Anlassbezogene Kosten. (11) Bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind die im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich vom Gericht aufgrund der Teilungs- ordnung festgelegten Euro-Beträge von Ihnen zu tragen.
Anlassbezogene Kosten. (5) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgenden Anlässen Kosten zu entrichten:62 • der Abzug in Höhe von ... 63 bei Kündigung Ihres Vertrages und Auszahlung des Rückkaufswertes (siehe § 13 Absatz 4) • ... 64 bei Kündigung Ihres Vertrages und Übertragung des gebildeten Kapitals auf einen anderen Vertrag (siehe § 14 Absatz 4) • ... 65 bei Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrages nach § 92a EStG • bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Euro-Beträge.66
Anlassbezogene Kosten. (11) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Grün- den ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entste- henden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag geson- dert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebei- trägen, - Verzug mit Beiträgen, - Rücklastschriften, - Durchführung von Vertragsänderungen, soweit nicht vertraglich vereinbarte Optionen ausgeübt werden, - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Änderung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 17 Abs. 1), - interner Teilung des Vertrags gemäß § 10 Versorgungs- ausgleichsgesetz im Falle einer Scheidung. Darüber hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.
Anlassbezogene Kosten. 6. Zusätzlich werden folgende anlassbezogene Kosten fällig, die wir dem Vertrag entnehmen: - 100 EUR jeweils für den Versicherungsnehmer und die ausgleichsberechtigte Person bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich. Über die in § 10 beschriebenen Kosten hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist. Dies gilt bei - Rückläufern im Lastschriftverfahren in Höhe der uns von der Bank tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten, § 280 BGB, - Kosten für das Mahnverfahren, § 280 BGB in Verbindung mit § 286 BGB. Wenn Sie uns nachweisen, dass die den gesondert in Rechnung gestellten Kosten zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall wesentlich niedriger zu beziffern sind oder nicht zutreffen, werden wir die Kosten entsprechend vermindern oder auf sie verzichten.
Anlassbezogene Kosten. (5) Zusätzlich sind von Ihnen bei folgenden Anlässen Kosten zu ent- richten: • bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Le- benspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungs- ausgleich die vom Gericht unter Anwendung der Teilungsord- nung durch die Entscheidung festgelegten Euro-Beträge.
Anlassbezogene Kosten. (10) Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, kön- nen wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Dies gilt bei - Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins, - Fristsetzung in Textform bei Nichtzahlung von Folgebei- trägen, - Verzug mit Beiträgen, - Rücklastschriften, - Durchführung von Vertragsänderungen, soweit nicht ver- traglich vereinbarte Optionen ausgeübt werden, - Bearbeitung von Abtretungen oder Verpfändungen, - Ermittlung einer geänderten Postanschrift, sofern die Än- derung uns nicht mitgeteilt wurde (vgl. § 27 Abs. 1). Darüber hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich zulässig ist.
Anlassbezogene Kosten. (12) Bei einer Übertragung von Fondsanteilen gemäß § 1 Abs. 20 und § 19 Abs. 4 machen wir Übertragungskosten in Höhe von 1 % des Wertes der Fondsanteile, maximal 50 Euro, geltend.
Anlassbezogene Kosten. Zusätzlich sind von Ihnen bei folgenden Anlässen Kosten zu entrichten: - bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Euro-Beträ- ge und - bei Kündigung mit Vertragswechsel durch Ausübung der Open Market Option (vgl. § 4 Abschnitt II.). Die Höhe dieser Kosten finden Sie im Produktinformationsblatt.
Anlassbezogene Kosten. Zusätzlich können bei folgenden Anlässen Kosten entstehen: - Bei einem Versorgungsausgleich anlässlich einer Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Darüber hinaus belasten wir Sie nur dann mit Kosten, wenn dies nach § 2a S. 2 AltZertG ausdrücklich zulässig ist.
Anlassbezogene Kosten. Zusätzlich erheben wir bei Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetra- genen Lebenspartnerschaft im Zusammenhang mit dem Versorgungsaus- gleich die vom Gericht aufgrund der Teilungsordnung festgelegten Euro- beträge.