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For more information visit our privacy policy.Informationen Das Vertragsunternehmen sichert Elavon mit Wirkung zum Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages sowie zum Zeitpunkt jeder Transaktion während der Laufzeit dieses Vertrages im Wege eines eigenständigen Garantieversprechens zu: Alle Elavon übermittelten Informationen sind wahr und vollständig und vermitteln ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Geschäfts- und Finanzlage und der wesentlichen Gesellschafter, Eigentümer oder leitenden Angestellten des Vertragsunternehmens.
Informationsaustausch 1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat. 5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen, sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Absatz erforderlich ist.
Vertrauliche Informationen a) Vertrauliche Informationen von Data Innovations, einschließlich erlaubter Kopien, gelten als Eigentum von Data Innovations. b) Um die Rechte von Data Innovations und ihren Vertraulichen Informationen zu schützen, stimmen Sie zu, sämtliche angemessenen Schritte zu ergreifen und dieselben Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichen Informationen gegen Offenlegung gegenüber Drittparteien zu treffen, die Sie zum Schutz Ihrer eigenen proprietären und vertraulichen Informationen treffen. Sie dürfen die Vertraulichen Informationen nur so benutzen, wie es Ihnen hierin ausdrücklich gestattet ist. Es ist Ihnen untersagt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Data Innovations Vertrauliche Informationen von Data Innovations in jeglicher Form gegenüber Drittparteien offenzulegen, sie diesen bereit bzw. zur Verfügung zu stellen, mit Ausnahme Ihrer gutgläubigen Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Drittparteien, deren Zugriff notwendig ist, damit diese ihre Rechte unter dieser Vereinbarung ausüben können, und in diesem Fall nur gegenüber Personen, die schriftlichen Nutzungs- und Offenlegungsbeschränkungen unterliegen, die mindestens ebenso schützend sind wie die oben dargelegten. Sie stimmen zu, dass Sie vor Offenlegung jeglicher Vertraulicher Informationen von Data Innovations gegenüber jeglichen Drittparteien sich von besagter Partei eine schriftliche Erklärung ausstellen lassen, in der sich die Drittpartei zu denselben Geheimhaltungsauflagen verpflichtet, die in dieser Vereinbarung in Bezug auf die Vertraulichen Informationen genannt werden, und die Data Innovations ggf. als Drittparteinutznießer nennt. Sie stimmen zu, sämtliche notwendigen Schritte zu unternehmen, um unbefugte bzw. versehentliche Nutzung, Offenlegung, Veröffentlichung, Verbreitung oder Vervielfältigung solcher Vertraulichen Informationen zu verhindern und zu unterbinden. c) Sie erkennen an und stimmen zu, dass Sie weder einer Drittpartei, die Computerprogramme entwickelt, vermarktet oder lizenziert, die eine ähnliche Funktionalität wie die Software haben, noch einem Mitarbeiter, Vertreter oder Beauftragten einer solchen Partei Zugriff auf die Vertraulichen Informationen von Data Innovations, zu denen auch die Software zählt, erlauben werden. d) Sollten Sie gezwungen sein, Vertrauliche Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung offenzulegen, müssen Sie Data Innovations umgehend darüber informieren, damit Data Innovations eine schützende Verfügung oder ein anderes angemessenes Rechtsmittel beantragen kann. Die Offenlegung Vertraulicher Informationen aufgrund einer gerichtlichen Anordnung darf in keiner Weise dahingehend ausgelegt werden, dass damit der vertrauliche Status einer solchen Vertraulichen Information geändert, beeinflusst oder beeinträchtigt wird.
Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission Die Emittentin beabsichtigt, mit Ausnahme der in den Bedingungen genannten Bekanntmachungen, keine Veröffentlichung von Informationen nach erfolgter Emission. Das US-Finanzministerium (US-Treasury Department) hat Vorschriften erlassen, gemäß derer gezahlte Dividenden oder als Dividenden eingestufte Zahlungen aus US-Quellen für bestimmte Finanzinstrumente entsprechend den Umständen insgesamt oder teilweise, als eine Dividendenäquivalente Zahlung betrachtet werden, die einer Quellensteuer in Höhe von 30% (vorbehaltlich eines niedrigeren Satzes im Fall eines entsprechenden Abkommens) unterliegt. Nach Auffassung der Emittentin unterfallen die Wertpapiere zum Zeitpunkt der Begebung nicht der Quellensteuer nach diesen Vorschriften. In bestimmten Fällen ist es aber im Hinblick auf eine Kombination von Transaktionen, die so behandelt werden, als würden sie miteinander in Verbindung stehen, auch wenn sie eigentlich keiner Einbehaltung der Quellensteuer unterliegen, möglich, dass Nicht-US-Inhaber der Besteuerung gemäß dieser Vorschriften unterfallen. Nicht-US-Inhaber sollten ihren Steuerberater bezüglich der Anwendbarkeit dieser Vorschriften, nachträglich veröffentlichter offiziellen Bestimmungen/Richtlinien und bezüglich jeglicher anderer möglicher alternativen Einordnung ihrer Wertpapiere für US-amerikanische Bundeseinkommensteuerzwecke zu Rate ziehen (siehe hierzu auch den Abschnitt „Besteuerung in den Vereinigten Staaten von Amerika - Ausschüttungsgleiche Zahlungen“ im Basisprospekt, der eine ausführlichere Darstellung der Anwendbarkeit des Abschnitts 871 (m) auf die Wertpapiere enthält).
