sich die Leistungs- pflicht für den bereits eingetretenen Versicherungsfall so lange, bis sie wieder transportfähig ist.
Wann endet der Versicherungsschutz?. In der Reise-Rücktrittsversicherung endet Ihr Versicherungsschutz − sobald Sie das gebuchte und versicherte Verkehrsmittel oder Objekt betreten oder − mit Eintritt des Versicherungsfalles. In den übrigen Versicherungen ist das Ende des Versiche- rungsschutzes im Versicherungsschein genannt. Er endet aber spätestens mit Beendigung der Reise bzw. in der Reise- Krankenversicherung mit der Rückkehr (Grenzübertritt) in das Land Ihres Wohnsitzes.
Wann endet der Versicherungsschutz?. 7.1 Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versiche- rungsfälle - jeweils mit Beendigung des Auslandsaufenthaltes bzw. des Versicherungsverhältnisses oder mit Beendigung des Rücktransportes gemäß Ziffer 4.4.2 a), spätestens jedoch mit dem Ende der Versicherung. 7.2 Ist die Rückreise innerhalb des Zeitraums, für den Versicherungs- schutz besteht, aus medizinischen Gründen nicht möglich, so ver- längert sich die Leistungsdauer um längstens 90 Tage über das En- de der versicherten Reise hinaus, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung der Gesundheit antreten kann.