Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.
RLM / Zählerstandsgangmessung Zur Ermittlung der Leistungswerte bzw. Energiemengen je ¼-h-Messperiode bei Messlokationen mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung oder Zählerstandsgangmessung verwendet der Netzbetreiber die ausgelesenen und aufbereiteten Zeitreihen. 1. 1Der Messstellenbetrieb nach § 1 Absatz 1 dieses Vertrages ist Aufgabe des Netzbetreibers, solange und soweit nicht ein Dritter nach § 5 MsbG den Messstellenbetrieb durchführt. 2Der Netzbetreiber ist – soweit er Messstellenbetreiber nach Satz 1 ist – mit Blick auf die Durchführung des Messstellenbetriebs Messgeräteverwender im Sinne des Eichrechts und verantwortlich für die Einhaltung aller sich aus dem Eichrecht ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen. 3Er bestätigt hiermit insoweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG). 2. 1Es ist Aufgabe des Netzbetreibers, jeder Marktlokation und Messlokation in seinem Netz eine eindeutige Identifikationsnummer zuzuordnen und diese zu verwalten. 2Die einmal zugeordneten Identifikationsnummern sind unveränderlich. 3Soweit der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt oder eine Festlegung der Bundesnetzagentur dies für darüber hinausgehende Fälle bestimmt, hat er auch die abrechnungsrelevanten Messwerte zu verarbeiten, aufzubereiten und an die berechtigten Stellen weiterzuleiten. 3. Die Messwerte bilden die Grundlage für die Bilanzierung sowie für die Abrechnung der Netznutzung. 4. 1Ersatzwerte werden nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebildet. 2Sie sind als solche zu kennzeichnen.
Bezirk Die Bezirksteile "Schüttel" und "Freudenau" gehören zum III. Bezirk Anrainende Sprengel: 1, 3, 9, 20A, 20B (Mo,Mi 7.30-11.30, Di 12-18, Do 12-19, Fr 14-18) (Mo 0-00, Xx,Xx 00-00, Xx 0-00, Xx 12-16) Xxxxx Xxxxxxxxxx 00 (Mo,Mi 17-21, Di 11-16, Do 11-15, Fr 8-11) Xxxxxxxxxxxx 00x/0/00 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo,Mi 0-00.00, xx,Xx 00-00, Xx 9-12, 13-20) Xxxxxxxxxxxxxxxx 00 Tel.: +00 0 000 00 00-0 (Mo 00-00, Xx 00-00, Xx 0-00, 00-00, Xx 0-00, Xx 8-12) Tel.: +00 000 00 00 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo,Di 13-17, Mi 7-11, Do 13-19, Fr 13-16) Xxxxxxxxxxxx 0/0/0 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo,Do 0-00, Xx 00-00, Xx,Xx 10-16) Xxxxxx Xxxxxxxxxxxxxx 0-0/0/0 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 9-13, 16-20, Di 13-18, Mi 7-12, 14-17, Do 9-14, Fr 13-17) (Mo,Do 8.30-13.30, Di 11.30-16, Mi 13-19, Fr 11-15.30) (Mo 16-20, Di 8.30-15, Mi 8.30-11.30, Do 8.30-12, Fr 13-16) Hammer-Purgstall-Gasse 5/1+2 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo,Di 8-14, Mi 15-20, Do 9-17, Fr 7-12) Xxxxxxxxxxxx 00/0 Tel.: +00 000 000 00 00 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 00-00, Xx 0-00, Xx 00-00, Xx 0-00, Xx 8-12) (Mo 00-00, Xx,Xx 00-00, Xx 0-00, Xx 9-12, 14-15) (Mo,Mi 8.30-11.30, Di 13.30-16.30, Do 15-19, Fr 14-16) Tel.: +00 000 000 00 00 (Mo,Mi,Do 0-00, Xx 00-00, Xx 9-13) Xxxxxxxxxxxx 00 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 15-19, Di 8.30-11.30, Mi 15-18, Do 8-11, Fr 14-16) (Mo,Do 0-00, Xx,Xx 00-00, Xx 14-19) Xxxxxxxxxx 00x/0 (Xx Tabor 24) Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo 7-9, 00-00, Xx,Xx 00-00, Xx,Xx 7-10) Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 00 (Xx Xxxxx 00/Xxx 1) Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo 00-00, Xx 0-00, Xx 00-00, Xx 0-00, Xx 10-15) Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00/0 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 15.30-18.30, Xx 00-00, Xx 0-00, Xx 0-00, Xx 0-00) Xxxxxxxxxxxx 0/0/XXX 0/0 (Stadioncenter) Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo,Do 0-00, Xx 0-00, Xx 00-00, Xx 12-17) (Mo 14-19, Di 13-17, Mi 7.30- 11.30, Do 13-17, Fr 10-13) Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 14-19, Xx,Xx,Fr 8-13, Do 13-18) Xxxxxxxxxxxx 0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 0-00, Xx 00-00, Xx 0-00, 00-00, Xx 0-00, Xx 7-11) (Mo - Fr 15-18) Xxxxxxxxxxxxx 0X/Xxx. 4 (Austria Campus 6 Ärztezentrum) Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 0-00, Xx,Xx,Xx 0-00, Xx 7-14) Tel.: +00 000 00 00 00 00 Fax: +00 0 000 00 00 (Mo 00-00, Xx,Xx 0-00, Xx 00-00, Xx 9-13 ) (Mo,Mi 00-00, Xx,Xx 0.00-00, Xx 12-15) (Mo 00-00, Xx 00-00, Xx 00-00, Xx 0-00, Xx 10-14) Xxxxxxxxxxx 0/0/0 Tel.: +00 0 000 00 00 Fax: +00 0 000 00 00-00 (Mo 15-19, Di,Mi 8.30-12.30, Do 14-18, Fr 7-11) (Mo 0-00, Xx 00-00, Xx,Xx 8-12, Do 15-18) Xxxxxxxxxxx 00/0 Tel.: +00 0 000 00 00 (Mo 00-00, Xx 00-00, Xx,Xx 8-13) (Mo 0-00, Xx 0-00, Xx 00-00, Xx 00-00, Xx 8-11) (Mo,Fr 8-12, Di 12-16, Mi 10-14, Do 15-19) (Mo 00-00, Xx,Xx 0-00, Xx 00-00, Xx 8-13)
EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen
Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind verantwortliche Stellen und Dienstanbieter im Sinne des Datenschutzrechts nach dem Bundesdaten- schutzgesetz (BDSG). Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter für Dritte unzugänglich erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers, wenn eine entsprechende datenschutzrechtliche Einwilligung auch für Werbung (Double-Opt-In) vorliegt. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsabwicklung erforderlich ist, z. B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung oder an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer und zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine darüber hinaus gehende Verwendung bedarf der besonderen gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mieters/Fahrers (s. o.). Der Mieter/Fahrer kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 19, 34 BDSG, Artikel 6 EU-DSGVO) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und deren Herkunft verlangen. Zusätzlich besteht für den Mieter/Fahrer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (z. B. gemäß §§ 6, 20, 35 BDSG, Artikel 16 ff. EUDSGVO) ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten. Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters/Fahrers nach Berichtigung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Mietvertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, die die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. 2. Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 BDSG, Artikel 7 Abs. 3 EU-DSGVO: Der Mieter/ Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an den umseitig genannten Vermieter unter Angabe der dort genannten Adresse zum Kennwort: Widerspruch, oder per Email unter Angabe des umseitig genannten Vermieters an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.
Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:
Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.