Bekannter Verstoß. Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder versicherten Per- sonen - wenn auch nur möglicherweise - als fehler- haft erkannt oder ihnen gegenüber - wenn auch nur bedingt - als fehlerhaft bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Allgemeine Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Bekannter Verstoß. Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder versicherten Per- sonen Personen als - wenn auch nur möglicherweise mögli- cherweise - als fehler- haft objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber - ihnen, wenn auch nur bedingt - be- dingt, als fehlerhaft fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Schadenersatzan- sprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
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Bekannter Verstoß. Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder von versicherten Per- sonen - Personen als – wenn auch nur möglicherweise - als fehler- haft – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber - ihnen, wenn auch nur bedingt - bedingt, als fehlerhaft fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
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Bekannter Verstoß. Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versicherungsnehmer oder versicherten Per- sonen - Personen als – wenn auch nur möglicherweise - als fehler- haft – objektiv fehlerhaft erkannt oder ihnen gegenüber - ihnen, wenn auch nur bedingt - bedingt, als fehlerhaft bezeichnet be- zeichnet worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet worden sind.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung