Embargo-Klausel Musterklauseln

Embargo-Klausel. Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbe- stimmungen nur Versicherungsschutz, solange und soweit dem keine auf eine der Vertragsparteien an- wendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank- tionen oder Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Embargo-Klausel. Der Versicherungsschutz entfällt, soweit und sobald einer Leistung des Versicherers auf den Versicherungsnehmer oder den Anspruchsbe- rechtigten anwendbare Zwangsmassnahmen nach dem Bundesgesetz über die Durchset- zung von internationalen Sanktionen (Embar- gogesetz vom 22.03.2002, SR 946.231) entge- genstehen. Den Zwangsmassnahmen nach dem Embargo- gesetz gleichgestellt sind von der Europäi- schen Union oder von den Vereinigten Staaten von Amerika verhängte Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, sofern das europäische Recht im Einzelfall anwend- bar ist und der Leistungsverweigerung keine schweizerische Rechtsvorschrift entgegen- steht.