Beratungen Musterklauseln

Beratungen. 1. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien beraten sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen in Bezug auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.
Beratungen. 2.1.5.1. In Angelegenheiten aus dem europäischen Recht (ausgenommen Steuer-, Zoll- und sonstiges Abgabenrecht) erteilen ÖAMTC-Rechts- abteilungen (im Rahmen der vom ÖAMTC umfassten Bereiche, wie z.B. Verkehrsrecht, Reiserecht) bzw. vom Versicherer im Einvernehmen mit dem ÖAMTC gewählte Rechtsanwälte oder Notare Rechtsberatung. Der Versicherer übernimmt das Honorar des Anwaltes oder Notars. Diese Leistung kann, sofern sie über einen Rechtsanwalt oder Notar erfolgt, vom Versicherten höchstens einmal im Monat in Anspruch genommen werden.
Beratungen. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über irgendwelche Fragen im Zu- sammenhang mit diesem Abkommen verlangen. Solche Beratungen finden innerhalb von 60 Tagen statt, nachdem die andere Vertragspartei das entsprechende Gesuch erhalten hat, sofern nichts anderes zwischen von den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Beratungen. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Aus- legung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen inner- halb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Ver- tragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.
Beratungen. 1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen.
Beratungen. Jede Vertragspartei kann Beratungen über alle Angelegenheiten vorschlagen, ausser über Streitigkeiten mit Bezug zu diesem Abkommen. Die Beratungen werden an einem auf diplomatischem Weg vereinbarten Ort und Zeitpunkt abgehalten.
Beratungen. 4. Gebührenumwandlungen/Umsetzungen
Beratungen. Bei Beratungen zum Gutachtenergebnis ohne zusätzliche Büroarbeit erhöht sich der Stundensatz von Ziffer 3.2. um 50 %. Es können Tagessätze vereinbart werden.
Beratungen. Beratungen erfolgen auf Antrag eines der Anrainerstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, des guten Glaubens und gutnachbarlicher Beziehungen. Solche Beratungen zielen auf die Zusammenarbeit bezüglich Themen ab, auf die sich die Bestimmungen dieses Übereinkommens beziehen. Jede Beratung wird, soweit vorhanden, von einem gemeinsamen, nach Artikel 9 dieses Übereinkommens einge- richteten Gremium durchgeführt.
Beratungen. 3.1. Die Beratungen stellen keine Heilbehandlung dar.