Benützer fremder Motorfahrzeuge Musterklauseln

Benützer fremder Motorfahrzeuge. Die Versicherung erstreckt sich auf die Haftpflicht als Benützer von Personen- und Lieferwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht de- ren Anhänger sowie Motorräder. Versichert ist die Haftpflicht bei der gelegentlichen, nicht re- gelmässigen (während maximal 21 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Kalenderjahr) Benüt- zung der genannten Motorfahrzeuge für: a) Ansprüche gegen einen Versicherten als Lenker fremder Motorfahrzeuge, soweit die Haftpflicht nicht durch die für das betreffende Fahrzeug abgeschlossene und im Zeit- punkt des Schadenereignisses gültige Haftpflichtversiche- rung versichert ist; b) die Entschädigung der Mehrprämie, welche bei der für das betreffende Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflicht- versicherung aus der tatsächlich erfolgten Rückstufung im Prämiensystem entsteht (Bonusverlust), im Maximum jedoch 200% der Brutto-Tarifjahresprämie. Eine Entschä- digung für die Mehrprämie entfällt, wenn die Gesellschaft dem Motorfahrzeugversicherer die Schadenaufwendun- gen zurückerstattet; c) Versichert sind Kollisionsschäden am benützten Fahrzeug selbst. Unter Kollisionsschäden sind Beschädigungen durch ein plötzlich von aussen her einwirkendes, gewalt- sames, unfreiwilliges Ereignis zu verstehen;
Benützer fremder Motorfahrzeuge. Versichert ist die Haftpflicht als gelegentlicher, nicht regelmässiger Benützer fremder, in der Schweiz immatrikulierter Motorfahrzeuge bis 3’500 kg Gesamtgewicht. Die Versicherung umfasst die kurzfristige Benützung bis zu einer ununterbrochenen Dauer von maximal 21 Tagen. Ansprüche gegen den Versicherten als Lenker oder Fahrgast fremder Motorfahrzeuge sind nur versichert, soweit sie nicht durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug gedeckt sind. Versichert ist auch die Mehrprämie, welche bei der für das betreffende Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung aus der tatsächlich erfolgten Rückstufung im Prämienstufensystem entsteht (Bonusrückstufung) und der vertragliche Selbstbehalt, mit dem der Motorfahrzeug-Haftpflicht- versicherer seinen Versicherungsnehmer belastet. Die Mehrprämie berechnet sich aufgrund der Anzahl Versicherungsjahre, die zur Wiedererlangung der vor dem Schadenereignis gültigen Prämien- stufe benötigt werden. Dabei wird von der Grundprämie und von der Prämienstufe ausgegangen, die zum Zeitpunkt des Schadenereignisses gelten. Allfällige weitere Schäden werden nicht berücksichtigt. Nicht versichert ist die Haftpflicht für Schäden: a) als Benützer von Motorfahrzeugen, für die die gesetzlich vorgeschrie- bene Versicherung nicht abgeschlossen worden ist; b) als Benützer fremder Motorfahrzeuge, wenn das Fahrzeug zu Fahrten benützt wird, die gesetzlich, behördlich oder vom Halter nicht bewil- ligt sind, sowie bei Lenkung eines Fahrzeuges durch Personen, welche nicht im Besitze des für derartige Fahrzeuge vorgeschriebenen Füh- rerausweises sind oder als Lernfahrer ohne die gesetzlich vorge- schriebene Begleitperson fahren; c) als Benützer fremder Motorfahrzeuge bei der Teilnahme an Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie bei Trainingsfahrten oder anderen Fahrten auf Rennstrecken; d) an mit einem Motorfahrzeug beförderten Sachen sowie Kürzungen der Versicherungsleistungen aus der für das gelegentlich benutzte Fahrzeug abgeschlossenen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung.
Benützer fremder Motorfahrzeuge. Die Versicherung erstreckt sich - je nach gewählter Variante - auf die Haftpflicht als Benützer von Personen- und Lieferwagen bis 3,5 t Gesamtgewicht sowie Motorräder. Versichert ist die Haftpflicht bei der gelegentlichen, nicht regelmässi- gen Benützung der genannten Motorfahrzeuge für: a) Ansprüche gegen einen Versicherten als Lenker fremder Motor- fahrzeuge, soweit die Haftpflicht nicht durch die für das betref- fende Fahrzeug abgeschlossene und im Zeitpunkt des Schadenereignisses gültige Haftpflichtversicherung versichert ist; b) die Entschädigung der Mehrprämie, welche bei der für das betref- fende Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung aus der tatsächlich erfolgten Rückstufung im Prämiensystem entsteht (Bonusverlust), im Maximum jedoch 200% der Brutto-Tarifjahres- prämie. Eine Entschädigung für die Mehrprämie entfällt, wenn die Gesellschaft dem Motorfahrzeugversicherer die Schadenaufwen- dungen zurückerstattet. c) Versichert sind Kollisionsschäden am benützten Fahrzeug selbst. Unter Kollisionsschäden sind Beschädigungen durch ein plötzlich von aussen her einwirkendes, gewaltsames, unfreiwilliges Ereig- nis zu verstehen.

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  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Zutrittskontrolle Maßnahmen, die geeignet sind, Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren.

  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Versicherte Fahrzeuge Die Waren und beruflich genutzten Geräte sind ausschließlich während ihres Transports mit im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen und vom Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Leasing-Nehmer im Rahmen der beruflichen Tätigkeiten genutzten Fahrzeugen gedeckt.

  • Fernwartung Leistungen der Instandhaltung von Soft- und Hardware ohne örtliche Präsenz (z. B. mittels Datenfernübertragung). Hierunter ist die Verjährungsfrist im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen. Geräte bzw. Maschinen einschließlich deren optionaler Zusatzeinrichtungen, gemäß Herstellerspezifikation, die im Vertrag aufgeführt sind; solche Geräte bzw. Maschinen werden von ihren Herstellern im Allgemeinen über Bestellnummern (Typbezeichnung ggf. ergänzt um Modell- Bezeichnung) näher spezifiziert.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.