Beizug von Dritten. 4.1 Der Beizug von Dritten (z.B. freie Mitarbeiter, Spezialisten, usw.) für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustim- mung der SBB AG. 4.2 In ihren Verträgen mit Dritten übernimmt die Firma alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der SBB AG er- forderlich sind. 4.3 Die von der Firma zur Vertragserfüllung bei- gezogenen Dritten gelten in jedem Falle als deren Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung der SBB AG zum Bei- zug von Dritten bzw. die Kenntnisnahme vom Beizug lässt die Haftung der Firma aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Beschaffung Und Pflege Von Standardsoftware, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Kauf Und Wartung Von Hardware
Beizug von Dritten. 4.1 5.1 Der Beizug von Dritten (z.B. freie Mitarbeiter, Spezialisten, usw.) für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustim- mung der SBB AG.
4.2 5.2 In ihren Verträgen mit Dritten übernimmt die Firma alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der SBB AG er- forderlich sind.
4.3 5.3 Die von der Firma zur Vertragserfüllung bei- gezogenen Dritten gelten in jedem Falle als deren Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung der SBB AG zum Bei- zug von Dritten bzw. die Kenntnisnahme vom Beizug lässt die Haftung der Firma aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Druck Und Digitale Medienaufträge
Beizug von Dritten. 4.1 9.1 Der Beizug von Dritten (z.B. freie Mitarbeiter, Spezialisten, usw.) für die Vertragserfüllung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustim- mung der SBB AG.
4.2 9.2 In ihren Verträgen mit Dritten übernimmt die Firma alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der SBB AG er- forderlich sind.
4.3 9.3 Die von der Firma zur Vertragserfüllung bei- gezogenen Dritten gelten in jedem Falle als deren Hilfspersonen im Sinne von Art. 101 OR. Die Zustimmung der SBB AG zum Bei- zug von Dritten bzw. die Kenntnisnahme vom Beizug lässt die Haftung der Firma aus dem Vertrag oder im Zusammenhang mit dem Vertrag unberührt. Art. 399 Abs. 2 OR wird ausdrücklich wegbedungen.
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