Berechnung der Performancegebühren Musterklauseln

Berechnung der Performancegebühren. Für jede Anteilsklasse sind die nachstehend angegebenen Performancegebühren zu zahlen. Das Verfahren zur Berechnung des Wertzuwachses im Falle der Anteilsklassen „L“ und der Anteilsklassen „N“ und der Outperformance der Anteilsklassen „M“ für diese Zwecke, wird nachfolgend ebenfalls näher beschrieben. Darüber hinaus werden die Einzelheiten der Berechnung der Benchmarkrendite für die Anleger zum Zwecke der Berechnung der Performancegebühr ebenfalls nachfolgend näher beschrieben. Die Berechnung der Performancegebühr wird von der Verwahrstelle überprüft und kann nicht manipuliert werden. Für alle Anteilsklassen mit einem „L“ im Namen (die „L“-Anteilsklassen) wird die Performancegebühr durch die Anwendung des Satzes berechnet, der in der Tabelle des Abschnitts „Teilfondsspezifische Informationen – Management- und Performancegebühren“ der maßgeblichen Ergänzung angegeben ist. Die Anwendung des Satzes erfolgt auf den gesamten Wertzuwachs der Anteile jedes Anlegers dieser Klasse, der über der Benchmarkrendite des maßgeblichen IBOR- oder alternativen RFR-Satzes für die entsprechende „L“-Anteilsklasse liegt, wie nachfolgend ausführlicher beschrieben, wobei die nachstehenden Bestimmungen gelten, dass eine Performancegebühr nur für einen Anstieg über den Referenz-NIW zahlbar ist.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Der Anlageverwalter kann telefonische Mitteilungen oder Gespräche (ohne Verwendung eines Warntons) aufzeichnen und eine Kopie der elektronischen Kommunikation zwischen seinen Mitarbeitern in Grossbritannien und den Kunden und Gegenparteien des ICAV (zusammen „relevante Aufzeichnungen“) aufbewahren, um aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen und/oder wenn es angemessen erscheint, um Risiken zu steuern. Wo dies geschieht, um der FCA-Regelung zum Thema „Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation“ zu entsprechen, wird Ihnen eine Kopie der relevanten Aufzeichnungen nach diesen Regeln, die am 3. Januar 2018 in Kraft treten, auf Anfrage bis zu fünf Jahre lang zur Verfügung gestellt ab dem Datum, an dem die Aufzeichnung erstellt wurde (oder sieben Jahre, wenn die FCA uns aufgefordert hat, die Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen zu verlängern). Zusätzlich kann eine Kopie der FCA zur Verfügung gestellt werden, falls erforderlich. Sollten Sie eine Kopie eines relevanten Datensatzes benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren üblichen Ansprechpartner für Kundenbeziehungen. Wenn Sie Fragen oder Beschwerden bezüglich der Handhabung Ihrer persönlichen Daten durch den Anlageverwalter haben, hofft der Anlageverwalter, dass er diese klären kann. Eine Person, deren persönliche Daten der Anlageverwalter möglicherweise besitzt, kann unter Umständen auch eine Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einreichen.“