Common use of Bekanntmachung von Versammlungen Clause in Contracts

Bekanntmachung von Versammlungen. Der Bund beruft eine Gläubigerversammlung mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin oder – im Falle einer vertagten Versammlung – mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der vertagten Versammlung ein. Die Bekanntmachung der Einberufung enthält (a) Angaben zur Uhrzeit, zum Datum und zum Ort der Versammlung; (b) die Tagesordnung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung; (c) Angaben zum Stichtag, der höchstens fünf Geschäftstage* vor dem Versammlungstermin liegen darf, sowie Angaben dazu, wie ein Gläubiger seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen hat; (d) das für die Erteilung einer Vollmacht zu verwendende Formular; (e) weitere vom Bund beschlossene Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie ggf. Angaben zu den Voraussetzungen einer teilweise emissionsübergreifenden Änderung und (f) Angaben zur Berechnungsstelle.

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Samples: Emissionsbedingungen Für Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen Und Unverzinsliche Schatzanweisungen, Emissionsbedingungen, Emissionsbedingungen Für Inflationsindexierte Bundesanleihen Und Bundesobligationen

Bekanntmachung von Versammlungen. Der Bund beruft eine Gläubigerversammlung mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin oder – im Falle Fall einer vertagten Versammlung – mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der vertagten Versammlung ein. Die Bekanntmachung der Einberufung enthält (a) Angaben zur Uhrzeit, zum Datum und zum Ort der Versammlung; (b) die Tagesordnung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung; (c) Angaben zum Stichtag, der höchstens fünf Geschäftstage* vor dem Versammlungstermin liegen darf, sowie Angaben dazu, wie ein Gläubiger seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen hat; (d) das für die Erteilung einer Vollmacht zu verwendende Formular; (e) weitere vom Bund beschlossene Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie ggf. gegebenfalls Angaben zu den Voraussetzungen einer teilweise emissionsübergreifenden Änderung und (f) Angaben zur Berechnungsstelle.

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Samples: Emissionsbedingungen

Bekanntmachung von Versammlungen. Der Bund beruft eine gibt die Einberufung einer Gläubigerversammlung mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin oder – im Falle einer vertagten Versammlung – mindestens 14 Kalendertage Tage vor dem Termin der vertagten Versammlung einbekannt. Die Bekanntmachung der Einberufung enthält (a) Angaben zur Uhrzeit, zum Datum und zum Ort der Versammlung; (b) die Tagesordnung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung; (c) Angaben zum Stichtag, der höchstens fünf Geschäftstage* Bankarbeitstage vor dem Versammlungstermin liegen darf, sowie Angaben dazu, wie ein Gläubiger seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen hat; (d) das für die Erteilung einer Vollmacht zu verwendende Formular; (e) weitere vom Angaben zu etwaigen weiteren von dem Bund beschlossene festgelegten Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie ggf. Angaben zu den Voraussetzungen einer teilweise emissionsübergreifenden Änderung und (f) Angaben zur Berechnungsstelle.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Bundesanleihen

Bekanntmachung von Versammlungen. Der Bund beruft eine gibt die Einberufung einer Gläubigerversammlung mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin oder – im Falle einer vertagten Versammlung – mindestens 14 Kalendertage Tage vor dem Termin der vertagten Versammlung einbekannt. Die Bekanntmachung der Einberufung enthält (a) Angaben zur Uhrzeit, zum Datum und zum Ort der Versammlung; (b) die Tagesordnung, die Anforderungen an die Beschlussfähigkeit sowie die Vorschläge zur Beschlussfassung; (c) Angaben zum Stichtag, der höchstens fünf Geschäftstage* Bankarbeitstage1 vor dem Versammlungstermin liegen darf, sowie Angaben dazu, wie ein Gläubiger seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen hat; (d) das für die Erteilung einer Vollmacht zu verwendende Formular; (e) weitere Angaben zu etwaigen weiteren vom Bund beschlossene festgelegten Regelungen zur Einberufung und Durchführung der Versammlung sowie ggf. gegebenenfalls Angaben zu den Voraussetzungen einer teilweise emissionsübergreifenden Änderung und (f) Angaben zur Berechnungsstelle.

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Samples: Allgemeine Bedingungen Für Bundesanleihen