Common use of Berechnungsgrundsätze Clause in Contracts

Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 entsprechend. Es wird klargestellt, dass nach Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“). Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen. Die Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der Emittentin.

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Berechnungsgrundsätze. Für die Berechnung des Veräußerungsgewinns gelten die Ziff. 4.4.1 und 4.4.2 entsprechend. Es wird klargestellt, dass nach Ziff. 6.2.1 bis 6.2.3 abzugsfähigen Kosten oder Aufwendungen nicht doppelt als Abzugsposten berücksichtigt werden dürfen, d.h. sie dürfen insbesondere dann nicht abgezogen werden, wenn und soweit sie bereits bei der Ermittlung des letzten Mietverwaltungsüberschusses für das Veräußerungsjahr und der letzten Zinsberechnung als Abzugsposten berücksichtigt werden (Ausschloss doppelter Berücksichtigung). Rückzahlung Rückzahlung, Vorzugsrendite und Anleger-Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn wird, vorbehaltlich der Ziff. 6.5, wie folgt an die Schuldverschreibungsinhaber verteilt: Jeder Schuldverschreibungsinhaber erhält in Bezug auf jede Schuldverschreibung eine Zahlung aus dem Veräußerungsgewinn in Höhe des Nennbetrags der jeweiligen Schuldverschreibung (der „Rückzahlungsbetrag“)) zuzüglich einer „Vorzugsrendite“ von 10 % auf den Rückzahlungsbetrag. Von dem danach verbleibenden Restbetrag des Veräußerungsgewinns (soweit vorhanden) stehen den Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 00 % zu (der „Anleger- Veräußerungsgewinn“). Der auf eine Schuldverschreibung entfallende Anteil an dem Anleger-Veräußerungsgewinn entspricht dem Verhältnis des Nennbetrags der Schuldverschreibung zu der Summe der Nennbeträge aller von der Emittentin ausgegebenen und nicht (i) für kraftlos erklärten, (ii) an die Emittentin zurück gegebenen oder (iii) gekündigten Schuldverschreibungen. Die Berechnung des Anleger-Veräußerungsgewinns obliegt der Emittentin.

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