Common use of Bekannter Verstoß Clause in Contracts

Bekannter Verstoß. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.hlbs.de, haus-treu-sued.de, www.hlbs.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, www.ostangler.de, www.schwarzwaelder-versicherung.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Ein Verstoß gilt ein Vorkommnisals bekannt, wenn es ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, als Per- sonen - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam als fehler- haft erkannt oder ihm, ihnen gegenüber - wenn auch nur bedingt, bedingt - als fehlsam fehlerhaft bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.iitr.de, www.bvvgf.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Ein Verstoß gilt ein Vorkommnisals bekannt, wenn es ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, Personen als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihmihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: stbv-bremen.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, Gesellschaftern/Mitinhabern als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Schadener- satzansprüche weder erhoben noch an- gedroht noch angedroht oder befürchtet worden sind.

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Samples: deutsches-ehrenamt.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Ein Verstoß gilt ein Vorkommnisals bekannt, wenn es ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, Personen als - wenn auch nur möglicherweise mögli- cherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihmihnen, wenn auch nur bedingtbe- dingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.pro-advokat.com

Bekannter Verstoß. Als bekannter Ein Verstoß gilt ein Vorkommnisals bekannt, wenn es ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, Personen als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihmihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.pro-advokat.com

Bekannter Verstoß. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Gesellschaf- tern / Mitinhabern, als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet be- zeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.fairsicherungsladen-freiburg.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Ein Verstoß gilt ein Vorkommnisals bekannt, wenn es ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer, Versicherten oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, mitversicherten Personen als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihmihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Scha- denersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.drb.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Gesellschaftern/Mitinhabern, als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: slp-vermittlerportal.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Ein Verstoß gilt ein Vorkommnisals bekannt, wenn es ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, Personen als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam fehlerhaft erkannt oder ihmihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet fehlerhaft be- zeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.afb24.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Verstoß gilt ein Vorkommnis, wenn es vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihm, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden wor- den ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de

Bekannter Verstoß. Als bekannter Ein Verstoß gilt ein Vorkommnisals bekannt, wenn es ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer, Ver- sicherten oder von versicherten Personen, seinen Gesellschaftern/ Mitinhabern, mitversicherten Personen als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt oder ihmihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch an- gedroht angedroht noch befürchtet worden sind.

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Samples: www.philologenverband.de