Weitere Informationen Die Bank wird den Karteninhaber niemals per E-Mail oder Anruf zur Registrierung oder Bekanntgabe seiner Registrierungsdaten auffordern. Der Ablauf der Registrierung und die Bezugsquellen der Anwendung sind in der Infor- mation „Mehr Sicherheit beim Online-Shopping“ beschrieben, die dem Karteninhaber bereitgestellt wird und bei der Bank erhältlich ist.
Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?
Zusätzliche Informationen Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den Anlegern Informationen auf dem neuesten Stand zur Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterverwahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle oder der Unterverwahrer.
Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
Reklamationen 1. Eine Reklamation ist jede Äußerung der Unzufriedenheit mit einer Dienstleistung bzw. dem Verlauf der geleisteten Dienstleistung und kann mit einem Anspruch auf Verbesserung der Dienstleistung bzw. Rückerstattung aller oder eines Teils der erhaltenen Gebühren einhergehen. Aufforderungen ohne den gegen den Betreiber gerichteten Anspruch gelten nicht als Reklamation. 2. Im Reklamationsschreiben sind zumindest folgende Daten zur Kundenidentifizierung anzugeben: Vorname, Nachname, Mobiltelefonnummer. Ohne diese Daten werden die Reklamationen vom Betreiber nicht bearbeitet. 3. Alle Reklamationen bezüglich der vertraglichen Dienstleistungen sind vorzubringen: a. per E-Mail an die Adresse des Betreibers wie unter I.3, b. per Kontaktformular auf der Webseite, c. telefonisch, d. per Einschreibebrief an die unter I.3 genannte Anschrift des Betreibers, e. persönlich am Sitz des Betreibers. 4. Falls die in der Reklamation angegebenen Daten oder sonstige Informationen zu ergänzen sind, ersucht der Betreiber vor der Prüfung der Reklamation, die angezeigte Ergänzung durch den die Beschwerde einlegenden Kunde nachzureichen. 5. Reklamation ist innerhalb von 7 Tagen ab dem Vorfall einzureichen. 6. Das Vorbringen einer Reklamation befreit den Kunden nicht von der Pflicht, den Verpflichtungen gegenüber dem Betreiber fristgerecht nachzukommen. 7. Der Betreiber prüft die Reklamation innerhalb von 14 Tagen nach deren Eingang und in besonders komplexen Fällen innerhalb von 30 Tagen. Falls die Reklamation einer Ergänzung bedarf, beginnt die Frist für die Reklamationsprüfung mit dem Tag der Vorlage aller notwendigen Unterlagen oder weiteren Erklärungen/Informationen. Sollte es für den Betreiber nicht möglich sein, diese Frist einzuhalten, unterrichtet er den Kunden über die Verzögerung und deren Grund (Umstände, die festgestellt werden müssen) und teilt die voraussichtliche Frist der Reklamationsprüfung mit. 8. Die Reklamationsentscheidung wird dem Kunden je nach seiner Xxxx per E-Mail oder Post zugeschickt. Der Betreiber kann diese Entscheidung an eine andere vom Kunden gewünschte Adresse/E-Mail-Adresse senden. 9. Der Kunde hat das Recht, gegen die Entscheidung des Betreibers eine Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde wird innerhalb von 14 Tagen nach Eingang beim KDZ bearbeitet. Die Beschwerde ist durch eine der nachstehend beschriebenen Möglichkeiten einzureichen: a. per E-Mail an die Adresse des Betreibers wie unter I.3, b. per Kontaktformular auf der Webseite, c. per Einschreibebrief an die unter I.3 genannte Anschrift des Betreibers, d. persönlich am Sitz des Betreibers. 10. Der Kunde kann: a. innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reklamationsentscheidung eine Beschwerde gegen diese Entscheidung des Betreibers direkt an KD zu richten; x. Xxxxx gegen den Betreiber beim zuständigen Gericht erheben.
Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.