Beizug von Dritten. Die Leistungserbringerin ist berechtigt, Dritte zur Leistungs- erbringung beizuziehen. Der Kunde wird in geeigneter Form darüber informiert. Die Leistungserbringerin haftet für die ge- hörige Sorgfalt bei der Xxxx und Instruktion des Dritten.
Appears in 8 contracts
Samples: www.hensel.ch, www.aek.ch, ict.swisspro.ch